Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Vorab entstandene Werbungskosten, welche wirtschaftlich im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen, sind mit Bezahlung anzuerkennen.

Dies gilt auch für die Ablöse eines dinglich gesicherten Wohnrechts.

Die ältere Rechtsprechung ging davon aus, dass Kosten zur Beseitigung bestehender Beschränkungen der Eigentumsrechte vorrangig die Substanz betreffen und damit allenfalls zu den Anschaffungskosten zählen.

Dieser ursächliche Veranlassungszusammenhang bleibt bestehen, auch wenn eine doppelte Veranlassung hier durch eine beabsichtigte Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorliegt.

Die jüngere Rechtsprechung hingegen sieht eine Überlagerung des ursprünglichen Veranlassungszusammenhanges durch Erzielung von Einkünften.

Allerdings muss die Ablösung des Nutzungsrechts in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen. Dies ist der Fall, wenn damit ökonomisch günstigere Bedingungen geschaffen werden.

Die Ablösung eines dinglich gesicherten (unentgeltlichen) Wohnrechts und die anschließende entgeltliche Vermietung ist solch ein unmittelbarer Zusammenhang.

Das BFH- Urteil vom 20.09.2022 wurde noch nicht amtlich veröffentlicht.

Wird das Finanzamt nun den Werbungskostenabzug akzeptieren?