Beschäftigung von Studenten

Studenten, die neben Ihrem Studium einer Beschäftigung nachgehen, fallen unter das sogenannte Werkstudentenprivileg. Ihr Arbeitgeber muss für sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. Es müssen nur Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden.

Allerdings löst nicht jede neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung Versicherungsfreiheit aus. Es sind nur solche Studierende als Werkstudenten versicherungsfrei, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird, die also von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind.

Das Erscheinungsbild des Studenten ist gegeben, wenn die Beschäftigung neben dem Studium für nicht mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.
Überschreitet die Beschäftigung die 20- Stundengrenze (z.B. durch Wochenendarbeit) oder beträgt die vereinbarte Beschäftigung mehr als 26 Wochen beziehungsweise ist ohne zeitliche Befristung, muss der Arbeitgeber Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen.

Steuerlich ist ein Student wie jeder andere Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt der Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Studenten (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit und die Steueridentifikationsnummer).