Verlängerte Überbrückungshilfe III plus und Neustarthilfe plus

Mit unserem Artikel vom 23.07.2021 haben wir die Überbrückungshilfe III plus und die Neustarthilfe plus vorgestellt.

Nun wurde die Antragsfrist vom 31.10.2021 auf den 31.12.2021 verlängert. Wichtiger jedoch ist, dass auch der Förderzeitraum für beide Hilfen erweitert wurde. Bisher war ein Antrag für die Monate Juli bis September 2021 möglich. Nun umfasst der Förderzeitraum die Monate Juli bis Dezember 2021.

Wer bereits einen Antrag gestellt hat, kann für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einen Änderungsantrag stellen. Diejenigen die noch keinen Antrag gestellt haben, können sofort für den gesamten Zeitraum einen Antrag einreichen.

Es handelt sich somit nicht um eine neue Hilfe, sondern tatsächlich um eine Änderung der bisherigen. Somit gelten alle anderen Voraussetzungen, wie z.B. der Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Verhältnis zum jeweiligen Monat 2019, weiter.

Bei der Überberückungshilfe III plus ist für Erstanträge eine Abschlagszahlung der beantragten Hilfe von bis zu 100.000 € pro Monat möglich.

Kassenbuchführung mit Excel

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ist Gegenstand fast jeder Betriebsprüfung. Kann der Betriebsprüfer nachweisen, dass die Kasse nicht richtig geführt ist, diese bspw. ins Minus gerät, kann die Buchführung als Beweismittel erschüttert werden und berechtigt in diesen Fällen zu Schätzungen durch das Finanzamt.

Wird die Kasse mittels Excel geführt, also einem Medium, welches nachträgliche Änderungen erlaubt, stellt dies einen Mangel dar. In einem Urteil vom FG Münster vom 29.04.2021 wurde allerdings entschieden, dass die Erfassung von Bareinnahmen in einer Excel-Tabelle bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse kein Mangel darstellt, soweit alle Belege in geordneter Form vorliegen und diese selbst unabänderlich sind. Ein zusätzlicher Abgleich über eine Excel-Tabelle sei nicht gesetzlich erforderlich.

Allerdings sollte der Steuerpflichtige nicht auf „Lücke“ setzen; das Urteil ist aber in schwierigen Situationen eine Argumentationshilfe.

Garten- und Landschaftsbau

Der Garten- und Landschaftsbau gehört zum Baunebengewerbe.

Zu den Aufgabenbereichen gehören die Anlage und Pflege von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie Freizeitanlagen und Sportplätzen, die Begrünung von Verkehrsbau und anderen Infrastrukturprojekten. Des Weiteren können auch sonstige Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes als auch der Winterdienst im Straßenraum ausgeführt werden.

Garten- und Landschaftsbaubetriebe sind dazu verpflichtet an die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa) Ihre Beiträge in Form von Umlagen (Winterbeschäftigungs-Umlage und Ausbildungsumlage) abzuführen.

Die Winterbeschäftigungs-Umlage in Höhe von insgesamt 1,85 % wird aufgeteilt; davon trägt 0,80 % der Arbeitnehmer und 1,05 % der Arbeitgeber.
Die Ausbildungsumlage in Höhe von 0,80 % zzgl. der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,15 % trägt der Arbeitgeber allein.

Die Berechnungsgrundlage für die Umlagen ist die monatliche Bruttolohnsumme von jedem Arbeitnehmer.

Der Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau ist allgemein verbindlich. Nach diesem Rahmentarifvertrag hat das Mindestlohngesetz Bestandskraft.

Der Mindestlohn beträgt seit dem 01.07.2021 9,60€ je Stunde.

Die regelmäßige tarifliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt ab 01. April 2010 nach obigen Rahmentarifvertrag 39 Stunden. Innerbetrieblich kann die wöchentliche Arbeitszeit mit einer Betriebsvereinbarung oder mit einem Beschluss des Betriebsrates abweichen.

Arbeitnehmer haben jährlich einen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen. Als Arbeitstage gelten die Tage von Montag bis Freitag.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kurz SVLFG ist für die Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus kraft Gesetz der zuständige Unfallversicherungsträger.

