Private Vermögensverwaltung

Nachfolgende Betrachtung stellt nicht auf den Erwerb von Vermögen, sondern auf die Erhaltung ggf. Mehrung desselben ab. Dabei sind zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Komponenten zu beurteilen, um das Vermögen zu sichern, ggf. verlustfrei auf die nächsten Generationen zu übertragen.

Da dies ein sehr vielschichtiges Thema ist, möchten wir kurz die Möglichkeiten skizzieren, ggf. deren Vorteile und Nachteile benennen.

Die Informationen sollen Sie in die Lage versetzen, eine für Sie günstige Lösung unter Heranziehung von Prioritäten zu finden.

  1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die vermögensverwaltende GbR konnte in der Vergangenheit uneingeschränkt empfohlen werden, da sie in ihrer Handhabung sehr einfach und kostengünstig war.

Zwischenzeitlich, insbesondere durch Rechtsprechung des BGH zur persönlichen Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten ist die Uneingeschränktheit zu relativieren.

Sollten vergleichsweise geringe Verbindlichkeiten bestehen oder individual vertragliche Vereinbarungen für Haftungsbegrenzungen bestehen, ist die GbR nach wie vor sinnvoll.

Derzeit sind Rechtsänderungen geplant, die die GbR mittels Gesellschaftsregister  einer oHG annähern und bestehende Probleme mit der Vertretungsbefugnis bzw. grundbuchrechtlicher Art lösen könnten.

  1. Vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft

Im Unterschied zu vorgenannter GbR besteht der Vorteil bei einer KG, dass die persönliche Haftung eines Kommanditisten auf dessen Einlage begrenzt ist, während der Komplementär weiterhin voll haftet.

Eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft (wie auch die GbR) ist nicht gewerblich tätig, weswegen keine Gewerbesteuerpflicht besteht. Demzufolge besteht auch keine Kammerzugehörigkeit bei der IHK. Ebenso findet die Gewerbeordnung keine Anwendung, womit es keiner Anmeldung beim Gewerbeamt bedarf.

Zudem ist regelmäßig keine Buchführungspflicht mit der Folge einer Bilanzierung gegeben.

Aus einkommensteuerlicher Sicht liegt kein Betriebsvermögen mit der Folge der Erfassung von stillen Reserven vor. Auch kann Steuerfreiheit im Sinne der Grunderwerbsteuer (oder teilweise) bei der Einbringung von Immobilien oder späteren Anteilsübertragungen gegeben sein.

Vorteile bestehen in der Einsparung von Grundbuchgebühren, weil bestimmte Vorgänge nicht eintragungspflichtig sind.

Im Übrigen kann auch mit einer KG eine Erbengemeinschaft vermieden werden, was u.U. Streitpotential mindert.

Auch kann die Möglichkeit bestehen, bei der Begebung eines geringen Kommanditanteils für Minderjährige die Ergänzungspflegschaft zu vermeiden.

  1. Vermögensverwaltungs- GmbH

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, wo die Besteuerung der Kapitalgesellschaft neu geregelt worden ist, ist die Vermögensverwaltung im Rahmen einer GmbH erstmals interessant geworden.

Die sog. Sparschwein- GmbH wird lediglich mit 15% Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ertragsseitig besteuert. Dieser Vorteil ist oft der ausschlaggebende Punkt für die Wahl einer vermögensverwaltenden GmbH.

Dem gegenüber stehen aber Nachteile in Form der Grunderwerbsteuerpflicht bei Übertragung von Immobilien, in Form einer Buchführungspflicht und natürlich für die Frage der Besteuerung stiller Reserven.

Im Vergleich der Vermögensverwaltungs- KG mit der Vermögensverwaltungs- GmbH lässt sich daher die generelle Aussage treffen, dass die GmbH nur von Vorteil ist, wenn Gewinne langfristig in der GmbH verbleiben, also thesauriert werden.

Denn nur dann ist die Möglichkeit gegeben, eine gedanklich eingesparte Steuer investiv anzulegen. Einzig der Erfolg dieser Anlage geht über eine ledigliche Stundung von Steuern bis zur Realsierung von stillen Reserven hinaus.

  1. Stiftungen

Der Vollständigkeit halber soll noch auf Stiftungen verwiesen werden.

Das Stiftungsrecht ist aber komplex, lohnt sich oft nur für größere Vermögen und ist zudem länderabhängig – trotz dass frühere Zulassungsschranken weitestgehend beseitigt wurden.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Errichtung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft und die der Entscheidung vorangehende Rechtsformwahl aufgrund der persönlichen und familienrechtlichen Gegebenheiten immer mit einer individuellen Beratung verbunden werden sollte. In diese Beratung sind auch weitere angedachte Rechtsänderungen einzubeziehen.