Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages gem. § 33b EStG

Als Alternative zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Pflege behinderter Menschen nach § 33 EStG (Anrechnung der zumutbaren Belastung) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, entstandene Kosten abzugelten, im Rahmen des sog. Pflegepauschbetrages nach § 33b EStG i.H.v. € 924,00 steuerlich zu berücksichtigen.

Der Pauschbetrag kann jedoch nicht von jedem Steuerpflichtigen, der eine behinderte Person pflegt, in Anspruch genommen werden.

Der Gesetzgeber hat hier konkrete Voraussetzungen benannt, die bei der zu pflegenden Person vorliegen müssen.

1. Die zu pflegende Person muss nicht nur vorübergehend hilflos sein. Im Gesetz ist normiert, dass Hilflosigkeit vorliegt, wenn die betreffende Person für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

Bereits die Notwendigkeit der Überwachung bzw. ständiger Bereitschaft zur Hilfestellung erfüllt das Kriterium der Hilflosigkeit.

2. Die Pflege muss durch den Pflegenden persönlich in seiner Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person durchgeführt werden.

3. Es muss ein Nachweis über das Vorliegen der Hilflosigkeit erbracht werden

Insbesondere an die Nachweisführung sind hohe Maßgaben durch den Gesetzgeber geknüpft wurden und oft scheitert hieran die Berücksichtigung des Pflegepauschbetrages.

Der Nachweis der Hilflosigkeit kann zum einen durch die Berücksichtigung des entsprechenden Merkmales „H“ in einem Schwerbehindertenausweis erbracht werden.

Alternativ kann der Nachweis durch eine Bescheinigung für das Vorliegen der Pflegegrade 4 und 5 (früher Pflegestufe 3) geführt werden.

Sofern keiner dieser beiden Nachweise erbracht werden kann, entfällt die Möglichkeit der Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG.

Beteiligen sich mehrere Steuerpflichtige an der Pflege, wird der Pauschbetrag i.H.v. € 924,00 nach Köpfen auf diese Personen aufgeteilt.

Es ist also ggf. auch aus steuerlichen Gründen empfehlenswert die Feststellung der Behinderung im Rahmen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal „H“ bzw. eines entsprechenden Pflegegrades der Stufen 4 oder 5 zu beantragen.