Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ und des „3. Entlastungspaketes“ des Bundes.

Nach dem neuen § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber somit Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei und sozialversicherungsfrei (§17 SGB IV in Verb. mit §1 Abs.1 Nr. 1 SvEV) an ihre Arbeitnehmer gewähren.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einen Freibetrag, der Arbeitnehmern auch dann zugutekommt, wenn eine höhere Summe als 3.000 EUR gezahlt wird. Der über den Freibetrag hinausgehende Teil ist allerdings voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Prämie kann auch in Form einer Sachleistung gewährt werden (z. B. Gutschein, Fahrrad, Smartphone, Tablet). Dann sollte die Übergabe und insbesondere der Zeitpunkt der Übergabe der Zuwendung vom Arbeitnehmer quittiert werden.

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitgeber freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Prämie.

Die Arbeitgeber können die Prämie vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 auszahlen. Die Prämie muss dem Arbeitnehmer bis zum 31.12.2024 tatsächlich zugeflossen – also ausgezahlt worden – sein (Zuflussprinzip aus § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Es muss sich um eine echte Zusatzleistung handeln, das heißt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Begünstigter Personenkreis

 – jeder weisungsgebundene Mitarbeiter (ob Teilzeit und Befristung unerheblich),

– geringfügig Beschäftigte/Werkstudenten,

– Azubis und duale Studenten,

– leitende Angestellte,

– Fremd-Geschäftsführer einer Personengesellschaft

Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht zwingend allen Arbeitnehmern gleichmäßig gewährt werden, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung bestehen.

Die Prämie muss nicht in voller Höhe und auf einmal, sondern kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Arbeitnehmer können die Prämie bis zu dem Betrag von 3.000 EUR für jedes Arbeitsverhältnis gesondert in Anspruch nehmen. Es muss sich hierbei allerdings um unterschiedliche Arbeitgeber im Rechtsinne handeln.

Die Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar.

Leistungen an Bezieher von Arbeitslosengeld II werden durch eine gezahlte Inflationsausgleichsprämie nicht beeinträchtigt und sie wird nicht als Einkommen i. S. d. des SGB II berücksichtigt.

Die Inflationsausgleichsprämie muss auf der Lohnabrechnung als solche gekennzeichnet werden.

Darüber hinaus ist die Prämie nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.