Rechnungsberichtigung

Der EuGH hat am 15.09.2016 zwei für das deutsche Umsatzsteuerrecht wegweisende Entscheidungen getroffen. Es geht hier um die Frage der Rechnungsberichtigung bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Zeitpunkt.

Die bisherige Praxis sah so aus, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäß erteilten Rechnung die fehlerhafte Rechnung storniert und eine neue (berichtigte) Rechnung unter aktuellem Datum erstellt wurde.

Dies führte dazu, dass aus der historischen Rechnung der Vorsteuerabzug zu versagen und im Zeitpunkt der Vorlage des neuen Dokuments zu gewähren ist mit der Folge eines Verzinsungseffektes.

In den vorgenannten EuGH- Urteilen wurde entschieden, dass letztendlich das materielle Recht berührt ist und damit ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung vorliegt.

Damit darf der Vorsteuerabzug künftig nicht mehr allein wegen des Verstoßes gegen eine formelle Voraussetzung versagt werden.

Rechnungsberichtigungen und -ergänzungen entfalten daher hinsichtlich des Vorsteuerabzugs Rückwirkung.

Das bedeutet, dass die übermäßigen formalen Anforderungen nicht der Vergangenheit angehören, jedoch eine Rechnungsberichtigung durch ein Ergänzungsdokument, welches an die ursprüngliche Rechnung anknüpft, möglich ist.