Vorauszahlung der Krankenversicherung als Steuersparmodell

Wer freiwillig Krankenversichert ist, hat die Möglichkeit, Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr steuerlich abzuziehen, soweit diese das 2,5-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).

Da Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung) nach dem Abflussprinzip im Jahr der Zahlung unbegrenzt in voller Höhe als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind, spielt es keine Rolle für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden. Es muss lediglich die genannte Einschränkung beachtet werden.

So können Beitragszahlungen für Jahre mit geringer Steuerbelastung in Jahre mit hoher Steuerbelastung verlagert werden, zum Beispiel in ein Jahr mit hoher Abfindungszahlung.

Durch eine Verlagerung können die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend gemacht werden, die ohne die Vorauszahlungen häufig keine Steuerentlastung bringen würden.

Diese Gestaltungsmöglichkeit ist bereits seit dem 01.01.2010 anwendbar. Diese Option gilt nicht für den Personenkreis, der im Angestelltenverhältnis die Beitrags-bemessungsgrenze nicht überschreitet.

Für welche Personen das Steuersparmodell in Frage kommt, hängt von zahlreichen Komponenten ab, deshalb sollte immer zur Entscheidungsfindung ein Steuerberater hinzugezogen werden.