Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit können Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Wichtig ist dabei dass Wohnung und Arbeitszimmer räumlich voneinander getrennt sind und sich darin keine privaten Gegenstände befinden. Eine einfache Arbeitsecke die durch einen Raumteiler oder Vorhang abgetrennt wird reicht nicht aus.

Befindet sich im Arbeitszimmer nicht gänzlich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung können jährlich maximal 1.250,00 € angesetzt werden.

Nutzen zwei Ehegatten ein Arbeitszimmer gemeinsam ist nach aktuellem Urteil des FG Münster (11 K 2425/13 E, G) beiden Klägern jeweils nur der hälftige Höchstbetrages von 1.250 EUR anzuerkennen. Aufgrund der objektbezogene und nicht der personenbezogene Betrachtungsweise ist der Höchstbetrag von 1.250 € entsprechend der Nutzungsanteile bei den Ehegatten zu berücksichtigen. In diesem Fall lag er genau bei 50%.

Die Klage auf eine doppelte Berücksichtigung wurde somit als unbegründet zurückgewiesen. Jedoch wurde in Bezug auf andere anhängige Revisionsverfahren VIII R 15/15 und VI R 86/13 auch hier Revision zugelassen, die die Kläger jedoch nicht einlegten.

Auch der BFH VI R 53/12 hat folgende Rechtsfrage in Bezug auf das Arbeitszimmer zu klären:

Ist der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch zwei Ehegatten personenbezogen oder objektbezogen? Hier wird Bezug auf die Größe des Arbeitszimmers genommen. Der Gesetzgeber habe sich bei dem Höchstbetrag an einer Größe von 12-14 qm orientiert, sodass bei einer Verdoppelung des Raumes und der gleichzeitigen Nutzung von mehreren Personen der Höchstbetrag nicht nur einmal zu gewähren ist. Nach Ansicht des klagenden Ehepaares wäre ein größerer Raum steuerrechtlich genauso zu behandeln als würden zwei kleinere, voneinander getrennte Räume genutzt werden.

Unter Hinweis auf die genannten Revisionsverfahren sollten Betroffene deshalb Einspruch einlegen und um Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO bitten.