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) ist ein Teilbereich der SVLFG.

Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung setzen sich aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Beitrag zusammen, welche jährlich an die Berufsgenossenschaft gemeldet und abgeführt werden.

Tücken eines Vermächtnisses

Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils. Es stellt einen Teil des Nachlasses eines Erblassers dar. Die Grundlage dafür ist ein Testament oder Erbvertrag. Das Vermächtnis kann jemand bekommen, der nicht als Erbe eingesetzt wurde.

Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch der Nießbrauch an einer Kommanditgesellschaft sein. Hier ist der Freibetrag für Betriebsvermögen zu gewähren, wenn nach ertragsteuerlichen Grundsätzen eine Mitunternehmerstellung (Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko) vorliegt.

Nimmt der Vermächtnisnehmer eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt an, erlischt zwar das Schuldverhältnis, aber der ursprüngliche Inhalt des Vermächtnisses ist und bleibt für die Erbschaftsteuer maßgebend.

Lediglich, wenn ein Vermächtnis objektiv zweifelhaft ist und sich die Beteiligten verständigen, ist dieser Vergleich für die Erbschaftsteuer bindend.

Zudem ist für die Erbschaftsteuer auch eine Abfindung für die Ausschlagung eines Vermächtnisses relevant. Die Ausschlagung wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück. Das Vermächtnis ist damit als nicht erfolgt anzusehen.

Zu unterscheiden sind aber die Zeitpunkte der Besteuerung. Beim Erwerb durch Vermächtnis entsteht die Steuer mit dem Tode des Erblassers. Bei der Abfindung für die Ausschlagung des Vermächtnisses ist der Zeitpunkt der Ausschlagung maßgebend.

Ob im Einzelfall eine (konkludente) Vermächtnisausschlagung oder eine Leistung an Erfüllungs statt vorliegt, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu entscheiden.

In den dem BFH-Urteil vom 25.11.2000 zugrundeliegenden Sachverhalt wurde, vereinfachend ausgedrückt, zunächst ein Nießbrauch ohne Stimmrechte vermacht. Der Erbe hatte dann den Vermächtnisnehmer über einen Nachteilsausgleich Stimmrechte eingeräumt, womit die Mitunternehmereigenschaft vorlag. Wegen obiger Differenzierung blieb aber der Klägerin der Freibetrag für Betriebsvermögen verwehrt.

Rückwirkende Einführung einer Regelung

Bei Einführung einer neuen gesetzlichen Regelung ist grundsätzlich der Vertrauensschutz in die bestehende Regelung zu beachten.

Dies gilt uneingeschränkt für eine echte Rückwirkung. Die Verfassungswidrigkeit liegt vor, wenn die Rechtsfolge einer belastenden Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Ankündigung abgeschlossener Tatbestände gelten soll.

Dem gegenüber gibt es auch unechte Rückwirkungen. Diese sind grundsätzlich zulässig. Hier muss der Gesetzgeber aber mit der künftigen Regelung für bereits umgesetzte Sachverhalte dem schützenswerten Vertrauen des Steuerbürgers Rechnung tragen.

Das heißt, es sind die Interessen der Allgemeinheit mit dem Vertrauen des Einzelnen abzuwägen. Oder anders ausgedrückt, das enttäuschte Vertrauen des Einzelnen muss mit der Dringlichkeit der Rechtsänderung in einem zumutbaren Verhältnis stehen.

Ist der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, besteht kein Vertrauensschutz mehr.
Der dem Bundesrat zugeleitete Entwurf hingegen ist noch kein konkretes Änderungs-vorhaben.

Ebenso wenig besteht Vertrauensschutz, wenn zwar die Vereinbarung eines Sachverhaltes erfolgt ist, die Umsetzung hingegen erst in Folgezeiträumen vollzogen wird.

Das Thema rückwirkende Einführung neuer Regelungen gewinnt in degenerativen Zeiten mit zunehmender Gesetzesflut an Bedeutung.

