Mutterschutz (MuSchG)
Der Mutterschutz ist ein berufsgruppenunabhängiges für alle Frauen einheitliches Gesundheitsniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit. Auch Schülerinnen und Studentinnen sind zu berücksichtigen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt.
Der Arbeitgeber unterliegt aufgrund des Mutterschutzgesetz einigen Pflichten, wie beispielsweise:
– Beachtung von Beschäftigungsverboten innerhalb der Schutzfrist und Beschäftigungs-beschränkungen außerhalb der Schutzfrist; ggf. Zahlung von Mutterschutzlohn
– Einhaltung der Schutzfrist
– Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
– Inkenntnissetzung von der werdenden Mutter über den vom Arzt ausgestellten mutmaßlichen Entbindungstermin,
– Einhaltung des Kündigungsverbots.
Mutterschutzlohn (Beschäftigungsverbot)
Bei einem Beschäftigungsverbot ist zu beachten, ob es sich um ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 MuSchG) oder um ein generelles Beschäftigungsverbot (§ 4 MuSchG) mit teilweiser oder vollständiger Freistellung handelt. Die detaillierte Erklärung hierzu sind im Mutterschutzgesetz aufgeführt und in der Mutterschutzverordnung konkretisiert.
Bei der Mutterschutzfrist werden Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlt. Für werdende als auch stillende Mütter bestehen bestimmte Beschäftigungsverbote z. B.
– bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind lt. ärztlichem Zeugnis;
– Verbot von schwerer körperlichen Arbeit und Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen;
– Verbot von Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit;
– eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach der Entbindung (und nach der Schutzfrist) lt. ärztlichem Zeugnis.
Soweit die obigen Beschäftigungsverbote einer Fortsetzung der üblichen Arbeit oder der Beschäftigung im bisherigen Umfang entgegenstehen, kann die Arbeitnehmerin mit anderen zumutbaren Arbeiten beschäftigt werden. Dies darf jedoch keine Verdienstminderung mit sich bringen.
Der Arbeitgeber muss mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft weiterzahlen. Hierbei ist folgendes zu beachten:
– zu dem Durchschnittsverdienst zählen alle laufenden Arbeitsentgelte, ausgenommen sind Einmalzahlungen
– Verdienstkürzungen aufgrund von Erkrankungen, Kurzarbeit oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis sind bei der Berechnung außer Acht zu lassen
– zu berücksichtigen sind jedoch dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eintreten (§ 20 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes)
Bei dem Mutterschutzlohn handelt es sich um einen Bruttolohn, welcher als laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird und steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
Mutterschutzfrist (Mutterschaftsgeldzuschuss)
Alle Frauen, die bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig gelöst worden ist, erhalten von der Krankenkasse bzw. vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Mutterschutzfrist endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.
Die Krankenkassen sind für gesetzlich pflicht- oder freiwillig Versicherte zuständig. Hierbei erhalten die Arbeitnehmerinnen nach § 24i SGB V ein Mutterschaftsgeld von höchsten 13,00 € pro Kalendertag, welches steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
Privat Versicherte erhalten auf Antrag vom Bundesversicherungsamt ebenso bis zu 13,00 € kalendertäglich, jedoch höchstens insgesamt 210 € (§ 18 Abs. 2 Mutterschutzgesetz), welcher auch steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn das Nettoarbeitsentgelt den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes (13,00 € kalendertäglich) übersteigt. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz)
Der Zuschuss ist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 € und dem Nettoarbeitsentgelt zu zahlen. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bestimmt sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist. Bei wöchentlicher Abrechnung gelten die letzten 13 abgerechneten Wochen. Einmalzahlung bleiben dabei außer Betracht.
Werdende Mütter dürfen 6 Wochen vor der Entbindung bis 8 Wochen nach der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden, außer durch ausdrücklichen Wunsch von der Arbeitnehmerin. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder Feststellung einer Behinderung bei dem Säugling innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt, verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung. (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG)