Mindestlohn ab 01.07.2022

Seit dem 01.01.2015 gilt in der Bundesrepublik ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn, welcher durch das Mindestlohngesetz geregelt wird.

Anpassungen wurden am 01.01.2017, 01.01.2019, 01.01.2020 und 2021 zum 01.01. und 01.07.2021 vorgenommen.

Für das Jahr 2022 hatte die Mindestlohn-Kommission, einen gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2022 von 9,82 € und ab 01.07.2022 von 10,45 € je Zeitstunde beschlossen.

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 23.02.2022 hat die Bundesregierung zudem eine einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohnes auf den Weg gebracht. Der Mindestlohn wird zum 01.10.2022 auf 12,00 € angehoben.

Die entsprechenden Rechtsverordnungen gibt es von der Bundesregierung und der Mindestlohn-Kommission.

Bitte passen Sie die bestehenden Arbeitsverträge an die neue Rechtslage an.

Tarifverträge in denen Mindestlöhne bereits vor dem 01.01.2015 geregelt waren (egal ob mehr oder weniger) behalten ihre Gültigkeit.

Geringfügig Beschäftige (Minijob) müssen auch ab dem 01.01.2022 9,82 €, ab 01.07.2022 10,45 € und ab 01.10.2022 12,00 € je Stunde erhalten und es sind weiterhin stundengenaue Arbeitsnachweise zu führen.

Gleichzeitig wird ab 01.10.2022 die Grenze für geringfügige Beschäftigung (Minijob) von 450,00 € auf 520,00 € angehoben.

Steuererleichterungen

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 Steuererleichterungen beschlossen. Diese gelten rückwirkend zum 01.01.2022.

Im Einzelnen wurde:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag von € 1.000,00 um € 200,00 auf € 1.200,00 angehoben.
  • Der Grundfreibetrag von € 9.984,00 um € 363,00 auf € 10.347,00 erhöht.
  • Die Entfernungspauschale ab dem 21km auf € 0,38 festgesetzt.

verlängerte Fristen aufgrund des Vierten Corona-Steuerhilfegesetztes

Am 16.02.2022 wurde oben genanntes Gesetz vom Bundeskabinett beschlossen. Darin sind folgende neue Fristen vorgesehen:

Steuererklärungen:

Die Abgabe der Steuererklärungen wurde wie folgt geregelt:

Veranlagungsjahr                   mit Steuerberater:                              ohne Steuerberater

2020                                       31.08.2022                                         31.10.2021

2021                                       30.06.2023                                         30.09.2022

2022                                       30.04.2024                                         31.08.2023

Ab Veranlagungsjahr 2023 gelten wieder die normalen Fristen vom 28.02. (mit Berater) und 31.07. (ohne Berater).

Kurzarbeitergeld:    

Die Frist für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen wurde um 3 Monate verlängert. Sie gilt damit bis Ende Juni 2022.

Home-Office-Pauschale:

Je Kalendertag können 5,00 € (max. 600,00 € jährlich) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Regelung wurde nun bis 31.12.2022 verlängert.

Degressive Abschreibung:

Die wiedereingeführte degressive Abschreibung kann nun auch für Wirtschaftsgüter die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt wurden in Anspruch genommen werden.

Investitionsabzugsbestrag:

Die Fristen für Investitionen bei Investitionsabzugsbetrag wurden ebenfalls verlängert. Grundsätzlich sind die Abzugsbeträge bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach Bildung zu verwenden. Für in 2017 und 2018 gebildete IAB’s wurden bereits mit den vorangegangenen Corona-Steuergesetzen diese Frist bis 2022 verlängert. Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurden alle IAB’s die in 2022 auslaufen würden um ein weiteres Jahr verlängert. Somit müssen IAB’s aus 2017,2018 und 2019 nun erst 2023 aufgelöst oder verwendet werden. ACHTUNG: Nicht verändert wurde die Zinspflicht bei Auflösung. Je länger gewartet wird, desto mehr Zinsen fallen an.

Reinvestition:

Auch die Frist für Investitionen nach § 6b EStG wird um ein weiteres Jahr verlängert.

