Belegausgabepflicht- Steine statt Brot

Für die Belegausgabeverpflichtung im Massengeschäft gibt es nach § 146 Abs. 2 AO eine Befreiungsvorschrift.

Neben der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems sind für die Befreiung weitere Voraussetzungen, dass es sich um einen Härtefall handeln muss und die Besteuerung nicht dadurch beeinträchtigt wird. Es handelt sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe.

Das FG Sachsen hat mit Beschluss vom 01.04.2020, Az. 4 V 212/20 einen Antrag auf Befreiung von der Belegausgabe im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Grund war, dass der Anordnungsanspruch nicht substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht wurde.

Unbenommen dieser Entscheidung ist die Frage der Befreiung von der Belegausgabepflicht eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die finanzgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Hilfe gegen dieses Unterfangen dürfte daher von der Judikatur kaum zu erwarten sein.

Der Verfasser erinnert sich, dass bei der Einführung der Vorschrift die Finanzverwaltung postulierte, Unternehmen, die typischerweise Kleinbetragsrechnungen haben, also z.B. Bäcker und Zeitungsverkäufer generell von der Vorschrift auszunehmen. Zudem verwies man auf die Billigkeitsvorschriften und deren großzügige Handhabung.

So war es schon immer bei der Einführung von toxischen Gesetzen. Vor der Umsetzung ist der Himmel voller Geigen. Ist die Tinte erst trocken, geht es gnadenlos zur Sache.

Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten/Lebenspartnern

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur steuerlich berücksichtigt werden, sofern das Arbeitszimmer entweder den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (unbegrenzter Abzug) oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Im letzteren Fall sind die Aufwendungen auf € 1.250,00 jährlich begrenzt.

Hinsichtlich des Arbeitszimmers gilt als Voraussetzung, dass es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, welcher fast ausschließlich der betrieblichen oder beruflichen Nutzung unterliegt.

Sollte das Arbeitszimmer in einem den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam gehörenden oder aber gemeinsam angemieteten Wohnobjekt liegen, müssen die

entstandenen Aufwendungen in grundstücksorientierte Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Grundsteuern, Hausversicherungen) und nutzungsorientierte Aufwendungen (Energiekosten, Renovierungskosten, Reinigungskosten etc.) aufgeteilt werden.

Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, da die grundstücksorientierten Aufwendungen nur vom Eigentümer steuerlich geltend gemacht werden können. Auf die Bezahlung kommt es hierbei nicht an (siehe auch BFH- Urteil vom 06.12.2017/ VI R 41/15).

Insofern kann der Ehegatte/Lebenspartner, welcher das häusliche Arbeitszimmer zur Einkunftserzielung nutzt, diese Aufwendungen nur entsprechend seines Miteigentumsanteils bzw. bei Mietverträgen entsprechend der dortigen Regelungen quotal berücksichtigen.

Bei den nutzungsorientierten Aufwendungen kommt es dagegen nur darauf an, dass derjenige, der die Ausgaben steuerlich geltend machen möchte, diese auch getragen hat.

Sollten diese Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten/Lebenspartner beglichen wurden sein, kann der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte diese in voller Höhe steuerlich geltend machen.

Wie oben schon erläutert, sind nach Ermittlung der zuzurechnenden Aufwendungen die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zu berücksichtigen.

Vorsteuerabzug bei Nichteinhaltung von Formvorschriften

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug u.a. eine korrekte Rechnung nach § 14, 14a UStG voraus.

In dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg 5 K 5119/18 vom 09.04.2019 ging es um die Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen und der damit zusammenhängenden Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Der Kläger hatte den Anlass und die Teilnehmer erst bei einer Betriebsprüfung, also ca. 4 Jahre später, nachgetragen. Da die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zeitnah zu erfolgen hat, versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug.

Dem Finanzgericht war aufgrund der detaillierten und schlüssigen Angaben zu den Bewirtungen die Zuordnung zur unternehmerischen Sphäre klar nachgewiesen, auch wenn die Aufzeichnungen spät erfolgten. Auch die Angemessenheit der Höhe der Bewirtungen sah das Gericht als gegeben an.

Somit war nur zu klären ob die Nichteinhaltung der Formvorschrift des Einkommensteuergesetzes eine Versagung des im Umsatzsteuergesetz geregelten Vorsteuerabzuges rechtfertigt.

