Steuersätze in der Gastronomie

Die gesetzliche Regelung für die Umsatzsteuer in der Gastronomie wurde durch die Corona-Pandemie gehörig durcheinandergebracht. Vor der Pandemie galt in Gaststätten für alle Umsätze der Regelsteuersatz von damals 19%. Nur wenn die Speisen zur Mitnahme waren, durfte der ermäßigte Steuersatz von damals 7% angewendet werden.

Seit dem 01.07.2020 wurde aufgrund der pandemischen Lage festgelegt, dass auch für Speisen vor Ort der ermäßigte Steuersatz gelten soll. Gleichzeitig wurde dieser von 7% auf 5% und der Regelsteuersatz von 19% auf 16% gesenkt.

Die Befristung für den ermäßigten Steuersatz für Speisen vor Ort wurde nun über den 31.12.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Regelung gilt auch für Verpflegung bei Veranstaltungen.

Um nachzuvollziehen welcher Steuersatz zu welcher Zeit gilt, hilft folgende Aufstellung:

Speisen vor Ort

  • bis 30.06.2020 19%
  • ab 01.07.2020 bis 31.12.2020   5%
  • ab 01.01.2021 bis 31.12.2022   7%
  • ab 01.01.2023 19% (voraussichtlich)

Getränke

  • bis 30.06.2020 19%
  • ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 16%
  • seit 01.01.2021 19%

Gutscheine

Gutscheine, die ausgegeben und eingelöst werden, sind wie folgt zu unterscheiden.

  • Bei Einzweckgutscheinen ist der Zeitpunkt der Ausgabe für den Steuersatz maßgeblich
  • Bei Mehrzweckgutscheinen kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt wird

Lieferzeitpunkt/Leistungszeitraum auf Rechnungen

Nach § 14 UStG ist der leistende Unternehmer verpflichtet, den Lieferzeitpunkt bzw. den Leistungszeitraum auf der Rechnung zu vermerken.

Dabei genügt die Angabe des Monats.

In einem Urteil des BFH wurde entschieden, dass das Rechnungsdatum ausreichend sei. Hierzu hat sich jetzt die Verwaltung positioniert.

Grundsätzlich schließt sie sich dem Urteil an.

Dies gilt aber nicht in Fällen,

– in denen branchenüblich das Rechnungsdatum vom Leistungszeitraum abweicht

– wo der Unternehmer nicht zeitnah abrechnet

– bei denen sich Zweifel auftun.

Fazit:

Unsicherheiten im Zusammenhang mit obiger Problematik gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Um das Risiko des Verlustes der Vorsteuer bzw. Diskussionen zu vermeiden, sollte man sich nicht auf das Rechnungsdatum verlassen und stattdessen den sicheren Weg gehen.

Beiträge, Rechengrößen und Termine 2022

Mindestlöhne

ab 01.01.2022 :                                                                                                9,82 €

ab 01.07.2022:                                                                                                10,45 €

Gerüstbau ab 01.10.2021:                             Bundeseinheitlich                     12,55 €

Bauhauptgewerbe ab 01.01.2021:

Ost                                            12,85 €

West (Lohngruppe 1)               12,85 €

West (Lohngruppe 2)               15,70 €

Berlin (Lohngruppe 1)              12,85 €

Berlin (Lohngruppe 2)              15,55 €

 

Für 2022 sind noch keine neuen Mindestlöhne im Bauhauptgewerbe bekannt.

 

Beitragssätze der Sozialversicherung

Krankenversicherung

 

allgemeiner Satz                                                                                           14,60 %

ermäßigter Satz                                                                                            14,00 %

durchschnittlicher Zusatzbeitrag                                                                   1,30 %

 

Rentenversicherung                                                                                     18,60 %

 

Arbeitslosenversicherung                                                                                 2,40 %

 

Pflegeversicherung

allgemeiner Satz                                                                                             3,05 %

Beitragssatz für Kinderlose                                                                             3,40 %

(der Zusatzbeitrag hat sich von 0,25 % auf 0,35 % erhöht)

 

Insolvenzgeldumlage                                                                                      0,09 %

 

Künstlersozialabgabe                                                                                      4,20 %

 

Beitragsbemessungsgrenzen

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich                                                                                                        4.837,50 €

Jährlich                                                                                                         58.050,00 €

 

Renten- und Arbeitslosenversicherung

alte Bundesländer               neue Bundesländer

Monatlich                                                         7.050,00 €                              6.750,00 €

Jährlich                                                          84.600,00 €                            81.000,00 €

