Umwegs-/Dreiecksfahrten
Bei Fahrten von der Wohnung zu einem geschäftlichen Termin und dann zum Betrieb oder umgekehrt, wurde die Auffassung vertreten alle Kilometer als Dienstreise anzusehen (FG Münster, Urteil vom 19.12.2012, Az. 11 K 1785/11 F) und diese somit voll als Betriebsausgaben abzuziehen.
Dies hat der Bundesfinanzhof nun anders entschieden (BFH, Urteil v. 19.5.2015 – VIII R 12/13,NV; veröffentlicht am 11.11.2015).
Nach dem vorgenannten Urteil ist auch bei sogenannten Umwegs-/Dreiecksfahrten die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Die Kilometer einer solchen Fahrt müssen demzufolge aufgeteilt werden und nur noch die Mehrkilometer sind voll als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Zu Erläuterung der Aufteilung, hier ein Beispiel:
Die Entfernung zwischen der Wohnung und der regelmäßig aufgesuchten Betriebsstätte beträgt 15 km. A fährt von seiner Wohnung zum Kunden B und danach weiter zum Betrieb. Die gesamte Strecke beträgt 25 km. Am Abend fährt A nicht direkt zu seiner Wohnung sondern besucht noch den Kunden C (insgesamt 18 km).
An diesem Tag sind 15 km als Strecke Wohnung – Betrieb mit der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe absetzbar.
Die restlichen Mehrkilometer in Höhe von insgesamt 13 km (Hinweg: 10 km + Rückweg:
3 km) stellen dagegen Dienst- bzw. Geschäftsreisen dar und sind auch als solche als Betriebsausgabe abziehbar.