Voraussetzung zur Aktivrente
Ab dem 01.01.2026 können Personen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000,00€ im Monat (insgesamt 24.000,00€ im Jahr) steuerfrei dazuverdienen.
Es handelt sich dabei um einen Monatsbetrag, der nicht auf andere Monate übertragen werden kann, wenn er in einem Monat nicht ausgeschöpft wird. Zudem handelt es sich um einen Freibetrag.
Die Steuerbefreiung gilt für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESTG).
Nicht begünstigt sind Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Beamte, Minijobs, kurzfristig Beschäftigte und sozialversicherungsfreie Gesellschafter/Geschäftsführer.
Die Aktivrente gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Voraussetzung für die Aktivrente ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt.
Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Aktivrente in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen, sie ist vom Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgenommen.
Da es sich um steuerfreie Einnahmen handelt, können in der Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten oder Sonderausgaben, welche mit der Aktivrente im Zusammenhang stehen, abgezogen werden. Die steuerfreien Einkünfte unterliegen derzeit nicht dem Progressionsvorbehalt.
