Änderungen zum Investionsabzugsbetrag ab 1.1.2016
Durch die Neuregelung im Steueränderungsgesetz 2015 ergeben sich zum 1.1.2016 wesentliche Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag (kurz: IAB). Damit erhöht sich die Flexibilität des § 7g EStG und macht dieses bei Unternehmen beliebte Gestaltungsinstrument noch attraktiver.
In der bis 31.12.2015 gültigen Fassung ermöglichte der IAB den Unternehmen, bei beabsichtigter Investition, den Gewinn des laufenden Jahres um 40% der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindern. Damit wurde die Steuerlast gemindert und ein Teil der Investition aus der verminderten Steuerzahlung finanziert.
Im Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsguts war der gebildete IAB erfolgswirksam aufzulösen. Zur Neutralisierung des entstehenden Ertrags konnte von den Anschaffungskosten ein Betrag bis zur gleichen Höhe abgezogen werden, um die Steuerneutralität zu gewährleisten.
Allerdings hatte dies Auswirkungen auf die Abschreibungsbemessungsgrundlage, so dass sich in der Folge die Abschreibungsbeträge verminderten.
Diese Regeln zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags, der außerbilanziellen Hinzurechnung und der Kürzung der Anschaffungskosten bleiben unverändert. Ebenso wird auch der Zeitraum von drei Jahren für die Anschaffung des Wirtschaftsgutes beibehalten.
Neben dem Vorliegen einer Investitionsabsicht, welche im Zweifel durch Angebote nachgewiesen werden musste, war die Funktionsbenennung des Wirtschaftsgutes eine weitere Voraussetzung. Wurde statt des geplanten Wirtschaftsguts ein anderes angeschafft, konnte der gebildete IAB nicht übertragen werden. Vielmehr war selbiger nach Ablauf des o.g. Dreijahreszeitraums rückwirkend im Jahr der Bildung aufzulösen.
Für alle nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahre entfallen nun beide Voraussetzungen, sodass für nicht näher bestimmte, ggf. noch gar nicht beabsichtigte Investitionen, Investitionsabzugsbeträge gebildet werden können. Erfolgt in den drei Folgejahren dann eine Investition, die die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt, kann die Auflösung des gebildeten IAB erfolgen und gleichzeitig ein Abzug des aufgelösten IAB von den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts vorgenommen werden.
Nach neuem Recht kann ein gebildeter IAB beibehalten und auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen werden. Wird z.B. bei der Ermittlung des Gewinns zum 31.12.2016 ein IAB für die geplante Anschaffung einer neuer Maschine gebildet und diese im Jahr 2017 angeschafft, kann der IAB zum 31.12.2017 trotzdem unverändert beibehalten werden und wenn gewünscht im Jahr 2018 mit einem anderen Wirtschaftsgut verrechnet werden.
Durch diese flexible Vorverlagerung des Abschreibungsvolumens kann die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessert, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und die Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden.