Neuregelung im Übergangsbereich; ehemals Gleitzone (Midi-Jobs)
Ab dem 01. Juli 2019 erfolgt durch das Gesetz über Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Weiterentwicklung der Gleitzone in den Übergangsbereich.
Die in der Gleitzone bislang geregelten Monatslöhne von 450,01 € bis 850,00 € werden durch die Neuregelung auf eine monatliche Verdienstobergrenze in Höhe von 1.300,00 € angehoben.
Ob eine Beschäftigung der Regelung des Übergangsbereiches angehört wird anhand des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes überprüft.
Hierfür sind bei dem Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder dauerhaften Änderung alle für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden laufenden und einmaligen Einnahmen zu addieren und durch zwölf Monate zu teilen.
Bei einem unterjährigen Beginn einer Beschäftigung erfolgt eine anteilige Berechnung.
Der sich daraus ergebende Wert für das durchschnittliche Arbeitsentgelt muss also mindestens 450,01 € und maximal 1.300,00 € betragen.
Bezugnehmend auf die Sozialversicherung ist zu beachten, dass Arbeitnehmer in dem Übergangsbereich reduzierte Beiträge in der Kranken-/ Pflege- /Arbeitslosen- und Rentenversicherung tragen, welche kontinuierlich bis zur festgelegten Verdienstobergrenze ansteigen.
Das heißt, je höher das Bruttoarbeitsentgelt ist, desto höher ist auch die Arbeitnehmerbeitragszahlung. Schlussfolgernd trägt der Arbeitnehmer bei einem monatlichen Arbeitsentgelt ab 1.300,00 € den normalen hälftigen Beitragsanteil.
Zu beachten ist, dass die sozialversicherungspflichtigen Arbeitgeberanteile unverändert bleiben.
Über eine aufwändige Formel, welche in den Entgeltabrechnungssystemen hinterlegt ist, wird für die Beitragsberechnung eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Diese entspricht nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. In der Lohnabrechnung entspricht dieser Wert dem Sozialversicherungsbrutto.
Die Beitragsverteilung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ergibt sich wie folgt:
- Errechnung des Gesamtbeitrages ausgehend von dem reduzierten beitragspflichtigen Sozialversicherungsbrutto
- Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ausgehend vom tatsächlichen Arbeitsentgelt
- Berechnung des Arbeitnehmeranteils durch Abzug des Arbeitgeberanteils vom Gesamtbeitrag
Mit der Gleitzonenregelung hatten Arbeitnehmer bislang geringe Rentenleistungen erworben, da die Rentenversicherungsbeiträge nicht von dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einem fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Sozialversicherungsbrutto gezahlt wurden.
Dies konnte der Arbeitnehmer mittels einer schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber vermeiden, um die vollen Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Entgelt zu zahlen.
Diese Erklärung ist ab dem 01. Juli 2019 nicht mehr erforderlich, da der Rentenversicherungsbeitrag bei Anwendung des Übergangsbereiches generell ermäßigt wird, ohne das die reduzierten RV-Beiträge zu geringeren Rentenleistungen führen.
Allerdings sollten bestehende Verzichtserklärungen erst nach der nächsten Betriebsprüfung vernichtet werden.