Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

Der Ansatz außergewöhnlicher Belastungen (z.B. Krankheitskosten) ist nach § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes möglich, wenn Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet sind.

Bislang richtete sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach einem Prozentsatz (1 bis 7 % – abhängig von Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl), sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschritten hatte. Die Ermittlung erfolgte dabei durch Einordnung in eine der drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €). Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.1.2017 – VI R 75/14 entschieden, dass Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen nun weitergehender als bisher steuerlich geltend machen können. Danach wird nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die im Gesetz genannte Stufe übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Maßgebend war insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der nicht auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte abstellt. Weiterhin galt es Härten zu vermeiden, die entstanden sind, wenn eine Stufe nur geringfügig überschritten wurde.