Verlustrücktrag:

Wie bereits vor Jahren einmal gültig, soll der Verlustrücktrag wieder dauerhaft auf 2 Jahre verlängert werden.

Neue Lieferschwellen und Mini-One-Stop-Shop wird zu One-Stop-Shop

Seit 01.01.2015 gibt es das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS). Bei z.B. elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen im anderen EU-Staat ist der Ort der Leistung in diesem EU-Staat. Somit muss dort eine Umsatzsteuererklärung abgeben werden. Über das MOSS-Verfahren konnte eine zentrale Erklärung für alle EU-Länder über das Bundeszentralamt für Steuern abgeben und gezahlt werden.

Ab 01.07.2021 wurden die Regelungen zum Versandhandel neu geregelt. Er wurde in „Fernverkauf“ umbenannt.

Ein Fernverkauf liegt vor wenn ein Gegenstand

  • an einen Nichtunternehmer
  • grenzüberschreitend innerhalb der EU oder aus dem Drittland in die EU geliefert wird.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • die Beauftragung des Transportes durch den Lieferanten und
  • ein Überschreiben der neuen Lieferschwelle in Höhe von € 10.000 pro Jahr für die gesamte EU.

Um eine Registrierung in jedem einzelnen EU-Land zu umgehen, was mit hohen Kosten verbunden ist, kann wie beim bisherigen MOSS-Verfahren die Anmeldung ab 01.07.2021 zentral über das Bundeszentralamt für Steuern abgegeben und gezahlt werden. Es handelt sich um eine vierteljährliche Meldung welche bis zum Ende des dem Quartal folgenden Monats abgegeben und gezahlt werden muss. Berichtigungen erfolgen mit der nächsten Meldung, da bereits eingereichte Erklärungen nicht korrigiert werden können. Dies kann zu Fragen der Finanzverwaltung zu zurückliegenden Umsätzen zur Folge haben.

Das OSS-Verfahren kann nur einheitlich für die gesamte EU genutzt werden.

Elektronischer Krankenschein (eAU)

Ab dem 1. Januar 2022 startet das Abrufverfahren der elektronischen Abfrage der Daten zur Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber bei den Krankenkassen.

Diese Testphase wird bis zum 30. Juni 2022 andauern, ab dem 1. Juli 2022 besteht dann die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber die Krankenscheine (AU-Daten) elektronisch bei den Krankenkassen abzufordern.

Der Arbeitnehmer meldet wie bisher dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit (AU) (persönlich, telefonisch, per Mail, etc.).

Diese Meldung berechtigt den Arbeitgeber bzw. den beauftragten Dienstleister (z.B. Steuerberater) zum Abruf der AU-Daten bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers.

Sobald die Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt, können die Daten in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.

Steuersätze in der Gastronomie

Die gesetzliche Regelung für die Umsatzsteuer in der Gastronomie wurde durch die Corona-Pandemie gehörig durcheinandergebracht. Vor der Pandemie galt in Gaststätten für alle Umsätze der Regelsteuersatz von damals 19%. Nur wenn die Speisen zur Mitnahme waren, durfte der ermäßigte Steuersatz von damals 7% angewendet werden.

Seit dem 01.07.2020 wurde aufgrund der pandemischen Lage festgelegt, dass auch für Speisen vor Ort der ermäßigte Steuersatz gelten soll. Gleichzeitig wurde dieser von 7% auf 5% und der Regelsteuersatz von 19% auf 16% gesenkt.

Die Befristung für den ermäßigten Steuersatz für Speisen vor Ort wurde nun über den 31.12.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Regelung gilt auch für Verpflegung bei Veranstaltungen.

Um nachzuvollziehen welcher Steuersatz zu welcher Zeit gilt, hilft folgende Aufstellung:

Speisen vor Ort

  • bis 30.06.2020 19%
  • ab 01.07.2020 bis 31.12.2020   5%
  • ab 01.01.2021 bis 31.12.2022   7%
  • ab 01.01.2023 19% (voraussichtlich)

Getränke

  • bis 30.06.2020 19%
  • ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 16%
  • seit 01.01.2021 19%

Gutscheine

Gutscheine, die ausgegeben und eingelöst werden, sind wie folgt zu unterscheiden.

