Neues zum häuslichen Arbeitszimmer
Seit 2005 konnten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen die Arbeitszimmerkosten nur einmal steuerlich abgesetzt werden. Somit konnte nicht jeder die Kosten bis 1.250 Euro absetzen, sondern dieser Höchstbetrag war entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.
Mit den aktuellen BFH-Urteilen vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung geändert. Demnach kann jeder seine Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Somit zählt künftig nicht mehr die „objektbezogene“, sondern eine „personenbezogene“ Betrachtung, sodass jeder bis zu 1.250 Euro absetzen kann.
Der BFH begründete dies damit, dass sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lasse, dass dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 Euro nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen soll. Ebenso sieht das Gesetz auch keine Aufteilung des Abzugsbetrags auf mehrere Steuerpflichtige bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers vor.
Im konkreten Fall ging es um ein Lehrerehepaar mit 3.000 Euro Arbeitszimmerkosten, bei dem das Finanzamt und auch das Finanzgericht jeweils nur 625 Euro anerkannten – in Summe die 1.250 Euro. Der BFH verdoppelte nun den Kostenanteil und gestand jedem Steuerpflichtigen den Kostenanteil in voller Höhe zu.