Aktivierung von Ansprüchen

Eine Forderung ist nicht bereits zu aktivieren, wenn die Entstehung des Anspruchs noch ungewiss ist. Ein Anspruch muss also realisiert und durchsetzbar sein. Aufschiebend bedingte Ansprüche entstehen erst mit Eintritt der Bedingung.

Dass der Verpflichtete seinerseits eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung bildet, spielt keine Rolle. Es gibt kein Korrespondenzprinzip. In einem konkreten Fall ging es um eine Rückbauverpflichtung aus einem Mietvertrag.