geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

geringfügige Beschäftigung

Allgemeines:

Ein geringfügig Beschäftigter darf maximal 450,00 € im Monat verdienen und das Arbeitsentgelt unterliegt dem Mindestlohngesetz (Stand 01.01.2017 = 8,84 €).

Das Beschäftigungsverhältnis muss schriftlich festgehalten werden und es sind stundengenaue monatliche Arbeitsnachweise zu führen. Zusätzlich zu beachten ist, dass ein geringfügig Beschäftigter einem sozial- und steuerpflichtigem Arbeitnehmer gleichzustellen ist, das heißt er hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Feiertags-, Urlaubs- und Krankheitsfall.

 

Arbeitnehmer:

Der Arbeitnehmer unterliegt keiner Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Hingegen gilt in der Rentenversicherung grundsätzlich für alle eine Versicherungspflicht.

Seit dem 01.01.2013 können sich Arbeitnehmer mittels eines schriftlichen Antrages bei dem Arbeitgeber von dieser Pflicht befreien lassen.

Für das beitragspflichtige Entgelt in der Rentenversicherung gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von 175,00 € im Monat. Das bedeutet, dass als Rentenversicherungsbeitrag ab 01.01.2018 mindestens einen Beitrag von 32,55 € (18,6 % von 175 €) zu zahlen ist. Somit muss der Arbeitnehmer bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von unter 175 € den vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitragsanteil von 15 % stets auf 32,55 € aufstocken.

Das Beschäftigungsverhältnis unterliegt der allgemeinen Steuerpflicht und kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers oder pauschal mit 2 % Pauschsteuer versteuert werden. Diese Pauschsteuer kann von dem Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

 

Arbeitgeber:

Die Kosten für einen geringfügig Beschäftigten betragen 13 % für den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag, 15 % für den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag,

2 % Pauschsteuer, 1,61 % Umlagen (U1 / U2) und 0,06 % Insolvenzgeldumlage (Stand 01.01.2018).

 

kurzfristige Beschäftigung

Allgemeines:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese an nicht mehr als 70 Arbeitstagen oder drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Diese Regelung muss im Voraus vertraglich in Schriftform befristet sein.

Die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt keine Rolle.

 

Arbeitnehmer:

Eine kurzfristige Beschäftigung ist für den Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei.

Das Arbeitsentgelt für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer ist nach den allgemeinen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder unter den nachfolgenden Voraussetzungen mit 25 % pauschaliert werden.

Die Beschäftigung darf nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage bestehen und die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer darf durchschnittlich je Arbeitstag 72,00 € nicht übersteigen.

 

Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber hat lediglich Beiträge zur Umlage U1 und U2, sowie der Insolvenzgeldumlage zu entrichten.

Körperschaftsteuererklärung Veranlagungszeitraum 2017

Die Körperschaftssteuer ist die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften. Diese wird mit der Körperschaftssteuererklärung veranlagt. Bisher gab es 8 verschiedenen Arten der Körperschaftsteuererklärung; unter anderem für beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften oder für Vereine.

Ab 2017 werden diese in einem neuen Mantelbogen mit den entsprechenden Anlagen zusammengefasst. Auch die bisher bereits vorhandenen Anlagen wurden überarbeitet und teilweise geändert.

Die Körperschaftsteuererklärung ist verpflichtend elektronisch authentifiziert beim Finanzamt einzureichen. Bereits in den letzten Jahren hat die Bereitstellung der Schnittstelle für die elektronische Übermittlung beim Finanzamt länger Zeit in Anspruch genommen. Für den Veranlagungszeitraum 2017 gilt dies aufgrund der vollständigen Änderung der Formulare im Besonderen.

Mit Hinweis vom BMF vom 12.04.2018 wurde mitgeteilt, dass die elektronische Form der Körperschaftsteuererklärung 2017 erst ab August 2018 verfügbar ist. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Abgabe in Papierform bis 31.08.2017 rechtswirksam möglich ist.

Somit ist es bis zu dem genannten Datum erlaubt, die Erklärung in Papierform beim Finanzamt einzureichen. Eine spätere elektronische Übermittlung ist nicht notwendig, kann aber vom Finanzamt angefragt werden, da es diesem die Bearbeitung erleichtert.

