Umsatzsteuerlich nicht steuerbarer Schadenersatz

Werden laufende Verträge zwischen Vertragsparteien vorzeitig beendet, die Gründe sind hierbei vielschichtig, kommt es im Regelfall zu einem Vergleich.

Die umsatzsteuerliche Beurteilung dessen, was in dem Vergleich vereinbart wird, ist nicht selten streitbefangen.

Vom Grundsatz gilt daher:

  1. Werden vom Auftragnehmer bestimmte Leistungen akzeptiert, handelt es sich also um ein Entgelt im Sinne von erbrachten Leistungen.
  2. Wird eine Summe gezahlt, um einfach die Zusammenarbeit zu lösen, dann handelt es sich um ein Recht, den Vertrag vorzeitig zu beenden, was ebenso der Umsatzsteuer unterfällt.
  3. Ein (nicht steuerbarer) Schadenersatz kann also allenfalls für Beträge vorliegen, die über die ersten beiden Punkte hinaus bezahlt werden.

Deswegen ist im Rahmen von Verhandlungen genau zu dokumentieren, was wofür bezahlt wird, damit es zu keiner Fehlinterpretation, beispielsweise bei einer Betriebsprüfung, kommt.

Benötigte Unterlagen bei Beginn einer Vermietung und Verpachtung (V+V)

Bei Vermietung und Verpachtung werden Überschüsse der Mieteinnahmen über die Werbungskosten besteuert.

Werbungskosten sind die Abschreibungen des Objektes, die Finanzierungskosten, die Medien sowie allgemeine Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung.

Daher wird der Mietvertrag oder ein Vorvertrag benötigt, zumindestens die dokumentierte Vermietungsabsicht.

Für die Abschreibung und die Aufteilung Grund und Boden und Gebäude werden benötigt:

– der notarielle Kaufvertrag

– der Grunderwerbsteuerbescheid

– der aktuelle Bodenrichtwert

(https://www.boris.sachsen.de/bodenrichtwertrecherche-4034.html)

– Anschaffungsnebenkosten (z.B. Maklerkosten, Notarrechnungen,

Eintragungsgebühren…)

Ein Exposè kann hilfreich sein für die Überprüfung des Anteils Grund und Boden.

Benötigt wird der Darlehensvertrag, woraus sich Kosten und Zinsen ergeben.

Wird das Gebäude unterschiedlich genutzt (z.B. durch eigene Wohnung, eigene betrieblich) benötigt man Unterlagen für die Quotelung.

Soll bei der Vermietung zur Umsatzsteuer optiert werden, muss das Gebäude dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugerechnet werden. Hierfür gibt es Fristen.

Ist das Gebäude noch im Bau, sind auch Fragen hinsichtlich der Umsatzsteuervoran-meldungen zu klären.

Schlussabrechnung für Überbrückungshilfen freigeschaltet

Das BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) hat am 05.05.2022 mitgeteilt, dass die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I bis IV, sowie die November- und Dezemberhilfe ab sofort möglich sind.

Die Schlussabrechnungen müssen bis 31.12.2022 über einen prüfenden Dritten (Steuerberater) digital im Antragsportal erstellt und eingereicht werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird ein Schlussbescheid mit der endgültigen Förderhöhe ergehen. Somit kann es zu Nach- oder Rückzahlungen kommen.

Wenn keine Schlussabrechnung eingereicht wird, muss die gesamte Hilfe zurückgezahlt werden.

Um die Abrechnung zu vereinfachen erfolgt diese in „Paketen“. Zunächst werden die Überbrückungshilfen I-III in einem Paket abgerechnet; dann in einem zweiten die Überbrückungshilfen III+ und IV. Für beide Pakete gilt die Frist vom 31.12.2022.

Auch Neustarthilfe, Neustarthilfe + und Neustarthilfe 2022, welche über einen zu prüfenden Dritten beantragt wurden, sollen ebenfalls bis 31.12.2022 über den zu prüfenden Dritten endabgerechnet werden. Wenn diese Anträge seinerzeit ohne prüfenden Dritten erstellt wurden gelten andere (kürzere) Fristen.

Bei einem Direktantrag für die November- und Dezemberhilfe ist die Abgabe der Schussabrechnung nicht verpflichtend. Gleichwohl unterliegen die Angaben in diesen Anträgen den Vorschriften des Subventionsbetruges nach § 264 StGB. Sollten sich also die Umsätze gegenüber dem Antrag verändert haben oder Zweifel an der Antragsberechtigung bestehen, sollte mit der Bewilligungsstelle Kontakt aufgenommen werden.