Dazu gibt es verschiedene Auffassungen. Das Finanzgericht Münster hält die Formvorschrift für relevant (14 K 2477/12 vom 28.11.2014). Der Bundesfinanzhof hat bisher zu § 4 Abs. 5 EStG noch nicht geurteilt. Allerdings hat er zu § 4 Abs. 7 EStG ausgeführt, dass diese Vorschrift den Vorsteuerabzug unberührt lasse, da eine derartige Einschränkung nicht unionsrechtskonform ist (V R 76/03 vom 10.02.2005).

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sieht ebenfalls den Schwerpunkt auf der unionsrechtskonformen Auslegung. Danach ist die Versagung des Vorsteuerabzuges allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften mit dem mehrwertsteuerlichen Neutralitätsprinzip nicht vereinbar. Dies ist durch den EuGH mehrfach, zuletzt am 21.11.2018 mit dem Urteil C-664/196, bestätigt worden.

Der EuGH legt Formerfordernisse, die den Vorsteuerabzug einschränken, stark restriktiv aus. Das zeigen auch neuerliche Urteile zur Rechnungsberichtigung und deren Rückwirkung.

Deshalb kann allein die späte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG keine Grundlage für den Verlust des Vorsteuerabzuges sein. Dies wird außerdem durch § 15 Abs. 1a S. 2 UStG bestätigt. Dieser verlangt nur die Angemessenheit und den Nachweis der unternehmerischen Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.

Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten in Praxisräumen

Bei der Vermietung von Geschäftsräumen ist es gängige Praxis, dass der Vermieter dem Mieter die Gestaltungshoheit über die Räumlichkeiten belässt.

Dazu wird seitens des Vermieters ein Baukostenzuschuss gewährt, der separat abzurechnen ist.

Bisher gab es Probleme mit dem Vorsteuerabzug bei Unternehmen, die die Geschäftsräume für steuerbefreite Ausgangsleistungen verwenden (z.B. Ärzte, Finanz- und Versicherungsdienstleister).

Der BFH entschied mit einem neuerlichen Urteil, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

Im konkreten Fall erhielt eine Augenarzt- GbR für den Umbau der gemieteten Praxisräumlichkeiten einen Baukostenzuschuss zzgl. Umsatzsteuer von der Vermieterin.

Damit waren die von der GbR finanzierten Umbauarbeiten vertraglich abgegolten.

Die von den Handwerkern erbrachten Arbeiten rechnete die Mieterin gegenüber der Vermieterin mit einem Nettobetrag zzgl. separat ausgewiesener Mehrwertsteuer ab.

Gleichzeitig machte sie die Vorsteuer aus den Rechnungen der Bauhandwerker geltend.

Der BFH führte in seiner Entscheidung aus, dass mit der Weiterlieferung der Mieterein- und umbauten eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung an die Vermieterin erbracht wird.

Die Mieterin habe eine sofortige Verfügungsmacht über die Mieterein- und umbauten erlangt.

Die Einbauten seien als wesentliche Bestandteile des Gebäudes mit dem erfolgten Einbau in das Eigentum der Vermieterin übergegangen.

Der von der Rechtsprechung geforderte zusätzliche wirtschaftliche Vorteil für den Vermieter sei in der mietvertraglichen Herstellung der Vermietbarkeit der Räumlichkeiten zu sehen.

Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Ausgangsumsätzen (Weiterlieferung der Einbauten an die Vermieterin) und den Eingangsumsätzen (Lieferungen der Bauhandwerker) hat vorgelegen.

Die Mieterin hat Eingangsleistungen für ihr Unternehmen erhalten.

Es kommt nicht darauf an, ob der zugrundeliegende Leistungsaustausch einmalig oder ein Hilfsgeschäft ist. Das gilt auch, wenn sich die Haupttätigkeit auf steuerfreie Umsätze bezieht.

Steuerklassenwechsel ab 2020 mehrmals im Jahr möglich

Bisher war ein Wechsel der Steuerklasse grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich,
und zwar bis spätestens 30. November. Dabei galt auch die Wahl des Faktorverfahrens
als Steuerklassenwechsel. Ein zweiter Wechsel war nur in Ausnahmefällen möglich.

Ab dem 01.01.2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt (§ 39
Abs. 6 Satz 3 EStG, geändert durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“).

Ein Steuerklassenwechsel zur Änderung der Steuerklassenkombination sowie die
Anwendung des Faktorverfahrens sind bei Ehegatten und Lebenspartnern ohne
Einschränkung mehrfach möglich.

