Abschreibungsdauer

Für Computerhard- und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung wurde in der Vergangenheit eine Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen.

Das BMF hat mit Schreiben vom 22.02.2022 eine Nutzungsdauer von einem Jahr vermutet. Damit sollten gerade in der Coronazeit Investitionen u.a. auch für Home- Office begünstigt werden.

Bei Aufwendungen für eine Homepage beträgt die Nutzungsdauer auch regelmäßig drei Jahre. Das o.g. BMF- Schreiben mit der kürzeren Nutzungsdauer findet dort keine Anwendung.

In einem Hinweis erklärt die OFD Frankfurt, dass die (amtlichen) AfA- Tabellen nicht gesetzlich festgelegt, sondern stattdessen durch Erfahrungswerte geprägt sind.

Diese Aussage ist insofern bemerkenswert, weil die gesamte AfA- Tabelle davon betroffen ist; also auch alle anderen Wirtschaftsgüter. Demzufolge kann der Steuerpflichtige bei jedem Wirtschaftsgut (soweit nicht gesetzlich normiert) die kürzere – seltenst eine längere – betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nachweisen.

Wie er diesen Nachweis führt, ist ihm überlassen.