Zu erwähnen ist noch, dass eine Rechtsanwendung vor dem Hintergrund gefestigter und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Finanzverwaltung Entscheidungen im Bundessteuerblatt nicht veröffentlicht und demgemäß verwaltungsintern nicht anwendet.

Allerdings ist der Gesetzgeber befugt, Normen zu ändern, d.h. sog. Nichtanwendungsgesetze zu erlassen.

Neue Nutzungsdauer bei Computerhardware und Software

Computerhard- und Software unterliegen einem schnellen technischen Wandel.

Das Bundesministerium für Finanzen hat darauf mit einem Schreiben vom 26.02.2021 reagiert, was zum Inhalt hat, dass künftig Computerhard- und Software nicht mehr über drei Jahre, sondern bereits über ein Jahr abgeschrieben werden kann.

Damit erhält die angestrebte Digitalisierung eine zusätzliche steuerliche Förderung.

Die neue Regelung gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Ein noch verbleibender Restbuchwert aus Vorjahren kann in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren voll abgeschrieben werden.

Das BMF- Schreiben enthält eine Aufzählung, was der Begriff „Computerhardware“ umfasst:

  1. Computer
  2. Desktop- Computer
  3. Notebook- Computer
  4. Desktop- Thin- Client
  5. Workstation
  6. mobile Workstation
  7. Small- Scale- Server
  8. Dockingstation
  9. externes Netzteil
  10. Peripheriegeräte

Die Peripheriegeräte gliedern sich in Eingabegeräte, wie Tastatur oder Maus, externe Speicher, wie Festplatte, DVD-/CD- Laufwerk und Ausgabegeräte, wie Beamer, Headset, Lautsprecher oder Drucker.

Die neue Regelung gilt nur für Computerhardware, die den EU- Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung entspricht.

Der Begriff „Software“ umfasst sowohl Standardsoftware als auch individuell gefertigte Programme.

Die Regelungen gelten entsprechend für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden. Das betrifft zum Beispiel den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern oder bei Immobilienbesitzern im Rahmen von Vermietung und Verpachtung.

Überbrückungshilfe III plus und Neustarthilfe plus

Die Überbrückungshilfe III plus (ÜIII+) ist ein eigenständiger Antrag und nicht wie zunächst angedacht eine Verlängerung des Förderzeitraumes für die Überbrückungshilfe III (ÜIII).

Die ÜIII fördert den Zeitraum vom November 2020 bis Juni 2021 und ein Antrag kann noch bis 31.10.2021 gestellt werden. Die ÜIII+ hat einen Förderzeitraum vom Juli 2021 bis September 2021. Derzeit sind aber noch keine offiziellen FAQ’s herausgegeben. Nach den vorliegenden Veröffentlichungen und Term-Scheets orientiert sich die neue Hilfe weitestgehend an der Vorhergehenden. Ein Antrag ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da an der technischen Umsetzung noch gearbeitet wird.

Die Antragsvoraussetzungen sind identisch mit der ÜIII. Entscheidend ist also ein Umsatzeinbruch von mindesten 30% in Verhältnis zum Vergleichsmonat 2019.

Die Bemessungsgrundlage für die Hilfe bilden die Fixkosten. Bei diesen kommen Anwalts- und Gerichtskosten dazu. Allerdings nur solche die für insolvenzabweisende Restrukturierungen und gegen drohende Zahlungsunfähigkeiten gemäß (StaRuG) aufgewendet wurden.

Außerdem gibt es bei den Personalkosten für die ÜIII+ ein Wahlrecht zwischen Personalkostenpauschale (20% der Fixkosten, wenn Lohnanteile ohne KUG gezahlt wurden) und der sogenannten Restartprämie (eigentlich Personalkostenhilfe). Bei der Restartpämie wird die Differenz des Lohnkostenniveaus Mai 2021 zu dem Fördermonat errechnet und für Juli 60%, August 40% und September 20% als Fixkosten dazu genommen. Davon wird nochmal der Prozentsatz gemäß Umsatzeinbruch angewendet um die Hilfe zu errechnen. Hier ist eine genaue Günstigerprüfung notwendig, die die Kenntnis sowohl der Lohnsteigerung als auch der gesamten Fixkosten voraussetzt.