 

Jahresentgeltgrenze                                                                                     64.350,00 €

(Allgemein)

 

Einkommensgrenzen

Familienversicherung

Minijobber                                                                                                     monatlich 450,00 €

 

Zahlungseingang der Sozialversicherungsbeiträge in 2022

(Drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

Januar                        27.01.2022

Februar                       24.02.2022

März                           29.03.2022

April                            27.04.2022

Mai                              27.05.2022

Juni                             28.06.2022

Juli                              27.07.2022

August                        29.08.2022

September                  28.09.2022

Oktober                       26.10.2022

November                   28.11.2022

Dezember                   28.12.2022

 

Allgemeine Neuigkeiten ab 01.01.2022

 

Minijobber:

Für die geringfügig Beschäftigten sowie für die kurzfristigen Beschäftigten muss ab 01.01.2022 die Steueridentifikationsnummer als auch die Krankenversicherung (wo der Arbeitnehmer pflichtversichert ist) angegeben werden und an die Bundesknappschaft gemeldet werden.

 

Sachbezugsgrenze:

Bisher betrug die steuerfreie Sachbezugsgrenze 44,00 €.

Ab 01.01.2022 beträgt diese 50,00 €.

Der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer müssen für den Sachbezug keine Steuern oder Sozialabgaben leisten.

KEA-Meldungen – neues Meldeverfahren im Bereich Kurzarbeitergeld

Mit dem neuen Meldeverfahren „KEA“ (= Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) können seit dem 01.07.2021 die Anträge für Kurzarbeitergeld, Erstattung der SV-Beiträge von Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwandswintergeld in elektronischer Form durch den Arbeitgeber beantragt werden.

Vor dem 01.07.2021 erfolgte die Beantragung auf Kurzarbeitergeld in Papierform.

Als erstes muss eine Anzeige auf Arbeitsausfall (z. B. vom 15.12. – 31.03. des Folgejahres) bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden. Wurde die Anzeige bewilligt, kann gewählt werden, ob der Antrag auf Kurzarbeitergeld elektronisch oder in Papierform abgegeben wird.

Wenn man sich für die elektronische Meldung entscheidet, benötiget man den Vordruck – Kug107a „Erklärung zur Beantragung von Kurzarbeitergeld durch Datenübermittlung aus Lohn- und Gehaltsabrechnung“.

Bei Saison-Kurzarbeitergeld (vom 01.11. – 31.03. Folgejahr) wird keine Anzeige auf Arbeitsausfall benötigt. Auch hier kann man vor der Antragstellung wählen, ob der Antrag elektronisch oder in Papierform abgegeben werden soll. Für die elektronische Meldung benötigt man den Vordruck – Kug307a „Erklärung zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen durch Datenübermittlung aus Lohn- und Gehaltsabrechnung“.

Die Vordrucke „Kug107a“ und Kug307a“ gelten jeweils nur für einen beantragten Kurzarbeitergeldzeitraum.

Wenn ein laufender Kurzarbeitergeld- / Saison-Kurzarbeitergeld-Bezug bereits besteht und auf die elektronische Datenübermittlung umgestellt werden soll, ist die jeweilige Erklärung auf Beantragung vor der nächsten Einreichung des Kurzarbeitergeldantrages bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.

Gibt es mehrere Korrekturmeldungen, auf Grund von Änderungen in der Lohnabrechnung, ist die zuletzt eingereichte Meldung Grundlage für die Bewilligung des Antrages auf Kurzarbeitergeld.

Aktuelles zum Transparenzregister

Durch gesetzliche Änderungen ist ab 01.08.2021 das Transparenzregister zu einem Vollregister geworden. Hierdurch ergeben sich Meldepflichten für nahezu alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften.

Insbesondere geht es um die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten.

Hierzu sind Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

Wirtschaftlich berechtigt sind Gesellschafter, die mehr als 25% der Kapitalanteile halten oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren bzw. ausüben.

Bislang galt, dass Eintragungen im Transparenzregister nicht notwendig waren, soweit aus anderen elektronischen Dokumenten vorgenannte Informationen abrufbar waren.

Mit Wegfall dieser Fiktion müssen die Betreffenden nachmelden. Hierzu gibt es verschiedene Übergangsfristen. Bei einer GmbH ist dies beispielsweise der 30.06.2022.

Zudem gibt es Bußgeldvorschriften. Diese sind sehr empfindlich und gelten bereits bei sehr einfachen Verstößen.

