Anhebung Schwellenwerte Buchführungspflicht
Mit dem nun beschlossenen Wachstumschanchengesetz wurden auch die Schwellenwerte nach § 141 AO angehoben. Nach diesem Paragraphen ist man zur Bilanzierung verpflichtet, wenn man die folgenden Werte überschreitet:
Wert Bisher neu
Gesamtumsatz 600.000 800.000
Selbstbewirtschaftete land- und forstw. Fläche 25.000 25.000
Gewinn aus Gewerbebetrieb 60.000 80.000
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft 60.000 80.000
Die neuen Grenzen gelten für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2023 beginnen.
Derzeit ist bei den Finanzämtern die Umstellung auf die neuen Werte noch nicht abgeschlossen. Wenn somit eine Mitteilung zur Buchführungspflicht ergeht und man die alten aber nicht die neuen Werte überschreitet, sollte innerhalb der Frist Einspruch eingelegt werden um weiterhin eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aufstellen zu können.
Sollte eine ältere Mitteilung bereits existieren kann ein Antrag auf Änderung gestellt werden.