Behindertenpauschbeträge § 33b EStG

In der Einkommensteuererklärung können Personen mit Behinderungen einen Pauschbetrag beantragen.

Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht. Mit dem Pauschbetrag werden laufende und typische Aufwendungen für die Hilfe im täglichen Leben, die Pflege und den erhöhten Wäschebedarf abgegolten.

Sollten die entsprechenden Kosten nachweisbar über dem Pauschbetrag liegen, können diese Ausgaben anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Aufwendungen für den Arzt, Arzneien, Kuren oder Fahrtkosten können zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Beim Ansatz als außergewöhnliche Belastung ist jedoch die zumutbare Belastung zu berücksichtigen.

Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrages ist die Vorlage des Behindertenausweises oder eines Bescheides, der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde. Der Nachweis muss eine Behinderung von mindestens 50% bescheinigen oder mindestens 25%, wenn der Person aufgrund seiner Behinderung eine Rente nach gesetzlichen Vorschriften zusteht oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Die Höhe des Pauschbetrages ist gemäß dem Grad der Behinderung von 310 € bis 1.420 € gestaffelt. Für blinde oder ständig hilflose Personen (Merkzeichen „BL“ oder „H“) erhöht sich der Betrag, unabhängig des Grades, auf 3.700 €.

Es handelt sich um Jahresbeträge die immer voll zu gewähren sind. Dies gilt auch, wenn die Behinderung erst zum Jahresende festgestellt wird. Sollte der Grad der Behinderung innerhalb eines Jahres geändert werden, so gilt für das gesamte Jahr der höhere Betrag.

Ab 2017 werden die Pflegestufen durch die Pflegegrade ersetzt. Gemäß BMF-Schreiben vom 19.08.2016 gilt dann die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen „H“ als gleichgestellt. Außerdem wird künftig der Behindertenpauschbetrag nur noch bei elektronischer Übermittlung des Nachweises durch die meldepflichtige Stelle an die Finanzbehörde gewährt werden. Die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung werden derzeit geschaffen.