Hierzu gibt es wiederum Fristen, beispielsweise bei der Rechtsform GmbH 01.07.2023.

Diejenigen, die bislang eintragspflichtig waren, sind von der Übergangsregelung nicht betroffen. Für diejenigen ist es ein Hinweis, Versäumtes schnellstmöglich nachzuholen.

Steuerberater dürfen in dieser Angelegenheit nicht beraten. Es handelt sich um eine Rechtsdienstleistung. Sie können allenfalls einen Hinweis geben.

Verlängerte Überbrückungshilfe III plus und Neustarthilfe plus

Mit unserem Artikel vom 23.07.2021 haben wir die Überbrückungshilfe III plus und die Neustarthilfe plus vorgestellt.

Nun wurde die Antragsfrist vom 31.10.2021 auf den 31.12.2021 verlängert. Wichtiger jedoch ist, dass auch der Förderzeitraum für beide Hilfen erweitert wurde. Bisher war ein Antrag für die Monate Juli bis September 2021 möglich. Nun umfasst der Förderzeitraum die Monate Juli bis Dezember 2021.

Wer bereits einen Antrag gestellt hat, kann für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einen Änderungsantrag stellen. Diejenigen die noch keinen Antrag gestellt haben, können sofort für den gesamten Zeitraum einen Antrag einreichen.

Es handelt sich somit nicht um eine neue Hilfe, sondern tatsächlich um eine Änderung der bisherigen. Somit gelten alle anderen Voraussetzungen, wie z.B. der Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Verhältnis zum jeweiligen Monat 2019, weiter.

Bei der Überberückungshilfe III plus ist für Erstanträge eine Abschlagszahlung der beantragten Hilfe von bis zu 100.000 € pro Monat möglich.

Kassenbuchführung mit Excel

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ist Gegenstand fast jeder Betriebsprüfung. Kann der Betriebsprüfer nachweisen, dass die Kasse nicht richtig geführt ist, diese bspw. ins Minus gerät, kann die Buchführung als Beweismittel erschüttert werden und berechtigt in diesen Fällen zu Schätzungen durch das Finanzamt.

Wird die Kasse mittels Excel geführt, also einem Medium, welches nachträgliche Änderungen erlaubt, stellt dies einen Mangel dar. In einem Urteil vom FG Münster vom 29.04.2021 wurde allerdings entschieden, dass die Erfassung von Bareinnahmen in einer Excel-Tabelle bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse kein Mangel darstellt, soweit alle Belege in geordneter Form vorliegen und diese selbst unabänderlich sind. Ein zusätzlicher Abgleich über eine Excel-Tabelle sei nicht gesetzlich erforderlich.

Allerdings sollte der Steuerpflichtige nicht auf „Lücke“ setzen; das Urteil ist aber in schwierigen Situationen eine Argumentationshilfe.

Garten- und Landschaftsbau

Der Garten- und Landschaftsbau gehört zum Baunebengewerbe.

Zu den Aufgabenbereichen gehören die Anlage und Pflege von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie Freizeitanlagen und Sportplätzen, die Begrünung von Verkehrsbau und anderen Infrastrukturprojekten. Des Weiteren können auch sonstige Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes als auch der Winterdienst im Straßenraum ausgeführt werden.

Garten- und Landschaftsbaubetriebe sind dazu verpflichtet an die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa) Ihre Beiträge in Form von Umlagen (Winterbeschäftigungs-Umlage und Ausbildungsumlage) abzuführen.

Die Winterbeschäftigungs-Umlage in Höhe von insgesamt 1,85 % wird aufgeteilt; davon trägt 0,80 % der Arbeitnehmer und 1,05 % der Arbeitgeber.
Die Ausbildungsumlage in Höhe von 0,80 % zzgl. der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,15 % trägt der Arbeitgeber allein.

Die Berechnungsgrundlage für die Umlagen ist die monatliche Bruttolohnsumme von jedem Arbeitnehmer.

Der Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau ist allgemein verbindlich. Nach diesem Rahmentarifvertrag hat das Mindestlohngesetz Bestandskraft.

Der Mindestlohn beträgt seit dem 01.07.2021 9,60€ je Stunde.

Die regelmäßige tarifliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt ab 01. April 2010 nach obigen Rahmentarifvertrag 39 Stunden. Innerbetrieblich kann die wöchentliche Arbeitszeit mit einer Betriebsvereinbarung oder mit einem Beschluss des Betriebsrates abweichen.

