Prüfung der Künstlersozialversicherung

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes hat der Bundestag am 03.07.2014 die Prüfungen zur Melde- und Abgabepflicht der Künstlersozialversicherung erheblich ausgeweitet.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führt diese Prüfung nun vermehrt bei allen Arbeitgebern durch. Die Künstlersozialkasse (KSK) kann die Prüfung aber auch selbst durchführen.

Die Künstlersozialkasse ist eine Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für Künstler und Publizisten, die zur einen Hälfte durch den Versicherten und zur anderen Hälfte durch die KSK getragen wird. Die Künstlersozialkasse finanziert diese Beiträge durch Zuschüsse des Bundes und durch Abgaben der Unternehmen.

Die Abgabepflicht besteht generell und unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens für alle an selbständige Publizisten und Künstler (besser: an alle Kreativen) gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Man unterscheidet hierbei drei Gruppen:

  1. Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig
  2. Sie betreiben Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit für Ihr Unternehmen und erteilen nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten. Dazu zählt u.a. Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen
  3. Sie erteilen, unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens, nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen.

Wann erteilen Sie „nicht nur gelegentlich“ Aufträge? Lassen Sie als „Eigenwerber“ Aufträge regelmäßig, dauerhaft und in einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Umfang ausführen liegt eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung vor. Dabei spielt das Volumen und die Häufigkeit der Aufträge in einem bestimmten Zeitraum eine bedeutende Rolle. Auch ein Gesamtauftrag der aus mehreren Einzelleistungen besteht, kann zur Abgabepflicht führen. In den meisten Fällen reicht deshalb schon eine einmal jährliche Auftragserteilung. Aber auch regelmäßig wiederkehrende Ausstellungen, Werbeaktivitäten o.ä können selbst bei größeren Intervallen „nicht nur gelegentlich“ sein.

Für das Jahr 2014 wurde der Abgabesatz auf 5,2% festgelegt. Er wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach dem für die KSK aufzubringenden Beitragsvolumen ermittelt. Für die vorangegangen 5 Jahre finden Sie hier eine Beitragsübersicht.

Beitrag Künstlersozialkasse:

2009

2010

2011

2012

2013

2014

4,4 %

3,9 %

3,9 %

3,9 %

4,1 %

5,2 %

Im Folgenden noch ein paar Beispiele zur Künstlersozialabgabe:

  1. Eine PR-Agentur (natürliche Person = Publizist) erhält den Auftrag, einen Flyer zu erstellen und nimmt dafür die Leistungen eines freiberuflichen Fotografen sowie eines selbständigen Texters in Anspruch. Die Fotos und Texte werden in dem von der PR-Agentur entwickelten Flyer zusammengeführt und vom Auftraggeber abgenommen.
    Aus Sicht der PR-Agentur ist bei beiden Vorgängen die Künstlersozialabgabe zu zahlen, da es sich um verschiedene Werke handelt.
  2. Entgelte, die für die Erstellung oder Änderung von Internetseiten an Webdesigner gezahlt werden, sind an die Künstlersozialkasse zu melden, da ästhetische und funktionale Internetpräsentationen gestaltet und programmiert werden.
  3. Ein selbständiger Grafikdesigner wird von einer Werbeagentur mit der Erstellung eines Werbeprospektes und dem Druck von 5.000 Exemplaren beauftragt. Die künstlerische Leistung ist erbracht, wenn der Grafikdesigner eine reproduktionsfähige Vorlage für den Prospekt vorlegt. Hier wird die Künstlersozialabgabe fällig.
    Die Weitergabe des Auftrages an eine Druckerei erfolgt nach Abschluss der künstlerischen Leistung. Die Kosten für die Vervielfältigung der Prospekte gehören nicht zum abgabepflichtigen Entgelt des Grafikdesigners.