besonderer Abgabetermin
Mit diesem Informationsschreiben möchten wir Sie über einen besonderen Termin, den 28.02. eines Jahres, informieren. Es handelt sich um ein Verfallsdatum.
Es geht dabei um Geschenke an Arbeitnehmer. Hintergrund ist der § 41b EStG.
Danach ist die Lohnsteuerbescheinigung bis zum 28.02. des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt für das Vorjahr zu versenden. Darin sind alle lohnsteuerrelevanten Vorgänge zu deklarieren. Dies umfasst auch die 30%ige Pauschalsteuer. Eine Einreichung nach dem 28.02. löst neben der Lohnsteuer dann zusätzlich SV- Beiträge aus.
Dabei gibt es aber einige praktische Probleme.
Im Zeitpunkt der Abrechnung des Lohnes müsste die Buchführung bis Dezember vorliegen, um dort die entsprechenden Zahlen entnehmen zu können. Der Gesetzgeber hat die Terminkette vermutlich nicht gesehen, weil ihm die Praxis fern ist. Das bedeutet, dass ich an der Stelle die Bitte äußern möchte, die Unterlagen der Buchhaltung Dezember, um eine SV- Pflicht zu verhindern, frühestmöglich einzureichen.
Bei dieser Terminkette gibt es aber noch ein weiteres Problem.
Die Berechnung der abzuführenden Pauschsteuer auf Geschenke an Arbeitnehmer und vor allem für Betriebsveranstaltungen ist mittlerweile eine recht komplizierte Materie geworden. Sie ist sehr arbeitsintensiv bei einer doch recht kleinteiligen Lohnsteuer.
Um für Sie daher ein Optimum zu erreichen, ist ein Arbeitsaufwand notwendig, bei dem das Optimierungsergebnis im Vorfeld nicht annähernd eingeschätzt werden kann.
Es stellt sich daher die Frage und zwar unbenommen der SV- Pflicht, wie damit umgegangen werden soll. Dies wird sicherlich individuell entschieden werden müssen.
Sollten Sie sich für eine detaillierte Berechnung interessieren, müsste wahrscheinlich schon unterjährig, d.h. vor Jahresende begonnen werden und zwar so weit, wie die Unterlagen vorhanden sind, weil dies anderweitig zeitlich nicht realisierbar ist.
Das Ganze kann sich aber noch mehr komplizieren.
Haben Sie beispielsweise keine Arbeitnehmer und geben keine Lohnsteuervoranmeldungen unterjährig ab, hätten Sie bei Geschenken an Geschäftspartner, von denen wir bislang nicht sprachen, Deklarationspflicht bis 10.01. des Folgejahres. Diejenigen, die unter letztere Bedingungen fallen, sollten daher ihre Modalitäten überprüfen.
Ein weiteres Thema ist das Fahrtenbuch. Bislang wurde dieses bis zum 31.05. des Folgejahres deklaratorisch verlangt. Nach einem derzeitigen Urteil wird nunmehr auch der 28.02. des Folgejahres als Ultimatum gesehen. Die Bearbeitungsmodalitäten erfordern die Abgabe der Fahrtenbücher zusammen mit Einreichung der Dezemberbuchhaltung, also frühestmöglich, Anfang Januar. Nur in diesen Fällen kann von uns sichergestellt werden, dass die Bearbeitung zum Termin erfolgen kann.