  • Bei Einzweckgutscheinen ist der Zeitpunkt der Ausgabe für den Steuersatz maßgeblich
  • Bei Mehrzweckgutscheinen kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt wird

Lieferzeitpunkt/Leistungszeitraum auf Rechnungen

Nach § 14 UStG ist der leistende Unternehmer verpflichtet, den Lieferzeitpunkt bzw. den Leistungszeitraum auf der Rechnung zu vermerken.

Dabei genügt die Angabe des Monats.

In einem Urteil des BFH wurde entschieden, dass das Rechnungsdatum ausreichend sei. Hierzu hat sich jetzt die Verwaltung positioniert.

Grundsätzlich schließt sie sich dem Urteil an.

Dies gilt aber nicht in Fällen,

– in denen branchenüblich das Rechnungsdatum vom Leistungszeitraum abweicht

– wo der Unternehmer nicht zeitnah abrechnet

– bei denen sich Zweifel auftun.

Fazit:

Unsicherheiten im Zusammenhang mit obiger Problematik gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Um das Risiko des Verlustes der Vorsteuer bzw. Diskussionen zu vermeiden, sollte man sich nicht auf das Rechnungsdatum verlassen und stattdessen den sicheren Weg gehen.

Beiträge, Rechengrößen und Termine 2022

Mindestlöhne

ab 01.01.2022 :                                                                                                9,82 €

ab 01.07.2022:                                                                                                10,45 €

Gerüstbau ab 01.10.2021:                             Bundeseinheitlich                     12,55 €

Bauhauptgewerbe ab 01.01.2021:

Ost                                            12,85 €

West (Lohngruppe 1)               12,85 €

West (Lohngruppe 2)               15,70 €

Berlin (Lohngruppe 1)              12,85 €

Berlin (Lohngruppe 2)              15,55 €

 

Für 2022 sind noch keine neuen Mindestlöhne im Bauhauptgewerbe bekannt.

 

Beitragssätze der Sozialversicherung

Krankenversicherung

 

allgemeiner Satz                                                                                           14,60 %

ermäßigter Satz                                                                                            14,00 %

durchschnittlicher Zusatzbeitrag                                                                   1,30 %

 

Rentenversicherung                                                                                     18,60 %

 

Arbeitslosenversicherung                                                                                 2,40 %

 

Pflegeversicherung

allgemeiner Satz                                                                                             3,05 %

Beitragssatz für Kinderlose                                                                             3,40 %

(der Zusatzbeitrag hat sich von 0,25 % auf 0,35 % erhöht)

 

Insolvenzgeldumlage                                                                                      0,09 %

 

Künstlersozialabgabe                                                                                      4,20 %

 

Beitragsbemessungsgrenzen

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich                                                                                                        4.837,50 €

Jährlich                                                                                                         58.050,00 €

 

Renten- und Arbeitslosenversicherung

alte Bundesländer               neue Bundesländer

Monatlich                                                         7.050,00 €                              6.750,00 €

Jährlich                                                          84.600,00 €                            81.000,00 €

 

Jahresentgeltgrenze                                                                                     64.350,00 €

(Allgemein)

 

Einkommensgrenzen

Familienversicherung

Minijobber                                                                                                     monatlich 450,00 €

 

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge in 2022

(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

Januar                        27.01.2022

Februar                       24.02.2022

März                           29.03.2022

April                            27.04.2022

Mai                              27.05.2022

Juni                             28.06.2022

Juli                              27.07.2022

August                        29.08.2022

September                  28.09.2022

Oktober                       26.10.2022

November                   28.11.2022

Dezember                   28.12.2022

 

Allgemeine Neuigkeiten ab 01.01.2022

 

Minijobber:

Für die geringfügig Beschäftigten sowie für die kurzfristigen Beschäftigten muss ab 01.01.2022 die Steueridentifikationsnummer als auch die Krankenversicherung (wo der Arbeitnehmer pflichtversichert ist) angegeben werden und an die Bundesknappschaft gemeldet werden.

