Option zum Teileinkünfteverfahren bei „geringen“ Kapitalbeteiligungen

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt die Abgeltungssteuer. Dies betrifft auch Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften. Die Abgeltungssteuer ist von den Gesellschaften einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Im Rahmen der Steuererklärung kann der Steuerpflichtige durch Abgabe der Anlage KAP eine Günstigerprüfung beantragen und die Gewinne mit dem evtl. günstigeren privaten Steuersatz versteuern, statt mit 25% Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die einbehaltene Abgeltungssteuer wird in diesem Fall auf die festgesetzte Einkommensteuer als Vorauszahlung angerechnet.

Eine weitere Option im Rahmen der KAP ist die Wahl des Teileinkünfteverfahrens. Dabei werden 60% der Erträge dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Außerdem können im Gegensatz zur Abgeltungssteuer 60% der Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einkünften stehen, ebenfalls abgezogen werden.

Um das Teileinkünfteverfahren anwenden zu dürfen, muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung ein Antrag eingereicht werden. Dieser bindet den Steuerpflichten für 5 Jahre. Ein Widerruf ist zwar möglich, danach ist für diese Beteiligung jedoch nie wieder eine Option auf das Teileinkünfteverfahren möglich.

Um einen Antrag auf Teileinkünfteverfahren zu stellen, musste der Steuerpflichtige bisher im Jahr der erstmaligen Antragstellung unmittelbar oder mittelbar zu mind. 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein oder zu mind. 1 % beteiligt sein und beruflich für die Gesellschaft tätig sein.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass aufgrund der Formulierung in § 32d Abs.2 Nr. 3 EStG sich keine Anforderungen an die berufliche Tätigkeit ergeben.

Da dies gegen die Intention des Gesetzgebers war, ist ab 01.01.2017 der Wortlaut des Gesetzes dahingehend geändert worden, dass nun bei mind. 1-prozentiger aber weniger als 25-prozentiger Beteiligung der Anteilseigener mit der beruflichen Tätigkeit in der Gesellschaft einen „maßgeblichen Einfluss auf deren wirtschaftlichen Tätigkeit nehmen“ können muss.

Was der Gesetzgeber unter einem „maßgeblichen Einfluss“ versteht, ist nicht bekannt. Konkrete Aussagen der Finanzverwaltung oder auch Literaturmeinungen bleiben abzuwarten.

Bereits nach der alten Regelung gestellte Anträge behalten für die 5-jährige Opitonsdauer ihre