Steuer auf Geschenke gehört zur 35-Euro-Grenze

Geschenke an Geschäftsfreunde sind dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie maximal 35 Euro gekostet haben. Wenn Sie sich für die pauschale Versteuerung der Geschenke entschieden haben, ist auch die Steuer mit zu beachten.

Unabhängig davon, ob die Freigrenze von 35 Euro überschritten wird, muss der Empfänger des Geschenks dieses mit dem gemeinen Wert als Einnahme zu versteuern. Das ist vielen Schenkenden unangenehm, sodass diese die pauschale Steuer von 30% plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer dann übernehmen. Diese pauschalierte Steuer ist beim Zuwendenden ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig – wenn die Freigrenze dabei weiterhin eingehalten wird!

Die Pauschalierungsmöglichkeit ist pro Empfänger und Jahr auf 10.000 Euro beschränkt und muss einheitlich, d.h. für alle Geschenke, gewählt werden. Das hat der BFH in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Der Fall betraf einen Konzertveranstalter, der in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt und die pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt hatte.

Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt. Im entschiedenen Fall waren die verschenkten Freikarten teurer als 35 Euro und zählten daher ohnehin zum sogenannten unangemessenen Repräsentationsaufwand. Auch dieses Schicksal teilt dann die Steuer, mit der Folge, dass sie als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu erfassen ist (BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14).

Zusammengefasst gilt bei Geschenken an Geschäftsfreunde:

Kosten einschließlich pauschaler Steuer bis max. 35 Euro: Abzug als Betriebsausgaben sowie Vorsteuerabzug möglich.

Kosten einschließlich pauschaler Steuer über 35 Euro: Kein Abzug als Betriebsausgaben und kein Vorsteuerabzug.