 

Sachbezugsgrenze:

Bisher betrug die steuerfreie Sachbezugsgrenze 44,00 €.

Ab 01.01.2022 beträgt diese 50,00 €.

Der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer müssen für den Sachbezug keine Steuern oder Sozialabgaben leisten.

KEA-Meldungen – neues Meldeverfahren im Bereich Kurzarbeitergeld

Mit dem neuen Meldeverfahren „KEA“ (= Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) können seit dem 01.07.2021 die Anträge für Kurzarbeitergeld, Erstattung der SV-Beiträge von Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwandswintergeld in elektronischer Form durch den Arbeitgeber beantragt werden.

Vor dem 01.07.2021 erfolgte die Beantragung auf Kurzarbeitergeld in Papierform.

Als erstes muss eine Anzeige auf Arbeitsausfall (z. B. vom 15.12. – 31.03. des Folgejahres) bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden. Wurde die Anzeige bewilligt, kann gewählt werden, ob der Antrag auf Kurzarbeitergeld elektronisch oder in Papierform abgegeben wird.

Wenn man sich für die elektronische Meldung entscheidet, benötiget man den Vordruck – Kug107a „Erklärung zur Beantragung von Kurzarbeitergeld durch Datenübermittlung aus Lohn- und Gehaltsabrechnung“.

Bei Saison-Kurzarbeitergeld (vom 01.11. – 31.03. Folgejahr) wird keine Anzeige auf Arbeitsausfall benötigt. Auch hier kann man vor der Antragstellung wählen, ob der Antrag elektronisch oder in Papierform abgegeben werden soll. Für die elektronische Meldung benötigt man den Vordruck – Kug307a „Erklärung zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen durch Datenübermittlung aus Lohn- und Gehaltsabrechnung“.

Die Vordrucke „Kug107a“ und Kug307a“ gelten jeweils nur für einen beantragten Kurzarbeitergeldzeitraum.

Wenn ein laufender Kurzarbeitergeld- / Saison-Kurzarbeitergeld-Bezug bereits besteht und auf die elektronische Datenübermittlung umgestellt werden soll, ist die jeweilige Erklärung auf Beantragung vor der nächsten Einreichung des Kurzarbeitergeldantrages bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.

Gibt es mehrere Korrekturmeldungen, auf Grund von Änderungen in der Lohnabrechnung, ist die zuletzt eingereichte Meldung Grundlage für die Bewilligung des Antrages auf Kurzarbeitergeld.

Aktuelles zum Transparenzregister

Durch gesetzliche Änderungen ist ab 01.08.2021 das Transparenzregister zu einem Vollregister geworden. Hierdurch ergeben sich Meldepflichten für nahezu alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften.

Insbesondere geht es um die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten.

Hierzu sind Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

Wirtschaftlich berechtigt sind Gesellschafter, die mehr als 25% der Kapitalanteile halten oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren bzw. ausüben.

Bislang galt, dass Eintragungen im Transparenzregister nicht notwendig waren, soweit aus anderen elektronischen Dokumenten vorgenannte Informationen abrufbar waren.

Mit Wegfall dieser Fiktion müssen die Betreffenden nachmelden. Hierzu gibt es verschiedene Übergangsfristen. Bei einer GmbH ist dies beispielsweise der 30.06.2022.

Zudem gibt es Bußgeldvorschriften. Diese sind sehr empfindlich und gelten bereits bei sehr einfachen Verstößen.

Hierzu gibt es wiederum Fristen, beispielsweise bei der Rechtsform GmbH 01.07.2023.

Diejenigen, die bislang eintragspflichtig waren, sind von der Übergangsregelung nicht betroffen. Für diejenigen ist es ein Hinweis, Versäumtes schnellstmöglich nachzuholen.

Steuerberater dürfen in dieser Angelegenheit nicht beraten. Es handelt sich um eine Rechtsdienstleistung. Sie können allenfalls einen Hinweis geben.