Elternzeit und Elterngeld
Jeder Elternteil hat zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf Elternzeit, welche auf drei Abschnitte verteilt werden kann.
Das Arbeitsverhältnis ruht während dieser Zeit und bleibt bestehen. Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen Arbeitsplatz bzw. auf einen, der mit dem Vorherigen gleichwertig ist.
Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 60 Wochenstunden (30 + 30) erwerbstätig sein. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Beide Elternteile können auch gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt. Beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen und zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und dabei Erwerbseinkommen wegfällt.
Es ist auch eine Übertragung der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes möglich.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihre Elternzeit spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Die Übertragung eines Zeitraums zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes ist mindestens 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber anzumelden.
Antragstellung und Arbeitgeberpflichten
Das Elterngeld muss schriftlich bei den für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Elterngeldstellen der Bundesländer beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
Der Arbeitgeber ist in die Auszahlung des Elterngeldes nicht involviert. Er hat lediglich den Arbeitslohn, die Abzüge und ggf. die Wochenarbeitszeit zu bescheinigen. Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, hängt das für das Elterngeld maßgebende Erwerbseinkommen entscheidend von der Steuerklassenwahl ab.
Höhe des Elterngeldes
Das Elterngeld wird nach dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet.
Es wird in Höhe von 65 % bis 67 % des letzten Nettoeinkommens gezahlt, es beträgt mindestens
300 €, höchstens jedoch 1800 € monatlich.
Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld
Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden taggenau auf den mit der Geburt des Kindes entstehenden Anspruch auf Elterngeld angerechnet, soweit sich die Anspruchszeiträume überschneiden.
Lohnsteuerliche Behandlung des Elterngeldes
Das Elterngeld ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 67 Buchstabe b EStG).
Es unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG dem Progressionsvorbehalt.