Kinderbetreuungskosten

Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung von Kindern i.S.d. § 32 EStG, d.h. Verwandte ersten Grades oder Pflegekinder, können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Nicht abzugsfähig sind Kosten für die Ernährung des Kindes.

Voraussetzung für die Anerkennung in der Einkommensteuererklärung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist sich selbst zu unterhalten.

Außerdem muss das Kind dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehören, dabei ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Sowohl die Rechnung als auch der Nachweis der Zahlung sind auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen. Eine Barzahlung schließt die Berücksichtigung der Kosten also aus. Einer Rechnung gleich stehen bei einem sozialversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis der (Arbeits-)
Vertrag, bei einem Au-pair-Verhältnis der Vertrag, wenn aus diesem der Anteil der Betreuungskosten an den Gesamtaufwendungen ersichtlich ist und bei Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren.

Der Abzug der Kosten ist laut § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG auf 2/3 der Aufwendungen jedoch maximal 4.000 € je Kind begrenzt. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag der auch bei Wegfall einer Voraussetzung, bzw. nur anteiliger Betreuung, nicht zeitanteilig aufzuteilen ist und jedem Elternteil zur Hälfte zusteht. Es kann ein Antrag gestellt werden, dass der Höchstbetrag abweichend auf beide Elternteile aufzuschlüsseln ist. Sollte das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, d.h. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, ist der Höchstbetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen.

Die Zuordnung zum Veranlagungszeitraum erfolgt gemäß § 11 EStG, d.h. die Aufwendungen werden in dem Jahr als Kosten berücksichtigt in dem sie geleistet worden sind.

Bei verheirateten Eltern, die zusammenveranlagt werden, ist es egal wer die Aufwendungen getragen hat. Wenn beide Elternteile zusammenleben, aber nicht verheiratet sind und nur ein Elternteil den Betreuungsvertrag abschließt sowie die Kosten trägt, können diese weder anteilig noch vollständig dem anderen Elternteil zugerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn sie bei diesem zu einer geringeren Steuer führen würden, aber bei dem erstgenannten Elternteil keine Auswirkung z.B. aufgrund des geringen Einkommens haben.

Bei nicht verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern ist es wichtig darauf zu achten, dass nur der Elternteil die Kosten abziehen kann, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist und der die Aufwendungen geleistet hat. Sollte also bspw. das Kind nur bei der Mutter gemeldet sein, der Vater aber die Gebühren bezahlt haben, kann keiner von beiden Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies gilt auch wenn bspw. ein Elternteil des Kindes neu verheiratet ist und der neue Ehegatte die Kosten zahlt. In diesem Fall fehlt es bei dem neuen Ehegatten an der Voraussetzung der Verwandtschaft mit dem Kind, so dass keine Kosten abgezogen werden können.

Somit ist es sinnvoll bereits bei dem Abschließen des Vertrages für die Betreuung des Kindes und auch bei der Bezahlung der Kosten, die Voraussetzungen für den späteren Abzug in der Einkommensteuererklärung zu prüfen.

Sollte ein Elternteil von seinem Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss erhalten, so ist dieser in der Anlage Kind auf Seite 3 bei den Angaben über die Kinderbetreuungskosten als steuerfreier Ersatz/Erstattung einzutragen und von den Kosten abzuziehen.