Bei den Marketingkosten gab es bereits bei der ÜIII eine Deckelung auf die Höhe der Ausgaben 2019. Diese wird übernommen und die in der ÜIII bereits berücksichtigen Kosten müssen angerechnet werden. Des Weiteren wird die Höhe für Digitalisierungskosten für die 3 Monate der ÜIII+ auf 10.000 € begrenzt. Bei der ÜIII waren es noch 20.000 € für den gesamten Förderzeitraum.

Weitere Besonderheiten gibt es bei den Reise-, Kultur- und Veranstaltungsbranche.

Wie bereits für die ÜIII klargestellt, gilt auch für die ÜIII+ bei Instandhaltungskosten, Baumaßnahmen, Digitalisierungskosten und Ausgaben für Hygienemaßnahmen, dass hier kein Investitionsstau von vor der Pandemie Berücksichtigung findet. Die genannten Kostenarten sollten vornehmlich zur Einhaltung der Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie notwendig sein. Zur Anerkennung der Kosten genügt die Vorlage einer Rechnung nicht, vielmehr muss der Rechnungsbetrag im Förderzeitraum fällig sein. Eine solide Begründung ist für jede einzelne Maßnahme notwendig. Die Bewilligungsstelle wird dies prüfen. Besonders bei den Baumaßnahmen muss vorher ein Hygienekonzept vorliegen.

Die Neustarthilfe plus ist ebenfalls ein neuer Antrag und orientiert sich an der bisherigen Neustarthilfe. Die Fördermonate sind Juli bis September 2021. Ein Direktantrag durch den Unternehmer selbst ist bereits jetzt möglich. Die Hilfe wurde auf max. 1.500 € pro Monat also max. 4.500 € für den Förderzeitraum erhöht.

Wenn Sie einen Antrag auf die Überbrückungshilfe III plus stellen möchten, kommen Sie bitte auf uns zu. Eine Frist für die Antragstellung ist noch nicht bekannt.

 

Disquotale Gewinnausschüttungen und Einzahlungen

Disquotale Gewinnausschüttungen sind seit längerem anerkannt, so diese satzungsmäßig zugelassen sind oder wenigstens eine Öffnungsklausel in der Satzung vorhanden ist. Hilfsweise ist ein Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit notwendig.

Das Steuerrecht folgt dem falls kein Missbrauch vorliegt, was in der Praxis bedeutet, dass man einen vernünftigen Grund für die disquotale Gewinnausschüttung hat.

Eine Einzahlung in die Kapitalrücklage ist immer zulässig, wobei zur Dokumentation ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit hilfreich ist.

In der Praxis können sich Probleme ergeben, wenn am Beispiel einer Sanierung einzelne Gesellschafter einen finanziellen Beitrag nicht leisten können oder wollen.

Ist es also möglich und sinnvoll den Einzahlenden, statt einer allgemeinen Rücklage eine personengebundene Rücklage zuzuweisen?

Hier wird angenommen, dass der Gesellschaftsvertrag oder aber ein Beschluss mit qualifizierter Mehrheit eine disquotale Einzahlung eröffnen muss.

Aus dieser Disposition ergeben sich aber Konsequenzen. Zum einen hat der die Einlage leistende Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten, wobei offen ist, ob mit der gesamten disquotalen Einzahlung oder nur mit der jeweiligen Anteilsquote. Die herrschende Meinung geht von der gesamten Einlage aus.

Zum anderen ist die Einzahlung in die Kapitalrücklage – wie im Übrigen bei allen Einzahlungen – dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben.

Eine spätere Rückzahlung mittels Ausschüttung ist aufgrund der Verwendungsreihenfolge nur dann steuerfrei möglich, wenn kein steuerlich ausschüttbarer Gewinn mehr vorhanden ist. In vielen Fällen ist wegen der Verwendungsreihenfolge eine steuerfreie Ausschüttung nicht möglich. Die disquotale Einzahlung stellt wegen der Personenbezogenheit eine zusätzliche Hürde dar.

