Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben i.S.d. EÜR
Für Einnahme-Überschuss-Rechner (EÜR) gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip bei der Buchführung.
Das heißt, dass Betriebseinnahmen zum Zeitpunkt der Zahlung, also der Gutschrift auf dem Konto oder in der Kasse als zugeflossen und somit steuerpflichtig gelten.
Betriebsausgaben können abgezogen werden, wenn der Unternehmer nicht mehr wirtschaftlich über sie verfügen kann. Bei Kreditkartenzahlungen zählt also nicht der Tag des Abzugs auf dem Konto, sondern der Tag der Unterschrift auf dem Zahlungsbeleg bzw. der Eingabe der Geheimnummer.
Vom oben genannten Grundsatz, gibt es einige Ausnahmen. Diese sind beispielsweise:
1. 10-Tage-Regel:
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgen und auch innerhalb dieser 10 Tage fällig sind und wirtschaftlich zu dem vor- oder nachgehenden Kalenderjahr gehören, werden diesem zugeordnet.
2. Anlagevermögen:
Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 150,00 € sind im Anlagevermögen zu erfassen und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (siehe AfA-Tabelle) abzuschreiben. Als Ausgabe zählt dann nur die Abschreibung (AfA).
3. Darlehensaufnahme und –tilgung:
Die Darlehensaufnahme gilt nicht als Betriebseinnahme, die Tilgungsrate nicht als Betriebsausgabe.
4. Darlehenszinsen und –kosten:
Die Zinsen für ein betrieblich veranlasstes Darlehen sind hingegen im Zeitpunkt der Zahlung Betriebsausgaben. Dies gilt auch für Kosten der Darlehensaufnahme wie Bereitstellungsgebühren oder Vermittlungsprovisionen. Eine Neuerung gibt es in diesem Zusammenhang mit dem sogenannten Disagio/Damnum. Dieses war bisher auf die Laufzeit des Darlehen abzugrenzen und somit im Jahr nur anteilig Betriebsausgabe. Gemäß BFH-Urteil vom 08.03.2016 sind marktübliche Disagios sofort zum Abflusszeitpunkt Betriebsausgabe. Marktüblich sind alle Disagios, die wie unter fremden Dritten mit einer Geschäftsbank abgeschlossen werden. Bei Marktunüblichkeit ist das Disagio in Höhe der Marktüblichkeit sofort Betriebsausgabe. Der übersteigende Teil ist dann gleichmäßig aufzuteilen, wenn die Laufzeit des Darlehens über 5 Jahre beträgt, ansonsten ist auch dieser Anteil sofort abziehbar.
5. Vorauszahlungen (z.B. Leasingsonderzahlungen)
Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung sind nur dann gleichmäßig aufzuteilen, wenn der Zeitraum der Überlassung mehr als 5 Jahre beträgt.
Weitere Abweichungen vom Zufluss-/Abflussprinzip sind bei den beschränkt abziehbaren Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 EStG) gegeben.