A1 – Bescheinigung
Seit dem Jahr 2010 sind Arbeitnehmer und Selbstständige gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU (inkl. Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Das bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist.
Die A1-Bescheinigung kann bei der zuständigen Krankenkasse, bei dem GKV-Spitzenverband oder der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden.
Schutz vor doppelter Beitragszahlung
Sofern ein Auftrag im Ausland mit dem eigenen Personal abgewickelt werden soll, wären neben der Beitragspflicht in Deutschland auch Beiträge im Ausland fällig. Um diese Doppelverbeitragung zu vermeiden, sehen die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-Staat unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss der entsandte Mitarbeiter im Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen.
Ab 01.01.2019 ist das neue maschinelle Antrags- und Bescheinigungsverfahren für A1-Bescheinigungen verpflichtend. Die Verwendung der Antragsvordrucke ist nicht mehr zulässig. Zu beachten ist, dass dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen die A1-Bescheinigung als farbigen Ausdruck zur Verfügung gestellt werden muss.
Aufgrund der Herausforderungen bei der Umsetzung des Verfahrens haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Übergangsregelung geschaffen. Trotz der bestehenden Verpflichtung können Arbeitgeber Anträge im begründeten Einzelfall bis zum 30.06.2019 weiterhin in Papierform stellen