Es gibt aber bei disquotalen Einzahlungen noch mehr zu beachten. Letztendlich wird der Wert des Gesellschaftsvermögens erhöht und damit auch der Wert der Anteile, der nicht an der Einzahlung teilnehmenden Gesellschafter, Stichwort Schenkungssteuer. Hier ist die personengebundene Rücklage gegenüber der allgemeinen Rücklage im Vorteil. Denn es fehlt hier bereits am Willen jemanden zu begünstigen.

Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen nach §35c EStG

Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist es möglich für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000,00 € zu erhalten. Mit dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021 wurden die Regelungen des §35c EStG wie folgt präzisiert:

Begünstigt sind

  • Die Wohnung im eigenen Haus
  • Die Wohnung im eigenen Ferienhaus
  • Die Eigentumswohnung

Wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht vermietet wird.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie zumindest zeitweise vom Eigentümer tatsächlich genutzt wird. Ausreichend ist, wenn die Wohnung im Zusammenhang mit der energetischen Maßnahme nutzbar gemacht wird. Im Bereithalten einer tatsächlich leerstehenden Wohnung liegt grundsätzlich keine Nutzung zu eigenen Wohnenzwecken. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist jedoch unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten eigenen Nutzung zusammenhängt. Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die energetischen Maßnahmen unmittelbar vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgen (z.B. zwischen Erwerb und Einzug)

Gemischte Nutzung Wohnung

Besteht z.B. ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird, ist dies für die Gewährung der Steuerermäßigung nach §35c EStG dem Grunde nach unschädlich. Die Aufwendungen sind jedoch um den Teil zu kürzen, der auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung entfällt. Im Übrigen sind die Aufwendungen für energetische Maßnahmen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der eigenen Wohnzwecken dienenden Räume zur gesamten Fläche der Wohnung aufzuteilen. Werden Teile einer im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520,00 € im Veranlagungszeitraum, bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Aufteilung und Kürzung der Aufwendungen für energetische Maßnahmen, wenn gemäß R 21.2 EStR 2012 (vorübergehende Untervermietung) von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen wird.

Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Gibt eine steuerpflichtige Person die Nutzung des begünstigten Objekts zu eigenen Wohnwecken auf, z.B. Auszug, Vermietung oder Veräußerung, kann letztmalig im Veranlagungszeitraum der Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Steuerermäßigung nach §35c EStG geltend machen. Dies gilt auch, wenn das Objekt nach Beendigung der Nutzung leer steht.

Alter des Objektes

Das Objekt muss gemäß §35c (1) S.2 EStG bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Maßgebend für die Bestimmung der 10 Jahres Zeitraumes sind der Beginn der Herstellung des Gebäudes und der Beginn der energetischen Maßnahme. Die Frist ist Tag genau zu berechnen.

Beginn

Als Beginn zählt der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Das gilt auch, wenn eine Wohnung erst durch nachträgliche Baumaßnahmen in einem bereits bestehenden Gebäude hergestellt wird. Ist bei vor 2010 errichteten Objekten der Tag der erstmaligen Bauantragstellung nicht bekannt, genügt es, wenn in der Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung das Herstellungsjahr angegeben wird. Dann gilt der 01.01. dieses Jahres als Beginn.

Förderfähige Aufwendungen

Förderfähig sind Aufwendung die unmittelbar durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahme entstehen. Darunter fallen Aufwendungen für Material, sowie fachgerechter Einbau bzw. fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Kosten für die Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistung und Kosten durch einen Energieberater. Die Aufwendungen werden inklusive Umsatzsteuer berücksichtigt. Es können 20% der Aufwendungen max. 40.000,00 € von der Steuerschuld abgezogen werden. Dabei ist der Betrag auf drei Jahre aufzuteilen und zwar im ersten und zweiten Jahr können je 7% und im dritten Jahr 6% der Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Beschränkung des Höchstbetrages

