Begrenzung des Solidaritätszuschlages

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer (inkl. Lohn-steuer) und Körperschaftssteuer erhoben. Er ist im Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG) geregelt.

Der Zuschlag berechnet sich gemäß § 4 SolZG mit 5,5 % der festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Für die Einkommensteuer gibt es allerdings eine Begrenzung. Danach wird der Zuschlag auf 20% des Differenzbetrages der festzusetzenden Einkommensteuer und der in § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG festgelegten Freigrenzen beschränkt.

Der Solidaritätszuschlag berechnet sich demnach wie folgt:

Einzelveranlagung                  Zusammenveranlagung

festzusetzende Einkommensteuer:              1.000,00 €                              2.500,00 €

davon 5,5%                                                         55,00 €                                 137,50 €

Begrenzung:

Einzelveranlagung                  Zusammenveranlagung

festzusetzende Einkommensteuer:              1.000,00 €                              2.500,00 €

abzgl. Freigrenze:                                             972,00 €                              1.944,00 €

Differenz:                                                            28,00 €                                 556,00 €

davon 20%                                                            5,60 €                                 111,20 €

Ab einer festzusetzenden Einkommensteuer von ca. 1.340,00 € bei Einzelveranlagung und ca. 2.680,00 € bei Zusammenveranlagung greift die Begrenzung nicht mehr.

Derzeit ergeht die Festsetzung des Solidaritätszuschlages aufgrund eines anhängigen Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht vorläufig.

Nach einem derzeitigen Referentenentwurf soll die Freigrenze ab dem Jahr 2021 deutlich angehoben werden. dadurch soll für etwa 90% aller aktuellen Steuerzahler die Abgabe komplett entfallen.

Damit wird aus dem längst überholten Solidaritätszuschlag eine Abgabe für Besserverdiener.