Elektronischer Krankenschein (eAU)

Am 1. Januar 2022 startete das Abrufverfahren der elektronischen Abfrage der Daten zur Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber bei den Krankenkassen.

Ursprünglich war eine Testphase vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 geplant. Da die Umsetzung der Digitalisierung der Krankenscheine länger andauern wird als geplant, wurde die Testphase bis zum 31.12.2022 verlängert.

Somit besteht ab 01.01.2023 die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber die Krankenscheine (Arbeitsunfähigkeitsdaten) elektronisch bei den entsprechenden Krankenkassen abzufordern.

Der Arbeitnehmer muss, wie bisher, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit (persönlich, telefonisch, per Mail, etc.) melden. Diese Meldung berechtigt den Arbeitgeber bzw. den beauftragten Dienstleister (z.B. Steuerberater) zum Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer ist weiterhin dazu verpflichtet, solange er für die Krankenkasse einen Beleg vom Arzt erhält, diesen bei seiner Krankenkasse einzureichen.

Nach erfolgreicher Rückmeldung der Krankenkasse, können die Daten in der Lohnabrechnung (z. B. bei Lohnfortzahlung, Krankengeld, etc.) berücksichtigt werden.

Kaufkraftschwund/kalte Progression

Am 01.02.2022 wurden für Zwecke der Erbschaftsteuer die Verbraucherpreis- Indizes bekanntgegeben. Damit werden Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwundes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs bereinigt.

Was heißt das: Die Inflation zwischen Anfangs- und Endvermögen wird ausgeglichen.

Das Ganze kennen wir auch in der Einkommensteuer. Dort taucht es unter dem Namen kalte Progression auf.

Hier wird, anders als im Fall der Erbschaftsteuer, nichts ausgeglichen.

Ein beispielsweise infolge Inflation gestiegener Gewinn wird Freibeträgen in unveränderter Form gegenübergestellt. Das führt zu einer höheren Steuerlast.

Haben Sie beispielsweise ein Häuschen vor 9 Jahren gekauft mit € 250.000,00 und haben

laufende Instandhaltungen gemacht und verkaufen es heute für € 300.000,00, wären die

€ 50.000,00 (ohne Ausnahmetatbestände Selbstnutzung) zu versteuern.

Eigentlich ist die Immobilie in den Jahren gealtert und hat an Wert verloren.

Nur durch die maßlose Erweiterung der Geldmenge und dem damit verbundenen Wertverlust derselben kommt es zu einer scheinbaren Wertsteigerung und der damit verbundenen Scheingewinnbesteuerung.

Mindestlohn ab 01.07.2022

Seit dem 01.01.2015 gilt in der Bundesrepublik ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn, welcher durch das Mindestlohngesetz geregelt wird.

Anpassungen wurden am 01.01.2017, 01.01.2019, 01.01.2020 und 2021 zum 01.01. und 01.07.2021 vorgenommen.

Für das Jahr 2022 hatte die Mindestlohn-Kommission, einen gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2022 von 9,82 € und ab 01.07.2022 von 10,45 € je Zeitstunde beschlossen.

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 23.02.2022 hat die Bundesregierung zudem eine einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohnes auf den Weg gebracht. Der Mindestlohn wird zum 01.10.2022 auf 12,00 € angehoben.

Die entsprechenden Rechtsverordnungen gibt es von der Bundesregierung und der Mindestlohn-Kommission.

Bitte passen Sie die bestehenden Arbeitsverträge an die neue Rechtslage an.

Tarifverträge in denen Mindestlöhne bereits vor dem 01.01.2015 geregelt waren (egal ob mehr oder weniger) behalten ihre Gültigkeit.

Geringfügig Beschäftige (Minijob) müssen auch ab dem 01.01.2022 9,82 €, ab 01.07.2022 10,45 € und ab 01.10.2022 12,00 € je Stunde erhalten und es sind weiterhin stundengenaue Arbeitsnachweise zu führen.

Gleichzeitig wird ab 01.10.2022 die Grenze für geringfügige Beschäftigung (Minijob) von 450,00 € auf 520,00 € angehoben.

Steuererleichterungen

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 Steuererleichterungen beschlossen. Diese gelten rückwirkend zum 01.01.2022.

Im Einzelnen wurde:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag von € 1.000,00 um € 200,00 auf € 1.200,00 angehoben.
  • Der Grundfreibetrag von € 9.984,00 um € 363,00 auf € 10.347,00 erhöht.
  • Die Entfernungspauschale ab dem 21km auf € 0,38 festgesetzt.

verlängerte Fristen aufgrund des Vierten Corona-Steuerhilfegesetztes

Am 16.02.2022 wurde oben genanntes Gesetz vom Bundeskabinett beschlossen. Darin sind folgende neue Fristen vorgesehen:

Steuererklärungen:

Die Abgabe der Steuererklärungen wurde wie folgt geregelt:

Veranlagungsjahr                   mit Steuerberater:                              ohne Steuerberater

2020                                       31.08.2022                                         31.10.2021

2021                                       30.06.2023                                         30.09.2022

2022                                       30.04.2024                                         31.08.2023

Ab Veranlagungsjahr 2023 gelten wieder die normalen Fristen vom 28.02. (mit Berater) und 31.07. (ohne Berater).

Kurzarbeitergeld:    

Die Frist für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen wurde um 3 Monate verlängert. Sie gilt damit bis Ende Juni 2022.

Home-Office-Pauschale:

Je Kalendertag können 5,00 € (max. 600,00 € jährlich) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Regelung wurde nun bis 31.12.2022 verlängert.

Degressive Abschreibung:

Die wiedereingeführte degressive Abschreibung kann nun auch für Wirtschaftsgüter die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt wurden in Anspruch genommen werden.

Investitionsabzugsbestrag:

Die Fristen für Investitionen bei Investitionsabzugsbetrag wurden ebenfalls verlängert. Grundsätzlich sind die Abzugsbeträge bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach Bildung zu verwenden. Für in 2017 und 2018 gebildete IAB’s wurden bereits mit den vorangegangenen Corona-Steuergesetzen diese Frist bis 2022 verlängert. Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurden alle IAB’s die in 2022 auslaufen würden um ein weiteres Jahr verlängert. Somit müssen IAB’s aus 2017,2018 und 2019 nun erst 2023 aufgelöst oder verwendet werden. ACHTUNG: Nicht verändert wurde die Zinspflicht bei Auflösung. Je länger gewartet wird, desto mehr Zinsen fallen an.

Reinvestition:

Auch die Frist für Investitionen nach § 6b EStG wird um ein weiteres Jahr verlängert.

Verlustrücktrag:

Wie bereits vor Jahren einmal gültig, soll der Verlustrücktrag wieder dauerhaft auf 2 Jahre verlängert werden.

Neue Lieferschwellen und Mini-One-Stop-Shop wird zu One-Stop-Shop

Seit 01.01.2015 gibt es das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS). Bei z.B. elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen im anderen EU-Staat ist der Ort der Leistung in diesem EU-Staat. Somit muss dort eine Umsatzsteuererklärung abgeben werden. Über das MOSS-Verfahren konnte eine zentrale Erklärung für alle EU-Länder über das Bundeszentralamt für Steuern abgeben und gezahlt werden.

Ab 01.07.2021 wurden die Regelungen zum Versandhandel neu geregelt. Er wurde in „Fernverkauf“ umbenannt.

Ein Fernverkauf liegt vor wenn ein Gegenstand

  • an einen Nichtunternehmer
  • grenzüberschreitend innerhalb der EU oder aus dem Drittland in die EU geliefert wird.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • die Beauftragung des Transportes durch den Lieferanten und
  • ein Überschreiben der neuen Lieferschwelle in Höhe von € 10.000 pro Jahr für die gesamte EU.

Um eine Registrierung in jedem einzelnen EU-Land zu umgehen, was mit hohen Kosten verbunden ist, kann wie beim bisherigen MOSS-Verfahren die Anmeldung ab 01.07.2021 zentral über das Bundeszentralamt für Steuern abgegeben und gezahlt werden. Es handelt sich um eine vierteljährliche Meldung welche bis zum Ende des dem Quartal folgenden Monats abgegeben und gezahlt werden muss. Berichtigungen erfolgen mit der nächsten Meldung, da bereits eingereichte Erklärungen nicht korrigiert werden können. Dies kann zu Fragen der Finanzverwaltung zu zurückliegenden Umsätzen zur Folge haben.

Das OSS-Verfahren kann nur einheitlich für die gesamte EU genutzt werden.

Elektronischer Krankenschein (eAU)

Ab dem 1. Januar 2022 startet das Abrufverfahren der elektronischen Abfrage der Daten zur Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber bei den Krankenkassen.

Diese Testphase wird bis zum 30. Juni 2022 andauern, ab dem 1. Juli 2022 besteht dann die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber die Krankenscheine (AU-Daten) elektronisch bei den Krankenkassen abzufordern.

Der Arbeitnehmer meldet wie bisher dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit (AU) (persönlich, telefonisch, per Mail, etc.).

Diese Meldung berechtigt den Arbeitgeber bzw. den beauftragten Dienstleister (z.B. Steuerberater) zum Abruf der AU-Daten bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers.

Sobald die Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt, können die Daten in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.