Für den Steuerklassenwechsel ist eine formelle Antragstellung erforderlich.
Die Anträge werden beim Finanzamt vollmaschinell bearbeitet, da keine Ausnahme-
tatbestände mehr geprüft werden müssen und die personelle Bearbeitung im Finanzamt
wegfällt.

Steuerfreie Beihilfen für Arbeitnehmer zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona- Krise

Mit Schreiben vom 09.04.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen bekanntgegeben, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona- Krise steuer- und sozialversicherungsfreie Unterstützungsleistungen in Form von Barzuschüssen oder Sachbezügen bis zu einer Höhe von insgesamt € 1.500,00 gewähren können.

Voraussetzung hierfür ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Zu beachten ist, dass Arbeitgeberzuschüsse, welche als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden, nicht hierunter fallen.

Die Regelung gilt für Leistungen, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erbracht werden.

Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, sich vor der Erbringung entsprechender Leistungen an Ihre Arbeitnehmer mit dem Lohnbüro in Verbindung zu setzen.

Aufgrund der kurzfristigen Bekanntgabe der gesetzlichen Regelung kommt es derzeit in der technischen Umsetzung softwarebedingt zu Verzögerungen.

Erstausbildung = Sonderausgaben

Ein langjähriges Streitthema waren die Kosten für ein Erststudium/ eine Erstausbildung (ohne Dienstverhältnis). Besonders bei Ausbildungen mit hohem Kostenaufwand wie einer Berufspilotenausbildung oder einem Arztstudium kam es immer wieder zu Klagen, um diese Kosten als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen zu können. Hintergrund dafür war, dass die Sonderausgaben begrenzt sind und sich zudem im Jahr des Anfalls der Kosten aufgrund von fehlenden Einnahmen nicht auswirken. Ein Verlustvortrag ist bei Sonderausgaben nicht möglich.

Mit Beschluss vom 19.11.2019 hat das Bundesverfassungsgericht nun in 6 Fällen entschieden, dass das Verbot von Kosten für eine Erstausbildung als Werbungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG) nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Als Begründung wurde angeführt, dass eine Erstausbildung persönlichkeitsprägenden Charakter habe und somit immer privat mitveranlasst ist. Auch die Begrenzung der Sonderausgaben auf aktuell 6.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) ist verfassungskonform. Laut Bundesverfassungsgericht wird der existenzielle Bedarf eines Auszubildenen während der Erstausbildung grundsätzlich durch die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern gedeckt und/oder durch Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes unterstützt.

Die Differenzierung zu einer Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses hat das Gericht ebenfalls anerkannt, da hier einer aktuell ausgeübten Erbwerbstätigkeit mit einer entsprechenden Vergütung nachgegangen wird. Die Kosten können als Werbungskosten abgesetzt werden. Sie mindern entweder im Jahr der Entstehung oder im Rahmen des Verlustvortrages die Steuerlast.

Der (vorweggenommene) Werbungskostenabzug ist auch bei einer Zweitausbildung möglich. Als letztere gelten lt. Beschluss: „Aus- und Weiterbildungen für den bereits ausgeübten Beruf oder für eine Spezialisierung in der bisherigen Berufstätigkeit ebenso wie Umschulungen oder eine völlige berufliche Neuorientierung.“ Somit sind z.B. Masterstudiengänge immer Zweitausbildungen.

Wenn eine kostenintensive Ausbildung angestrebt wird, ist es somit vorteilhaft zunächst eine andere Ausbilung abzuschließen, die die Kriterien des § 9 Abs. 6 EStG erfüllt. Diese muss nicht zwingend mit der folgenden Ausbildung in Zusammenhang stehen.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Das Klimaschutzprogramm 2030 wurde im Steuerrecht unter anderem mit dem ab 2020 neu eingeführten Paragraphen 35c im Einkommensteuergesetz umgesetzt.

Dieser Paragraph besagt, dass energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum (z.B. Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage; Wärmedämmungsmaßnahmen) steuerlich gefördert werden.

Es können 20% der Aufwendungen max. € 40.000,00 von der Steuerschuld abgezogen werden.

Dabei ist der Betrag auf drei Jahre aufzuteilen und zwar im ersten und zweiten Jahr können je 7% und im dritten Jahr 6% der Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

An nachfolgenden Beispielen soll veranschaulicht werden, wie sich die steuerliche Entlastung errechnet.

Beispiel 1:

Ein Rentnerehepaar saniert im Eigenheim die Heizung mit Aufwendungen in Höhe von

€ 5.000,00. Demnach beträgt die Steuerermäßigung im ersten und zweiten Jahr nach Abschluss der Arbeiten je € 350,00 und im dritten Jahr € 300,00.

