Zeitliche Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen bei sog. Einnahmen- Überschuss- Rechnern

Freiberufler und bestimmte Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, ihren Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG als sog. Einnahmen- Überschuss- Rechner zu ermitteln.

Im Grundsatz orientiert sich diese Gewinnermittlungsart daran, dass sowohl Betriebseinnahmen als auch Betriebsausgaben jeweils im Zeitpunkt der Zahlung ertragswirksam berücksichtigt werden.

Bei unbaren Geschäften ist allgemein geregelt, dass als Zeitpunkt der Zahlung der Moment gewertet wird, in dem der Zahlende die Verfügungsmacht über den Geldbetrag verliert.

Bei Scheckzahlungen im konkreten ist das die Hingabe bzw. Übergabe der Schecks an den Empfänger oder das Kreditinstitut und bei Überweisungen der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrages beim Kreditinstitut, sofern das Konto die nötige Deckung aufweist bzw. ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist, anderenfalls der Zeitpunkt der Lastschrift.

Für Teil- oder Abschlagszahlungen gilt nichts anderes.

Ausnahmen ergeben sich im Wesentlichen bei folgenden drei Punkten:

1. Anlagevermögen

Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erfolgt eine Aktivierung mit den gesamten Anschaffungskosten stets im Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht, d.h. bei Lieferung des Wirtschaftsgutes.

In der Folge werden die Anschaffungskosten dann im Rahmen der Abschreibungen nach der wirtschaftlichen Nutzungsdauer aufwandswirksam berücksichtigt.

Es spielen hier also weder Art der Zahlung (Barzahlung, Ratenzahlung oder Finanzierung) oder der Zeitpunkt der Zahlung für die Aktivierung des Wirtschaftsgutes eine Rolle.

2. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben um den Jahreswechsel (10- Tagesregelung)

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (Mieten, Versicherungsbeiträge etc.) sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig abweichend von der Grundregel dem Kalenderjahr zuzuordnen sind, zu welchem sie wirtschaftlich gehören.

Voraussetzung ist, dass sowohl die Zahlung als auch die Fälligkeit innerhalb von

10 Tagen vor Beginn oder nach Ende dieses Kalenderjahres liegen.

Beispiel: Die Miete für den Monat Januar 2016 ist am 03.01. fällig und wird bereits am 28.12.2015 gezahlt. Die Zuordnung als Betriebsausgabe beim Zahlenden erfolgt im Jahr 2016.

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen können z. B. auch Beiträge sein, die nur einmal jährlich anfallen, wie z.B. Versicherungsbeiträge (insbesondere Kfz- Versicherungen oder Haftpflichtversicherungen, die regelmäßig zum Jahresanfang fällig werden, aber bereits zum Ende des Vorjahres abfließen).

Als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen sind auch die Umsatzsteuervorauszahlungen zu betrachten.

Vorauszahlungsbeträge für den Monat Dezember bzw. bei Dauerfristverlängerung für den Monat November, die bis spätestens zum 10.01. des Folgejahres fällig werden, sind bei fristgerechter Zahlung dem Vorjahr (bzw. dem Verursachungsjahr) zuzuordnen.

Beispiel: Ein Unternehmer, der für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung gewährt bekommen hat, zahlt die Umsatz-steuervorauszahlung für den Monat November 2012 fristgerecht am 09.01.2013. Der Vorauszahlungsbetrag ist als Betriebsausgabe im Jahr 2012 zu erfassen.

Wichtig: Die Finanzverwaltung hat entschieden, dass die 10- Tagesregelung eine Ausschlussfrist ist. Sofern die Fälligkeit aufgrund gesetzlicher Regelungen wie die sog. Wochenend- und Feiertagsregelung sich auf den nächsten Werktag und somit auf einen späteren Zeitpunkt als den 10.01. verschiebt, liegen die Voraussetzungen für eine Zuordnung zum Kalenderjahr der wirtschaftlichen Verursachungen nicht mehr vor und die Zahlung ist grundsätzlich im Zeitpunkt des Zahlungszeitpunktes als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Beispiel: Ein Unternehmer, der für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung gewährt bekommen hat, zahlt die Umsatz-steuervorauszahlung für den Monat November 2015 fristgerecht am 08.01.2016. Da der 10.01.2016 ein Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag, den 11.01.2016. Die Fälligkeit liegt somit nicht mehr im 10- Tageszeitraum. Der Umsatzsteuervorauszahlungsbetrag ist als Betriebsausgabe im Jahr 2016 zu erfassen.

Bei Einzugsermächtigung gilt die Zahlung grundsätzlich als fristgerecht geleistet,auch wenn das Konto erst zu einem späteren Zeitpunkt belastet wird.Die gleichen Regelungen sind im Übrigen auch für Betriebseinnahmen anzuwenden,die regelmäßig wiederkehrend sind und kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigungdes Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind.

3. Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen von mehr als 5 Jahren

Sofern Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung (Mieten, Leasingsonderzahlungen etc.) von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden, sind diese insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den diese Vorauszahlung geleistet wird.

Korrespondierend hierzu besteht die Möglichkeit, erhaltene Einnahmen, die als Vorauszahlung für eine gewährte Nutzungsüberlassung zugeflossen sind, auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wurde.

Insbesondere die Ausnahmetatbestände sollten im Vorfeld entsprechender Zahlungen beachtet werden, um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden.