Geschenke an Arbeitnehmer
Gelegenheitsgeschenke in Form von Sachzuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt des Kindes) sind bis zu einer Freigrenze von 60,00€, einschließlich Umsatzsteuer, steuer- und beitragsfrei.
Beim Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Die Freigrenze in Höhe von 60,00€ ist kein Jahresbetrag, sie kann mehrfach im Jahr oder sogar mehrfach im Monat ausgeschöpft werden (z. B. Hochzeit und Geburtstag).
Geldzuwendungen ohne besondere Verwendungsauflagen sind stets steuer- und beitragspflichtig.
Neben der Freigrenze von 60,00€ für Gelegenheitsgeschenke gibt es eine Freigrenze für Sachbezüge von 44,00€ (einschließlich Umsatzsteuer) monatlich.
Diese monatliche 44-Euro-Freigrenze gilt für Sachbezüge, die ohne besonderen Anlass zugewendet werden.
Beim Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Der Arbeitgeber kann beim Überschreiten der Freigrenzen die Lohnsteuer für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 10 000,00 € im Jahr mit 30 % pauschal besteuern (zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer).
Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer gehören zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und sind damit sozialversicherungspflichtig.
Die Pauschalierung wird nur in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.