Elektronischer Krankenschein (eAU)
Am 1. Januar 2022 startete das Abrufverfahren der elektronischen Abfrage der Daten zur Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber bei den Krankenkassen.
Ursprünglich war eine Testphase vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 geplant. Da die Umsetzung der Digitalisierung der Krankenscheine länger andauern wird als geplant, wurde die Testphase bis zum 31.12.2022 verlängert.
Somit besteht ab 01.01.2023 die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber die Krankenscheine (Arbeitsunfähigkeitsdaten) elektronisch bei den entsprechenden Krankenkassen abzufordern.
Der Arbeitnehmer muss, wie bisher, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit (persönlich, telefonisch, per Mail, etc.) melden. Diese Meldung berechtigt den Arbeitgeber bzw. den beauftragten Dienstleister (z.B. Steuerberater) zum Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer ist weiterhin dazu verpflichtet, solange er für die Krankenkasse einen Beleg vom Arzt erhält, diesen bei seiner Krankenkasse einzureichen.
Nach erfolgreicher Rückmeldung der Krankenkasse, können die Daten in der Lohnabrechnung (z. B. bei Lohnfortzahlung, Krankengeld, etc.) berücksichtigt werden.