Die Steuerermäßigung nach §35c EStG ist nur im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Veranlagungszeiträumen möglich. Übersteigt der ermittelte Steuermäßigungsbetrag die tarifliche Einkommensteuer, so kann dieser Anrechnungsüberhang weder in anderen Veranlagungszeiträumen steuermindernd berücksichtigt noch innerhalb des dreijährigen Förderzeitraumes auf einen der drei Veranlagungszeiträumen vor- bzw. zurückgetragen werden. Der Überhang mindert aber auch nicht den Höchstbetrag der Steuerermäßigung. Dieser Höchstbetrag beträgt 40.000,00 € je Objekt und kann nur einmal pro Eigentümer in Anspruch genommen werden. Wird das begünstigte Objekt entgeltlich oder unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, kann die – die Immobilie ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzende – andere Person für deren eigenen energetischen Aufwendungen die steuerliche Förderung gemäß §35c EStG ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,00 € in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung von bis zu 40.000,00 € kann auch für energetische Maßnahmen an einer Eigentumswohnung gewährt werden §35c (5) EStG.

Ausschluss der Förderung

Die Steuerermäßigung nach §35c EStG ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Das gleiche gilt, wenn Steuerbegünstigung nach §10f EStG oder Steuerermäßigung nach §35a EStG in Anspruch genommen werden oder es sich um eine öffentliche geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Nachweis der energetischen Maßnahme

Die Maßnahmen sind durch eine vom Fachunternehmen nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung nachzuweisen.

Steuerfreiheit von Arbeitgebererstattungen für Kosten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Die Paragraphen § 3 Nr. 15 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG beinhalten Regelungen für die Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Kraftfahrzeuge durch den Arbeitnehmer wie folgt.

1.Aufwendungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr

1.1. Personennahverkehr

Sofern es sich um Aufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr handelt, sind Arbeitgeberleistungen an den Arbeitnehmer grundsätzlich ohne weitere Prüfung zu Art und Nutzung der Fahrberechtigung steuerfrei. Solche Leistungen können Kostenerstattung bzw. kostenlose oder verbilligte Überlassungen von entsprechenden Fahrberechtigungen sein, welche zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

1.2. Personenfernverkehr

Im Personenfernverkehr sind Arbeitgeberleistungen steuerfrei, sofern die begünstigte Fahrberechtigung des Arbeitnehmers ausschließlich auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen.

Geht die Fahrberechtigung über die konkrete Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hinaus, z.B. Fahrberechtigung für ein bestimmtes Gebiet oder weitere Strecken, sind die Kosten steuer- und beitragspflichtig. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Pauschalierung der Lohnsteuer in Höhe von 15 %. Damit entfallen die Beiträge zur Sozialversicherung.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Bahn-Card für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, findet auf diesen Sachbezug auch die Steuerfreiheit Anwendung. Erfolgt die Überlassung der Bahn-Card im Rahmen einer Gehaltsumwandlung entfällt die Steuerbefreiung, sodass der Sachbezug aus der Überlassung steuer- und sv-pflichtig wird.

Eine Nutzungsvereinbarung für die ausschließliche Verwendung der Bahn-Card und der Fahrberechtigung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist notwendig.

Aufwendungen für die Nutzung von Taxen und Flugzeugen sind nicht begünstigt.

2.Steuerpflichtiger Arbeitgeberersatz für Fahrtkosten mit einem eigenen oder überlassenen Fahrzeug

Bei der Benutzung eines eigenen oder überlassenen Fahrzeuges gehört der Arbeitgeberersatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Arbeitgeberersatz kann jedoch in Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % Lohnsteuer pauschaliert werden und ist dann beitragsfrei. Auch hier ist wichtig, das die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

3.44-Euro-Freigrenze als Fahrkostenzuschuss

Der Sachbezug kann bei Kosten für öffentlichen Verkehrsmittel als steuer- und beitragsfreie Alternative angewandt werden. Neu geregelt ist, dass auch er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden muss. Dabei ist die 44-Euro-Freigrenze (ab Januar 2022 50-Euro-Freigrenze) einzuhalten.

Voraussetzung ist, dass die Freigrenze noch nicht anderweitig verwendet wurde. Gleiches gilt für die Fahrtkostenzuschüsse bei Fahrten mit eigenen oder überlassenen Fahrzeug, z.B. in Form einer Tankkarte oder eines Benzingutscheines.