Berücksichtigung von Ausstattungsunterschieden für die Vorsteueraufteilung bei Gebäuden

Wird ein Gebäude errichtet, das teilweise steuerpflichtig/teilweise steuerfrei vermietet werden soll, ist die darauf entfallende Vorsteuer nicht voll abzugsfähig, sondern aufzuteilen.

Nach der Rechtsprechung ist Maßstab für die Vorsteueraufteilung grundsätzlich der objektbezogene Flächenschlüssel.

Demgegenüber sind Vorsteuerbeträge nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.

In einem neuerlichen Fall war die Frage strittig, ob in die Berechnung des Flächenschlüssels zur Aufteilung der Vorsteuer die teilweise steuerpflichtig vermieteten Außenstellplatzflächen mit einbezogen werden können und daher für das Gebäude insgesamt ein größerer Anteil der Vorsteuerbeträge zum Abzug gebracht werden kann.

Der BFH sieht in diesem Streitfall Unterschiede in der Ausstattung, da Gebäudeflächen mit Pkw- Stellplätzen nicht vergleichbar sind.

Für die Vorsteueraufteilung ist damit der Flächenschlüssel nicht sachgerecht.