Private Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung

Seit 2009 ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen grundsätzlich durch den Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten.

In einigen Ausnahmefällen ist es zwingend notwendig die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Das ist der Fall, wenn

–      keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Das trifft z. B. bei Darlehen an Angehörige, bei Gesellschafterdarlehen, bei Steuererstattungszinsen nach § 233 a Abgabenordnung oder bei Zinsen von ausländischen Banken zu.

–      bei Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z.B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks).

Die Angabe der Kapitalerträge kann allerdings auch empfehlenswert sein, wenn

–      die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25%ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung).

–      die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60% der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug.

–      der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist. Dieser Fall liegt dann vor, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparerpauschbetrag von 801,00 € bzw. 1.602,00 € für Ehepartner nicht berücksichtigt werden konnte.

–      Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.

Da Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist.

Sind Verluste in einem Depot angefallen und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit Veräußerungsgewinnen zu verrechnen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.