Arbeitnehmer haben jährlich einen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen. Als Arbeitstage gelten die Tage von Montag bis Freitag.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kurz SVLFG ist für die Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus kraft Gesetz der zuständige Unfallversicherungsträger.

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) ist ein Teilbereich der SVLFG.

Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung setzen sich aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Beitrag zusammen, welche jährlich an die Berufsgenossenschaft gemeldet und abgeführt werden.

Tücken eines Vermächtnisses

Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils. Es stellt einen Teil des Nachlasses eines Erblassers dar. Die Grundlage dafür ist ein Testament oder Erbvertrag. Das Vermächtnis kann jemand bekommen, der nicht als Erbe eingesetzt wurde.

Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch der Nießbrauch an einer Kommanditgesellschaft sein. Hier ist der Freibetrag für Betriebsvermögen zu gewähren, wenn nach ertragsteuerlichen Grundsätzen eine Mitunternehmerstellung (Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko) vorliegt.

Nimmt der Vermächtnisnehmer eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt an, erlischt zwar das Schuldverhältnis, aber der ursprüngliche Inhalt des Vermächtnisses ist und bleibt für die Erbschaftsteuer maßgebend.

Lediglich, wenn ein Vermächtnis objektiv zweifelhaft ist und sich die Beteiligten verständigen, ist dieser Vergleich für die Erbschaftsteuer bindend.

Zudem ist für die Erbschaftsteuer auch eine Abfindung für die Ausschlagung eines Vermächtnisses relevant. Die Ausschlagung wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück. Das Vermächtnis ist damit als nicht erfolgt anzusehen.

Zu unterscheiden sind aber die Zeitpunkte der Besteuerung. Beim Erwerb durch Vermächtnis entsteht die Steuer mit dem Tode des Erblassers. Bei der Abfindung für die Ausschlagung des Vermächtnisses ist der Zeitpunkt der Ausschlagung maßgebend.

Ob im Einzelfall eine (konkludente) Vermächtnisausschlagung oder eine Leistung an Erfüllungs statt vorliegt, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu entscheiden.

In den dem BFH-Urteil vom 25.11.2000 zugrundeliegenden Sachverhalt wurde, vereinfachend ausgedrückt, zunächst ein Nießbrauch ohne Stimmrechte vermacht. Der Erbe hatte dann den Vermächtnisnehmer über einen Nachteilsausgleich Stimmrechte eingeräumt, womit die Mitunternehmereigenschaft vorlag. Wegen obiger Differenzierung blieb aber der Klägerin der Freibetrag für Betriebsvermögen verwehrt.

Rückwirkende Einführung einer Regelung

Bei Einführung einer neuen gesetzlichen Regelung ist grundsätzlich der Vertrauensschutz in die bestehende Regelung zu beachten.

Dies gilt uneingeschränkt für eine echte Rückwirkung. Die Verfassungswidrigkeit liegt vor, wenn die Rechtsfolge einer belastenden Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Ankündigung abgeschlossener Tatbestände gelten soll.

Dem gegenüber gibt es auch unechte Rückwirkungen. Diese sind grundsätzlich zulässig. Hier muss der Gesetzgeber aber mit der künftigen Regelung für bereits umgesetzte Sachverhalte dem schützenswerten Vertrauen des Steuerbürgers Rechnung tragen.

Das heißt, es sind die Interessen der Allgemeinheit mit dem Vertrauen des Einzelnen abzuwägen. Oder anders ausgedrückt, das enttäuschte Vertrauen des Einzelnen muss mit der Dringlichkeit der Rechtsänderung in einem zumutbaren Verhältnis stehen.

Ist der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, besteht kein Vertrauensschutz mehr.
Der dem Bundesrat zugeleitete Entwurf hingegen ist noch kein konkretes Änderungs-vorhaben.

Ebenso wenig besteht Vertrauensschutz, wenn zwar die Vereinbarung eines Sachverhaltes erfolgt ist, die Umsetzung hingegen erst in Folgezeiträumen vollzogen wird.

Das Thema rückwirkende Einführung neuer Regelungen gewinnt in degenerativen Zeiten mit zunehmender Gesetzesflut an Bedeutung.

Zu erwähnen ist noch, dass eine Rechtsanwendung vor dem Hintergrund gefestigter und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Finanzverwaltung Entscheidungen im Bundessteuerblatt nicht veröffentlicht und demgemäß verwaltungsintern nicht anwendet.

Allerdings ist der Gesetzgeber befugt, Normen zu ändern, d.h. sog. Nichtanwendungsgesetze zu erlassen.