Abfärberegelung

Erzielt eine Personengesellschaft z.B. neben freiberuflichen Einnahmen auch gewerbliche Einnahmen, werden die freiberuflichen Einnahmen mit der Gewerbesteuer infiziert. Einzige Ausnahme: die gewerblichen Aktivitäten sind geringfügig. Das ist der Fall, wenn die gewerblichen Umsätze unter 3% des Gesamtumsatzes liegen und die Einkünfte daraus € 24.500 nicht übersteigen.

Kürzlich wurde auch entschieden, dass die Abfärberegelung auch auf vermögensverwaltende Gesellschaften Anwendung findet.

Für die Anwendung der Abfärberegelung müssen keine Gewinne erzielt werden. Diese Regelung findet nicht nur bei Gewinnen, sondern auch bei Verlusten Anwendung.

In der Praxis ist die Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte beim Betrieb von Photovoltaikanlagen vorgekommen.

Wenn ab 2023 der Betrieb von bestimmten kleinen Photovoltaikanlagen steuerfrei ist, tritt insofern keine Infektion mehr ein.