Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene.
Sie sollen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima fördern. Hierunter fallen z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Feier des Geschäftsjubiläums.
Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend
(= mehr als 50 %) aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt.
„Teilnehmer“ einer Betriebsveranstaltung sind alle tatsächlich anwesenden Personen.
Ab 01.01.2015 sind Aufwendungen an Arbeitnehmer anlässlich Betriebsveranstaltungen steuerfrei, wenn der auf den Arbeitnehmer anfallenden Betrag 110,00 € nicht übersteigt.
Für die Gewährung des Freibetrags von 110,00 € muss die Betriebsveranstaltung der gesamten Belegschaft oder einer bestimmten Personengruppe (z. B. Abteilung) offen stehen.
Nach der geltenden gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung einschließlich Umsatzsteuer in die Gesamtkosten einzubeziehen.
Zur Berechnung des Freibetrages sind sämtliche Aufwendungen zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
Wichtig: Den Begleitpersonen des Arbeitnehmers steht kein Freibetrag von 110,00€ zu.
Zuwendungen (z. B. Geschenke oder Verlosungsgewinne) im Rahmen der Betriebsveranstaltung sind in die Gesamtkosten mit einzubeziehen.
Der Freibetrag ist für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr anwendbar.
Die dritte (und jede weitere) Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist steuerpflichtig; es besteht jedoch ein Wahlrecht, welche Betriebsveranstaltung als steuerpflichtig behandelt wird.