Rückstellungen für Personalkosten

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann gebildet werden, wenn die Verpflichtung mit hinreichender Sicherheit am Bilanzstichtag besteht.

Sie kann auch dann gebildet werden, wenn die Verpflichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, also dem Grunde nach künftig entsteht.

Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn sie sich aus einer seit Jahren bestehenden betrieblichen Übung ergibt.

Lediglich die wirtschaftliche Verursachung muss in der Vergangenheit liegen.

Bei der Rückstellungsbildung können wertaufhellende Umstände, die bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt wurden, berücksichtigt werden.

Damit sind Jahresprämien, Mitarbeiterboni u.ä. bereits im „alten“ Jahr kostenseitig zu erfassen.