Keine Verrechnung von selbst getragenen Krankheitskosten mit Sonderausgaben

Um von seiner Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung zu erhalten hatte ein Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst bezahlt. Mit der Einkommensteuererklärung 2013 machte er neben seinen Krankenversicherungsbeiträgen auch die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die selbst getragenen Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben an. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil 25. Januar 2016, Az. 6 K 864/15) bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts, da selbst getragene Krankheitskosten den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen sind.

Die vom Kläger begehrte Verrechnung widerspreche sowohl dem § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes („Beiträge“) als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigten. Dies war beim Kläger jedoch nicht gegeben, da seine zumutbare Belastung nicht überschritten war.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 3/16).

Hinweis:

Grundsätzlich ist zu überlegen inwiefern selbst getragenen Krankheitskosten bei der Krankenversicherung eingereicht werden und statt der Beitragsrückerstattung ein Erstattung der entstandene Krankheitskosten beantragt wird.

In den meisten Fällen versagen die Versicherungen die Beitragsrückerstattung sobald eine Leistung bei der Versicherung abgerechnet wird. Stimmen Sie sich deshalb mit Ihrer Krankenversicherung ab.