Bei einer gemeinsamen Rente von € 2.500,00 je Monat (€ 30.000,00 pro Jahr) mit angenommener 70%-iger Steuerpflicht abzgl. Sonderausgaben beträgt das zu versteuernde Einkommen ca. € 18.000,00, was € 0,00 Einkommensteuer auslöst.

In diesem Fall ist die steuerliche Wirkung verpufft.

Da keine Steuer anfällt, kann auch keine Steuerermäßigung geltend gemacht werden.

Beispiel 2:

Aufwendungen wie Beispiel 1

Rente € 3.000,00 pro Monat, d.h. € 36.000,00 pro Jahr, wieder 70% steuerpflichtig abzgl. Sonderausgaben macht ein zu versteuerndes Einkommen von rd. € 22.000,00.

Die darauf anfallende Steuer beträgt € 490,00. Diese wird nun um € 350,00 ermäßigt, so dass nur noch € 140,00 Einkommensteuer für das betreffende Jahr zu zahlen sind.

Die Bespiele zeigen, dass eine Sanierungsmaßnahme nicht nur nach deren Amortisation, sondern auch steuerlich zu prüfen ist.

Innergemeinschaftliche Lieferungen – umsatzsteuerliche Verschärfung seit dem 01.01.2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden EU- Regelungen hinsichtlich des Reihengeschäfts und der innergemeinschaftlichen Lieferungen in das Gesetz integriert.

Die wohl bedeutendste Änderung liegt im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Bisher war es so, dass die Vorlage der Umsatzsteuer- ID- Nr. nur eine formelle Bedeutung hatte. Damit konnte die Steuerbefreiung trotz Fehlens einer gültigen bzw. korrekten ID- Nr. gewährt werden, so die materiellen Voraussetzungen vorlagen und keine Betrugsabsicht bestand.

Nunmehr wurde das Umsatzsteuergesetz § 6 Abs. 1 durch Einfügung einer neuen Nr. 4 ergänzt.

Danach besteht die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nur noch, wenn der Geschäftspartner eine ausländische USt.- ID- Nr. besitzt; diese dem leistenden Unternehmen mitgeteilt wird und jener eine ordnungsgemäße zusammenfassende Meldung (ZM) abgibt.

Durch die jetzt materielle Verankerung der Voraussetzungen muss der leistende Unternehmer zwingend eine Überprüfung der USt.- ID- Nr. – beispielsweise über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) mittels qualifizierter Abfrage – vornehmen.

Dies geht mit einem Mehraufwand einher, der im Massengeschäft manuell kaum noch zu beherrschen ist.

In Teilen soll es möglich sein, über ERP- Systeme das Verfahren zu mechanisieren.

Gern stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch zu diesem Thema, welches ernst genommen werden muss, zur Verfügung.

Neue Regelungen zur Steuerfreiheit bei Leistungen des Arbeitgebers für gesundheitsfördernde Maßnahmen

Bereits seit 2008 besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bestimmte gesundheitsfördernde Maßnahmen bis zu einem Betrag von € 500,00 steuerfrei zukommen lassen können, soweit diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Ab dem 01.01.2020 haben sich hier folgende Änderungen ergeben:

  • der Maximalbetrag für die Leistungen pro Arbeitnehmer und pro Jahr wird von € 500,00 auf € 600,00 angehoben
  • es werden ausschließlich zertifizierte Leistungen begünstigt

Das Zertifizierungserfordernis galt bereits für 2019, jedoch konnten bereits bestehende Maßnahmen, welche das Zertifizierungserfordernis nicht erfüllt haben, übergangsweise bis Ende 2019 weiterhin steuerfrei erbracht werden.

Bei den begünstigten Maßnahmen handelt es sich z.B.

  • Bewegungsprogramme
  • Ernährungsangebote
  • Suchtprävention
  • Streßbewältigung

Solche Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.

Im Rahmen eines durch den GKV Spitzenverband festgelegten Zertifizierungsverfahrens wird geprüft, ob entsprechende Maßnahmen die geforderten Voraussetzungen erfüllen.

Nur solche zertifizierten Angebote unterliegen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG.

Explizit ausgeschlossen sind jedoch insbesondere Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, leider auch Massagen und physiotherapeutische Behandlungen.

Um sicher zu gehen, dass die Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann, sollten sich die Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme entsprechender Leistungen beim Anbieter über die Zertifizierung informieren und sich diese bestätigen lassen.