Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind als Werbungskosten abzugsfähig. Dabei kommt die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat, in Höhe von € 0,30 je vollem Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zum Ansatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Satz 2 EStG).

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuerlichen Urteil klargestellt, dass die Entfernungspauschale in voller Höhe nur dann zum Abzug gebracht werden kann, wenn der Steuerpflichtige am gleichen Tag Hin- und Rückweg zurücklegt.

Erfolgt die Rückkehr erst am nächsten Tag, kann die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag nur zur Hälfte geltend gemacht werden.

Die Entfernungspauschale kann nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten angesetzt werden.

 

Beispiel:

A ist an 210 Tagen beruflich tätig. An 190 Tagen erfolgt jeweils eine Hin- und eine Rückfahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einer einfachen Entfernung von 20 Kilometern.

An 10 Tagen erfolgt nur eine Hinfahrt und die Auswärtstätigkeit endet erst am darauffolgenden Tag am Betriebssitz. Von da aus tritt A dann die Rückfahrt zu seiner Wohnung an.

Die Entfernungspauschale berechnet sich wie folgt:

190 Tage x € 0,30 x 20 km + 20 Tage x € 0,15 x 20 km = € 1.200,00

Es sind also insgesamt € 1.200,00 als Werbungskosten abzugsfähig.