Nach dem 31.08.2018 muss die Erklärung in elektronischer Form abgegeben werden. Eine Abgabe in Papierform ist dann nicht mehr rechtswirksam und schließt einen Verspätungszuschlag nicht aus.

Ab 2017 gilt außerdem für Unterlagen zur Steuererklärung die sogenannte Vorhaltepflicht. Das heißt, der Steuerpflichtige muss z.B. Kapitalertragssteuerbescheinigungen nicht mehr dem Finanzamt mit der Erklärung einreichen, sondern diese nur bei sich aufbewahren und auf Anforderung dem Finanzamt zukommen lassen.

Allerdings ist damit Vorsicht geboten, da bei Nichteinreichung der Unterlagen, das Finanzamt bei einer späteren Prüfung auf neue Tatsachen gemäß § 173 AO verweisen kann und damit eine mögliche Änderungsnorm für bestandskräftige Bescheide besitzt. Es ist somit ratsam weiterhin die Unterlagen sofort mit abzugeben. Mit Abgabe der Unterlagen wird beim Finanzamt die manuelle Prüfung der Veranlagung veranlasst, dies kann unter anderem eine längere Bearbeitungszeit bewirken.

Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften

Nach BFH- Beschluss vom 15.11.2017, VI R 44/16 liegt eine begünstigte Investition i.S. des §7g EStG liegt auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in einem solchen Fall dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.

Bei Personengesellschaften können Investitionsabzugsbeträge sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in Anspruch genommen werden.
Im Streitfall wurde im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ein Betrag in Höhe des von der Gesellschaft in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags dem Sonderbilanzgewinn eines Mitgesellschafters hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung erfolgte zu Recht.

Nach §7g Abs. 7 EStG sind bei Personengesellschaften die Abs. 1 bis 6 der Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des „Steuerpflichtigen“ die „Gesellschaft“ tritt. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört aber in steuerlicher Hinsicht nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Folglich ist es im Bereich des Investitionsabzugs für die Prüfung, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, ohne Bedeutung, ob im Bereich des Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögens investiert wurde.

Die formlose Gewinnermittlung ist Geschichte!

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind auch umsatzsteuerliche Klein(-st) unternehmer zur „Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet“.

Die Nichtbeanstandungsgrenze für Betriebe, deren Einnahmen unter 17.500 € jährlich liegen, ist entfallen. Daher müssen die Daten entweder elektronisch übermittelt oder das amtlich vorgeschriebene Formular verwendet werden.

Jede formlose EÜR ist nicht mehr zulässig!
In der Anleitung zur Anlage EÜR 2017 gibt es den Hinweis, dass man sich auch für die elektronische authentifizierte Übermittlung entscheiden kann. Allerdings ist daran zu denken, dass für diesen Vorgang ein Zertifikat benötigt wird, welches nach Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/ erteilt wird.

Zu beachten ist, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauen kann.

Auf Antrag kann das Finanzamt „in Härtefällen“ von der elektronischen Verpflichtung absehen, verlangt dann aber die Einreichung der standardisierten Anlage EÜR auf amtlichen Formblatt.

Einnahme-Überschuss- Rechnung/ ordnungsgemäße Aufzeichnung der Betriebsausgaben

Immer wieder gibt es im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Einnahmen- Überschuss- Rechnern Streitigkeiten mit dem Finanzamt darüber, ob die Aufzeichnungspflichten des Steuerpflichtigen hinreichend erfüllt sind, da im negativen Fall dem Finanzamt ggf. die Befugnis zur Schätzung eröffnet wird.

In einem aktuellen BFH- Urteil vom 12.12.2017 (VIII, R 6/14) ist folgender Leitsatz ergangen:

„Die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Betriebsausgaben in einer Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG setzt im Rahmen der allgemeinen Aufzeichnungspflicht gem. § 146 Abs. 1 und 5 AO nur voraus, dass die Höhe der Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird; eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht.

Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahme- Überschuss- Rechnung jedoch Vertrauen und kann die Vermutung der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen.“

Das Finanzamt kann daher nicht verlangen, dass bei Vorlage sämtlicher Belege zu Einnahmen und Ausgaben in vollständiger und geordneter Form weitere Bedingungen geschaffen werden müssen, welche die Nachprüfbarkeit auf Inhalt und Vollständigkeit vereinfachen.

Eine Schätzungsbefugnis ergibt sich nicht bereits daraus, dass es dem Prüfer unzumutbar erscheint, aufgrund der Fülle der Belege und mangels EDV- technischer Verarbeitung eine vollständige Prüfung vornehmen zu können.

Weiterhin ist zu erwähnen, dass selbst bei angenommener Schätzungsbefugnis eine hinreichende Begründung durch den Prüfer dem Grunde und der Höhe nach erfolgen muss.

Eine Schätzung, die sich nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen abzielt, ist fehlerhaft.

Es ist daher in der Praxis stets darauf zu achten, dass das Finanzamt in der Betriebsprüfung die vereinfachten Aufzeichnungspflichten bei Einnahmen- Überschuss- Rechnern nicht verkennt.

Allein die EDV- technische Verarbeitung der Belege begründet noch keine freiwillige Buchführung, welche dann die Beachtung der umfangreichen handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten zur Folge hätte.

Elternzeit und Elterngeld

Jeder Elternteil hat zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf Elternzeit, welche auf drei Abschnitte verteilt werden kann.

Das Arbeitsverhältnis ruht während dieser Zeit und bleibt bestehen. Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen Arbeitsplatz bzw. auf einen, der mit dem Vorherigen gleichwertig ist.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 60 Wochenstunden (30 + 30) erwerbstätig sein. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

Beide Elternteile können auch gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.

Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt. Beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen und zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und dabei Erwerbseinkommen wegfällt.

Es ist auch eine Übertragung der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes möglich.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihre Elternzeit spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Die Übertragung eines Zeitraums zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes ist mindestens 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber anzumelden.

Antragstellung und Arbeitgeberpflichten

Das Elterngeld muss schriftlich bei den für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Elterngeldstellen der Bundesländer beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

Der Arbeitgeber ist in die Auszahlung des Elterngeldes nicht involviert. Er hat lediglich den Arbeitslohn, die Abzüge und ggf. die Wochenarbeitszeit zu bescheinigen. Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, hängt das für das Elterngeld maßgebende Erwerbseinkommen entscheidend von der Steuerklassenwahl ab.

Höhe des Elterngeldes

Das Elterngeld wird nach dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet.

Es wird in Höhe von 65 % bis 67 % des letzten Nettoeinkommens gezahlt, es beträgt mindestens

300 €, höchstens jedoch 1800 € monatlich.

Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld

Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden taggenau auf den mit der Geburt des Kindes entstehenden Anspruch auf Elterngeld angerechnet, soweit sich die Anspruchszeiträume überschneiden.

Lohnsteuerliche Behandlung des Elterngeldes

Das Elterngeld ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 67 Buchstabe b EStG).

Es unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG dem Progressionsvorbehalt.

 

Elektronische Dienstleitungen im Umsatzsteuerrecht

Bereits beim Erstellen von Rechnungen ist es wichtig die richtige Umsatzsteuer zu kennen und auszuweisen. Dafür ist die korrekte Bestimmung des Ortes des Umsatzes gemäß Umsatzsteuergesetz notwendig. Für elektronische Dienstleistungen gilt abweichend vom Regelfall der § 3a Abs. 5 UStG.

Es ist daher notwendig zu wissen, wann eine sonstige Leistung als elektronische Dienstleistung angesehen wird.

Im Umsatzsteuergesetz gibt es keine Definition der elektronischen Dienstleistung, allerdings ist in Art. 58 der MwStSystRL, der Grundlage von § 3a Abs. 5 UStG, dazu ausgeführt, dass das Kommunizieren über E-Mail allein noch keine elektronische Dienstleistung ist. Außerdem sind im Anhang II der MwStSystRL folgende exemplarische Beispiele aufgeführt:

1. Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
2. Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung;
3. Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen sowie Bereitstellung von Datenbanken;
4. Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien sowie von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung;
5. Erbringung von Fernunterrichtsleistungen

Eine genauere Definition des Begriffes findet sich in Art. 7 MwStDVO. Diese ist, anders als die MwStSystRL, auch ohne Übernahme in deutsches Recht bei uns anzuwenden.

Danach sind für eine elektronische Dienstleistung 4 Komponenten kumulativ zu prüfen:

1. Leistungserbringung über das Internet oder ein elektronisches Netz

2. Leistung im Wesentlichen automatisiert
3. Leistungserbringung ohne Informationstechnik nicht möglich (Es kommt darauf an wie die konkrete Leistung erbracht wurde. Ob die Leistung auch „offline“ möglich wäre ist unerheblich.)
4. Leistungserbringung nur mit minimaler menschlicher Beteiligung.

Besonders der letzte Punkt wird entscheidend sein. Bisher gibt es dazu allerdings erst ein BFH-Urteil bezüglich einer Partnervermittlung in den USA. Der BFH hat die Beteiligung von Mitarbeitern bei der Überwachung der Chats und Überprüfung der Profile als unwesentlich bzw. nicht mit der Hauptleistung zusammenhängend angesehen und die vorliegende Leistung als elektronische Dienstleistung angesehen.

Solange keine menschliche Beteiligung vorliegt (bspw. Google-Abfrage) ist die Zuordnung unstrittig. Eine Beteiligung des Kunden als menschlicher Faktor wurde vom BFH abgelehnt, da ansonsten nie eine elektronische Dienstleistung möglich wäre.

Im Anhang der MwStDVO sind weitere Beispiele für elektronische Dienstleistungen aufgeführt.

Ein weiteres Problem bei der Bestimmung des Ortes für eine elektronische Dienstleistung und damit der anzuwenden Umsatzsteuer, ist die Ansässigkeit des Kunden im Zeitpunkt der Dienstleistung und die Frage ob dieser die Leistung unternehmerisch nutzt.

Dem Leistenden kann den Ort der Leistungserbringung nicht bekannt sein. In Art. 24 ff MwStDVO sind Vermutungen aufgeführt, nach denen man den Ort bestimmen kann, wie auch die unternehmerische Nutzung. Dabei wird davon ausgegangen, dass zunächst alle Kunden als Nichtunternehmer geführt werden und erst mit Angabe der USt-Identnummer zu Unternehmern werden (Art. 22 MwStDVO).

Weist der Leistungserbringer anhand zweier Merkmale (z.B. IP-Adresse mit Zeitstempel und Ort der Zahlung) nach, dass er die Leistung im Ausland erbracht hat, liegt der Ort im Ausland und die Leistung wird in Deutschland steuerfrei behandelt. Kann er dies nicht, kann der Betriebsprüfer gemäß einem Urteil des BFH alle Einkünfte der deutschen Umsatzsteuer unterwerfen. Sollten die anderen EU-Länder diesem Beispiel folgen, besteht das Risiko das dieselben Umsätze in bis zu 28 Ländern der Umsatzsteuer unterworfen werden. Das Problem des Datenschutzes ist von der Finanzverwaltung dabei nicht beachtet worden.

Die elektronischen Dienstleistungen innerhalb der EU können mit dem sogenannten MOSS-Verfahren versteuert werden. Dieses wird ab 2021 auch auf den Versandhandel ausgedehnt.

Ab 2021 gibt es außerdem neue Regelungen für Betriebsprüfungen bezüglich des MOSS-Verfahrens. Ob es jemals Prüfungen geben wird ist fraglich, da Grundbedingung für die Prüfung der MOSS-Umsätze ist, dass alle anderen Mitgliedsstaaten informiert werden und der Durchführung zustimmen müssen (Art. 47i und 47 der EU-ZusammenarbeitsVO)

Wann ist der Mitgliedsbeitrag eine Spende?

Spenden dürfen grundsätzlich mit keinen Gegenleistungen verbunden sein.

Da ein Verein seinen Mitgliedern jedoch verschiedene Leistungen anbietet, können Beiträge nicht als Spende angesehen werden.

Der Mitgliedsbeitrag wird nicht als Spende anerkannt, wenn der Verein Freizeitgestaltungen fördert.

