Mindestlohn ab 01.01.2015
Ab dem 01.01.2015 gilt in der Bundesrepublik ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde, welcher durch das Mindestlohngesetz geregelt wird. Anpassungen werden zum 01.01.2017 und danach alle 2 Jahre vorgenommen.
Ausnahmen vom Mindestlohn für einzelne Branchen gibt es nicht. Allerdings gibt es für verschiedene Branchen Übergangsregelungen.
Zeitungszusteller, erhalten zum Beispiel erst ab 01.01.2017 8,50 € pro Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche (bis 18 Jahre) ohne Berufsabschluss.Bei Langzeitarbeitslosen muss in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung kein Mindestlohn gezahlt werden.
Geringfügig Beschäftige (Minijob) müssen auch ab dem 01.01.2015 8,50€ pro Stunde erhalten. Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden, erhalten keinen Mindestlohn. Hier gelten weiterhin die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.
Für Praktikanten, die während eines Studiums oder einer Ausbildung ein freiwilliges Praktikum machen, gilt bis zu einer Dauer von drei Monaten der Mindestlohn nicht.
Für ein Pflicht-Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium muss kein Mindestlohn gezahlt werden.
Branchen, die vor dem 01.01.2015 eine Regelung zum Mindestlohn in ihren Tarifverträgen inne hatten (egal ob mehr oder weniger), gelten weiter.