Anhebung Schwellenwerte Buchführungspflicht

Mit dem nun beschlossenen Wachstumschanchengesetz wurden auch die Schwellenwerte nach § 141 AO angehoben. Nach diesem Paragraphen ist man zur Bilanzierung verpflichtet, wenn man die folgenden Werte überschreitet:

Wert                                                                                       Bisher                         neu

Gesamtumsatz                                                                      600.000                      800.000

Selbstbewirtschaftete land- und forstw. Fläche                      25.000                        25.000

Gewinn aus Gewerbebetrieb                                                  60.000                        80.000

Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft                                   60.000                        80.000

 

Die neuen Grenzen gelten für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2023 beginnen.

 

Derzeit ist bei den Finanzämtern die Umstellung auf die neuen Werte noch nicht abgeschlossen. Wenn somit eine Mitteilung zur Buchführungspflicht ergeht und man die alten aber nicht die neuen Werte überschreitet, sollte innerhalb der Frist Einspruch eingelegt werden um weiterhin eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aufstellen zu können.

 

Sollte eine ältere Mitteilung bereits existieren kann ein Antrag auf Änderung gestellt werden.