Somit sind Mitgliedsbeiträge an diese „freizeitfördernden“ Vereine nicht steuerlich absetzbar.

Zu diesen Freizeitgestaltungen gehören zum Beispiel:

• Sport
• kulturelle Betätigungen, z.B. Musik- und Gesangsverein
• Förderung der Heimatpflege oder -kunde
• Tier- oder Pflanzenzucht
• Kleingärtnerei
• Betätigungen im traditionellen Brauchtum (z.B. Fasching/Karneval)
• Hundesport
• Modellflug
• Theaterverein oder Laienspielgruppe

Eine Ausnahme bilden Beiträge an gemeinnützige Körperschaften, deren Zweck als besonders förderungswürdig im Sinne des Spendenrechtes gilt.

Gleitzone im Niedriglohnbereich (Gleitzonenregelung)

Die Gleitzonenregelung gilt für alle Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst zwischen 450,01 € – 850,00 €, die nach dem 31.12.2012 aufgenommen worden sind.

Oben genannte Entgelte sind versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Gesamtsozialversicherung zu zahlen, während der Arbeitgeber die üblichen Beiträge zahlt.

Zur Überprüfung ob die Gleitzonenregelung angewandt wird, ist von dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.
Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, gilt die Gleitzonenregelung nur dann, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt.

Ausnahmen bei der Anwendung der Gleitzonenregelung

– Bei der Rentenversicherung zahlt der Arbeitnehmer gekürzte Arbeitnehmerbeiträge, daraus ergeben sich reduzierte Rentenanwartschaften.
Allerdings hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen (§163Abs. 10 Satz 6 SGB VI). Dies muss der Arbeitnehmer schriftlich bei dem Arbeitgeber einreichen. Diese Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen einheitlich abgegeben werden.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist eine Aufstockung nicht möglich.
– Für die Prüfung der Gleitzonenregelung ist bei einer Nettolohnvereinbarung nicht der reduzierte Arbeitnehmerbeitrag, sondern der reguläre Arbeitnehmerbeitrag zu berücksichtigen.
– Bei der Anwendung der Gleitzonenregelung ist eine Meldung mit einem Merkmal zu versehen.

keine Anwendung der Gleitzonenregelung

– Bei Personen die in einer Berufsausbildung beschäftigt sind. (Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Umschüler, für die das Berufsbildungsgesetz gilt)
– Bei Personen die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen.
– Bei Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden.
– Bei Arbeitsentgelten aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit und bei Altersteilzeit oder bei sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt. Maßgebend sind in diesen Fällen nicht die reduzierten, sondern die „vollen“ Arbeitsentgelte.
– Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 850,00 € beträgt und jenes nur wegen Kurzarbeit so weit vermindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze von 850,00 € unterschreitet.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums bei der Berechnung der Einkommensteuer.

Er wird im § 32a Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes geregelt und bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Dieses wird in § 2 Absatz 5 Einkommensteuer-gesetz definiert, als die Summe der Einkommensarten abzüglich von Freibeträge und anderen steuermindernden Tatsachen.

Bei einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrages fällt keine Steuer an. Bei einem übersteigenden Betrag wird der Grundfreibetrag bei der Berechnung des Prozentsatzes berücksichtigt.

Für 2018 beträgt der Grundfreibetrag 9.000,00 € für Ledige und 18.000,00 € bei Verheirateten. Er ist nach einer stabilen Phase in den letzten Jahren seit 2012 jedes Jahr auf Grundlage des im Sozialrecht definierten sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs gestiegen.

Die Anhebung erfolgte in diesen Schritten:

Jahr – Ledige – Verheiratete

2012 – 8.004,00 – 16.008,00
2013 – 8.130,00 – 16.260,00
2014 – 8.354,00 – 16.708,00
2015 – 8.472,00 – 16.944,00
2016 – 8.652,00 – 17.304,00
2017 – 8.820,00 – 17.604,00
2018 – 9.000,00 – 18.000,00

Der Grundfreibetrag wird sowohl bei der Berechnung der Lohnsteuer als auch bei der Berechnung von Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt. Er gilt allerdings nur für Steuerpflichtige die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt werden.