Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme- Überschuss- Rechnern
Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender und systembedingt damit „nachprüfbarer“ Rechnungs- nummern. Diese Pflicht ergibt sich weder aus dem Vollständigkeitsgebot des § 146 AO noch aus den bestehenden umsatzsteuerlichen Pflichten (§§ 22, 14 UStG).
In dem Urteil des FG Köln vom 07.12.2017, Az.: 15K1122/16 ging es um Hinzuschätzungen nach einer steuerlichen Außenprüfung, da die Ausgangsrechnungen des Klagenden keine „ordnungsgemäß“ fortlaufenden Rechnungsnummern enthielten.
Die vom Kläger verwendeten Rechnungsnummern wurden durch eine Kombination aus Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum computergesteuert erzeugt. Jede Rechnungsnummer wurde nur einmalig vergeben, jedoch bauten diese aber nicht numerisch fortlaufend aufeinander auf. Die Außenprüfung stellte jedoch keine konkreten Fälle einer Nichterfassung oder fehlerhaften Erfassung von Ausgangsrechnungen beim Kläger fest. Das Finanzgericht beurteilte das Rechnungsnummernsystem des Beklagten als korrekt, die Lücken zwischen den Rechnungsnummern seien systembedingt.
Der klagende Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig war, ermittelte seinen Gewinn, wie bereits erwähnt, per Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Aus dieser Vorschrift lässt sich aber keine konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer nicht bloß einmaligen, sondern zudem numerisch fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer entnehmen.
Für ertragsteuerliche Zwecke kann eine solche Pflicht auch nicht aus dem § 14 UStG hergeleitet werden. Diese Norm steht aus Sicht des Finanzgerichts systematisch im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.
Es lässt sich insgesamt feststellen, dass das Thema Rechnungsnummernvergabe dem Steuerpflichtigen erhalten bleibt. Mit dem Urteil wird zwar die Systematik der Rechnungskreise erweitert, aber nur wenn diese klar definiert sind.