Gewinnrealisierung

Nach dem Handelsrecht ist es verboten Gewinne auszuweisen, die noch nicht realisiert sind. Über die Maßgeblichkeit gilt dies auch für das Steuerrecht. Betroffen sind zum Beispiel Abschlagszahlungen bei Werkverträgen oder Vorauszahlungen für noch zu erbringende Gegenleistungen oder Zahlungen für zeitraumbezogene Leistungen. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten das Ganze bilanziell abzubilden.

Das erste sind erhaltene Anzahlungen. Hier gilt, dass der Gewinn erst mit Abnahme und Billigung des gesamten Werkes entstanden ist. Sollten bestimmte Leistungsstufen erfüllt sein und wurden darüber Abschlagsrechnungen gestellt bzw. bezahlt, sind diese als erhaltene Anzahlungen auf der Passivseite der Bilanz zu erfassen. Letztendlich geht es dabei um zeitpunktbezogene Vorgänge.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, vorausgezahlte Gelder als passive Rechnungsabgrenzung zu behandeln. Betroffen sind also vorab erhaltene Entgelte für eine noch ausstehende Gegenleistung – also um eine Vorauszahlung – oder nur bezogene Entgelte, welche Ertrag für eine bestimmte Zeit (nach dem Bilanzstichtag) darstellen. Das bedeutet jedoch, dass ein klar definierter Zeitraum betroffen sein muss. Liegt ein solcher nicht vor, scheidet diese Möglichkeit aus. Eine zeitliche Zuordnung von erhaltenen Zahlungen durch den Steuerpflichtigen selbst (Schätzung) genügt nicht.

Sind oben genannte Möglichkeiten der Passivierung nicht einschlägig, sind die Einnahmen als Umsatz zu erfassen. In diesem Fall besteht aber noch die dritte Möglichkeit, nämlich den Erfüllungsrückstand über Rückstellungen passivisch abzubilden. Diese Abgrenzung setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige diesen Rückstand beziffert und nachweist. Es liegt also in seiner Sphäre bzw. dessen steuerlichen Beraters tätig zu werden.