betrieblicher Schuldzinsenabzug

Darlehen werden aus den unterschiedlichsten Gründen aufgenommen.

Wenn mit dem Darlehen eine Privatentnahme an einen Einzelunternehmer oder einen Kommanditisten finanziert werden, besteht von vornherein kein betrieblicher Anlass.

Sollte Anlagevermögen finanziert werden, ist das Darlehen eindeutig betrieblich veranlasst und die Schuldzinsen können in voller Höhe abgezogen werden.

Wird mit dem Darlehen z.B. der Kauf von Umlaufvermögen (Vorräten) finanziert, ist es ebenfalls betrieblich veranlasst und die dafür zu zahlenden Zinsen sind Betriebsausgaben. Aber es ist § 4 Abs. 4a EStG zu beachten.

Dieser besagt, dass Schuldzinsen über dem Freibetrag von 2.050 € dem steuerlichen Gewinn teilweise wieder hinzuzurechnen sind, wenn sogenannte Überentnahmen getätigt wurden.

Überentnahmen sind über die Summe der Gewinne und Einlagen hinausgehende Entnahmen. Diese werden ggf. noch um die Unterentnahmen der Vorjahre korrigiert.

Die den Freibetrag von 2.050 € übersteigende Zinsaufwendungen werden mit 6% der Überentnahmen verglichen und der niedrigere Betrag wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet.