Handwerkerleistungen

Für die Einkommensteuererklärung sind besonders die Kosten für Handwerkerleistungen interessant, da diese bei den meisten Steuerpflichtigen anfallen und sich aufgrund der Art ihrer Berücksichtigung eine spürbare Entlastung von der Steuer ergibt. Dazu sind aufgrund verschiedener Urteile von Finanzgerichten neue Sachverhalte zu berücksichtigen.

Positiv für den Steuerpflichtigen ist, dass ab sofort wieder die vollen Gebühren für den Schornsteinfeger als Handwerkerleistungen angerechnet werden. Die Abgrenzung von Mess- und Überprüfungsarbeiten entfällt damit.

Außerdem wurde festgelegt, dass der Begriff „im Haushalt“ nicht räumlich, sondern funktional auszulegen ist. Dadurch sind beispielsweise auch Reparaturen, die in einer Werkstatt (z.B. Austausch/Renovierung Haustür) durchgeführt werden, als Handwerkerleistungen absetzbar.

Auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen gelten nach Auffassung des Gerichtes als Handwerkerleistungen, da sie als „vorbeugende“ Erhaltungsmaßnahme angesehen werden.

Neubaumaßnahmen zählen hingegen nur dann als Handwerkerleistungen, wenn sie in einem vorhandenen Haushalt durchgeführt werden. Dies betrifft z.B. die Errichtung eines Carports oder auch eine erstmalige Gartenanlage.

Nach wie vor gilt, dass die Rechnung undder Nachweis der unbaren Zahlung dem Finanzamt vorgelegt werden müssen und in den Belegen die Arbeitsleistung klar erkennbar und von den Materialkosten abgegrenzt ausgewiesen wird.

Allerdings ist die Definition eines Haushalts unverändert. Es ist am einfachsten mit dem „tatsächlichen Bewohnen“ zu erklären. Eine Abweichung hiervon ist dann gegeben, wenn bspw. ein Umzug unmittelbar bevorsteht und die alte oder neue Wohnung renoviert wird, obwohl in der anderen gewohnt wird.