Vorläufiger Rechtsschutz
Im Steuerrecht besitzt ein Einspruch im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass die Anfechtung eines Verwaltungsaktes deren Vollzug nicht hemmt.
Um die festgesetzten Steuern zunächst nicht zahlen zu müssen, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung notwendig. Dieser ist unter den Voraussetzungen des § 361 AO möglich.
Dazu muss der Finanzbehörde nachgewiesen werden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder aber eine unbillige Härte zur Folge hätte.
Lehnt das Finanzamt einen solchen Antrag ab, kann man gegen diese Verfügung Einspruch einlegen oder nach § 69 (3) FGO den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim zuständigen Finanzgericht stellen. Der Antrag nach § 69 (3) FGO ist oftmals die bessere Alternative.
Im Wissen, dass der Antrag vor dem Gericht gestellt wird, befasst man sich regelmäßig tiefgreifender mit dem Problem bzw. der Notwendigkeit des Antrages.
Zudem schaut eine dritte unabhängige Stelle auf den materiellen Kontext verbunden mit eigenen Rechtsgedanken. In der Regel sind auch die Verfahrenslaufzeiten von drei, vier Monaten kürzer als der Einspruch beim Finanzamt.
Egal, ob dem Antrag stattgegeben oder ob er abgelehnt wird, bekommt der Steuerpflichtige mit der Entscheidung Informationen geliefert.
Das Finanzgericht zeigt möglicherweise Schwachstellen auf, die den Steuerpflichtigen in die Lage versetzen, im Hauptsacheverfahren nachzuliefern oder zeigt Stärken im Verfahren, die das Finanzamt in der Hauptsache beachten muss, um nicht erneut mit dieser Angelegenheit vor dem Finanzgericht zu landen.
Das Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht kostet im Gegensatz zu den Aussetzungsverfahren beim Finanzamt Geld. Doch ist dieses Verfahren vergleichsweise preiswert, da in einem solchen Vorverfahren nur 10% des auszusetzenden Betrages als Streitwert herangezogen wird.
Während eines Aussetzungsverfahrens soll die Finanzbehörde nicht vollstrecken. In der Praxis gibt es in der Handhabung bei den Finanzämtern diesbezüglich sehr große Unterschiede. Es empfiehlt sich daher, im gerichtlichen AdV- Verfahren auf das Problem hinzuweisen, um das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten.