Häusliches Arbeitszimmer

Der BFH urteilte in mehreren Fällen zum häuslichen Arbeitszimmer.

1. Arbeitszimmer an mehreren Wohnsitzen

(BFH vom 09.05.2017, VIII, R 15/15)

Der personenbezogene Höchstbetrag begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten auf € 1.250,00.

Im konkreten Fall unterhielt der Kläger zwei Wohnsitze mit je einem Arbeitszimmer.

Der BFH deckelte den Betriebsausgabenabzug auf insgesamt € 1.250,00, da der Höchstbetrag je Steuerpflichtigem und nicht je Arbeitszimmer gelte.

 

2. Nutzung des Arbeitszimmers für mehrere Einkunftsarten
(BFH vom 24.05.2017, VIII R 52/13)

Der Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von € 1.250,00 ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen.

Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

Im zu entscheidenden Fall nutzte der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit sowie einer freiberuflichen Tätigkeit.

Die Nutzung in beiden Bereichen umfasste ungefähr die gleiche Zeit.

Da bei dem Steuerpflichtigen bei seiner nichtselbständigen Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, konnten in diesem Bereich keine Kosten geltend gemacht werden.

Im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit stand zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, aber das Arbeitszimmer war auch nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit.

Der BFH führte aus, dass die tatsächlichen Kosten zuzuordnen seien.

Der Steuerpflichtige konnte daher die auf den freiberuflichen Anteil entfallenden Aufwendungen wie folgt geltend machen.

Beispiel:

– Kosten Arbeitszimmer insgesamt € 2.000,00
– Nutzung nichtselbständige Arbeit/freiberufliche Tätigkeit je 50%, d.h. je € 1.000,00 Kosten

– Höchstbetrag € 1.250,00

– kein Ansatz von Kosten für nichtselbständige Arbeit, da anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand

aber:       keine Aufteilung Höchstbetrag in € 625,00 für nichtselbständige Arbeit und
€ 625,00 für freiberufliche Tätigkeit

sondern:  Ansatz der tatsächlichen € 1.000,00 Kosten für freiberufliche
Tätigkeit

3. Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Personen
(BFH vom 15.12.2016, VI R 53/12)

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür in seiner Person vorliegen.

Der auf den Höchstbetrag von € 1.250,00 begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Die Kosten bei Ehegatten sind jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.