Energiepreispauschale

Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die in 2022 in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) haben und im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder als Arbeitnehmer beziehen.

Zu den Arbeitnehmern zählen im aktiven Dienstverhältnis stehende:

  • Personen die über die Lohnsteuerklassen 1-5 abgerechnet werden,
  • sowie kurzfristige und geringfügig Beschäftigte,
  • Personen in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Werkstudenten und Studenten mit entgeltlichen Praktikum,
  • Freiwillige des Bundes- und Jugendfreiwilligendienstes,
  • Personen die Lohnersatzleistungen nach dem Progressionsvorbehalt (KUG, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigung nach IfSG) beziehen.

Nicht anspruchsberechtigte Personen sind zum Beispiel:

  • Empfänger von Arbeitslosengeld I,
  • Rentner, Pensionäre, Empfänger von Versorgungsbezügen,
  • Studenten, Praktikanten und Schüler, die ein unentgeltliches Praktikum absolvieren.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und unterliegt dem individuellen Steuersatz sowie ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

In der Sozialversicherung werden keine Beiträge erhoben, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handelt.

Die Energiepreispauschale ist nicht pfändbar und wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld und Bafög) nicht als Einkommen berücksichtigt.

Auszahlung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet die Energiepreispauschale an Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und entweder über die Steuerklasse 1-5 abgerechnet werden oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, zu zahlen.

In den Fällen einer pauschalversteuerten geringfügigen Beschäftigung darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur auszahlen, wenn er von dem Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung erhält, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Die Auszahlung an die Arbeitnehmer kann nach § 117 EStG mit dem September- oder Oktober-Lohn erfolgen.

Bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitgeber zu dem auf die Auszahlung verzichten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Auszahlung der Energiepreispauschale in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn bei geringfügig Beschäftigten.

Der Arbeitgeber bekommt die Energiepreispauschale für seine Arbeitnehmer über die Lohnsteuer-Anmeldung zurück. Bei monatlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt die Verrechnung mit der zu zahlenden Lohnsteuer für den August 2022. Bei vierteljährliche Abgabe wird die Energiepreispauschale mit dem 3. Quartal 2022 verrechnet und bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung mit Lohnsteuer 2022.

Auszahlung über die Einkommensteuer

Alle anspruchsberechtigen Personen, die zum 01.09.2022 in keinem aktiven Dienstverhältnis stehen oder Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber auf die Auszahlung verzichtet hat, können die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung 2022 bekommen.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 gilt die Energiepreispauschale entweder als Arbeitslohn oder als sonstige Einnahme, für die die Freigrenze von 256 € nicht berücksichtigt wird. Die 300 € werden dann von der festgesetzten Steuer abgezogen und ggf. erstattet. Die Energiepreispauschale unterliegt weder der Gewerbe- noch der Umsatzsteuer.

Wenn quartalsweise Einkommensteuervorauszahlungen für 2022 festgesetzt wurden, wird die Energiepreispauschale für das III. Quartal 2022 entsprechend gemindert. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Vorauszahlung unter 300 € nur bis zur Null herabgesetzt wird. Eine Auszahlung oder Verrechnung mit dem IV. Quartal 2022 erfolgt nicht. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Die Länder können einzeln entscheiden, ob die Minderung des III. Quartals durch die Versendung von geänderten Vorauszahlungsbescheiden oder durch eine Allgemeinverfügung erfolgt.

Die Energiepreispauschale allein verpflichtet nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die von uns genannte Verfahrensweise entspricht dem heutigen Kenntnisstand und den FAQ´s des BMF welche allerdings keine rechtliche Relevanz besitzen.