Pauschbeträge für Sachentnahmen vom 01.07. bis 31.12.2020

Die Pauschbeträge für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurden für den Zeitraum vom 01.Juli 2020 bis 31.Dezember 2020 angepasst. Für die Sachentnahmen ist mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden.

Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona- Pandemie geschlossen, kann der Pauschbetrag zeitanteilig angesetzt werden.

Der Pauschbetrag für das 2. Halbjahr stellt einen Halbjahreswert für eine Person dar. Bei Mischbetrieben (Bäckerei/Fleischerei oder Bäcker mit Lebensmittelangebot usw.) ist nur jeweils der höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

 

 

 

 

 

 

16.09.2020

Neuerungen beim Investitionsabzugsbetrag ab 2020

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wird es zu Änderungen im Rahmen der Anwendungs-regelungen des § 7g EStG hinsichtlich des sog. Investitionsabzugsbetrages kommen.

Folgende Neuerungen sind vorgesehen:

  1. Erhöhung des maximalen Abzugsbetrages von 40% auf 50% der geplanten Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes.
  2. Als Voraussetzung wird in Zukunft unabhängig von der Gewinnermittlungsart nur noch der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Berücksichtigung des Abzugsbetrages stattfinden soll, betrachtet. Dieser darf € 150.000,00 nicht überschreiten.
  3. In Zukunft können auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sein. Die Voraussetzung der ausschließlichen Nutzung im Betrieb ist entfallen.

Die genannten Regelungen sind derzeit in dem am 03.09.2020 veröffentlichten Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 enthalten und bedürfen jetzt noch der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.

Es ist aber davon auszugehen, dass die Änderungen in das Gesetz einfließen.

Unabhängig davon möchten wir an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass es für die im Jahr 2017 gebildeten Investitionsabzugsbeträge eine einmalige Verlängerung der dreijährigen Investitionsfrist gibt.

Sofern geplante Investitionen nicht bis zum 31.12.2020 durchgeführt werden konnten, besteht daher die Möglichkeit, diese bis zum 31.12.2021 nachzuholen.

Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für im Jahr 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge.

 

 

Informationen zu geringfügig und kurzfristig Beschäftigten


Angaben zur Steuer in Meldungen für geringfügig Beschäftigte

 Die Minijob-Zentrale hat für geringfügig Beschäftigte neben den Sozialversicherungsabgaben auch die Lohnsteuer einzuziehen. Um in diesen Verfahren eine höhere Transparenz herzustellen, sind künftig in den Meldungen zur Minijob-Zentrale zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers und die Steueridentifikationsnummer der Beschäftigten. Hintergrund ist der Datenabgleich durch die Minijob-Zentrale.

 Stundennachweise

 Arbeitnehmer(innen), hilfsweise Arbeitgeber, sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und zu unterschreiben.

Arbeitgeber haben zudem die Verpflichtung zu kontrollieren, ob dies eingehalten wird und ebenfalls zu unterschreiben. Die Unterlagen sind im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der Beschäftigung, jedoch mindestens 4 Jahre, aufzubewahren.

(MiLoG § 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten)

Arbeitszeit in Arbeitsverträgen

Im Arbeitsvertrag ist die wöchentliche Arbeitszeit oder eine Monatsarbeitszeit festzulegen.

(TzBfG § 12 Arbeit auf Abruf)

Änderungen bei kurzfristig Beschäftigten

 Durch die Anhebung des Mindestlohnes im Januar 2020, wurde auch die Höhe des Arbeitslohnes je Arbeitstag bei der Pauschalversteuerung von 72 Euro auf 120 Euro angepasst.

Aufgrund der aktuellen Situation wurde die Zeitgrenze von 3 Monaten auf 5 Monate bzw. von 70 Arbeitstagen auf 115 Arbeitstage zwischen 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ausgeweitet.

Gilt der Mindestlohn auch für einen Minijob bzw. eine kurzfristige Beschäftigung?

Seit Januar 2015 haben grundsätzlich auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte Anspruch auf Mindestlohn.

Zum 1. Januar 2020 ist dieser auf 9,35 Euro brutto je Arbeitsstunde gestiegen. Damit ver-ringert sich bei geringfügigen Beschäftigungen die maximale Arbeitszeit. Soll es weiterhin bei einem Minijob bleiben, muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag anpassen.

Minijobber erreichen im Jahr 2020 die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nach rund 48 Stunden.

 

häusliches Arbeitszimmer bei nichtselbstständiger Tätigkeit

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.

Gehört das Arbeitszimmer nicht zur privaten Wohnung, können die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Gleiches gilt, wenn es sich nicht um ein typisches häusliches Büro handelt. So ist ein rein als Lager genutzter Raum aufgrund seiner Ausstattung und Funktion nicht als Arbeitszimmer anzusehen und die Kosten können voll abgesetzt werden. Bei gemischt genutzten Räumen ist es entscheidend ob der Raum als typisches Büro genutzt werden kann. Dann sind die nachstehenden Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers zu beachten.

Als Erstes ist zu prüfen ob der Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitnutzung von unter 10% wird i.d.R. als unschädlich angesehen.

Außerdem ist eine räumliche Trennung zwischen Wohnbereich und Arbeitszimmer notwendig. Die Abtrennung durch ein Regal/ einen Raumtrenner genügt nicht. Wenn der Raum eine Verteilerfunktion innehat oder den einzigen Zugang zu Terrasse/Garten/Balkon bietet, ist er nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen. Ein Durchgang zu einem anderen Zimmer ist unschädlich. Zudem muss der verbleibende Wohnungsanteil für die privaten Bedürfnisse des Steuerpflichtigen und ggf. seiner Familie ausreichen.

Wurde ein häusliches Arbeitszimmer festgestellt, können die Kosten bis zu einer Höhe von 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten abgezogen werden. Wird ein Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen genutzt, ist der genannte Höchstbetrag personenbezogen anzusetzen. Jede Person muss dabei für sich die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen.

Im zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob es sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit handelt. In diesem Fall sind die Kosten unbeschränkt abzugsfähig sind.

Voraussetzung für den unbeschränkten Abzug ist, dass kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht und im Arbeitszimmer ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Für letzteres ist eine qualitative Betrachtung entscheidend. Der zeitliche Umfang der Nutzung hat erst bei gleichwertigen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Arbeitszimmers Bedeutung. Bei einer Außendiensttätigkeit ist auf den konkreten Fall abzustellen. Nach BFH-Rechtsprechung ist jedoch bei einer typischen Außendiensttätigkeit (z.B. Handelsvertreter, Produktberaterin) das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt anzusehen. Auch für Lehrer und Richter wird der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer angesiedelt, da für diese Berufe die Arbeit in der Bildungseinrichtung bzw. im Gericht prägend ist.

Versteuerung privater Veräußerungsgeschäfte – Ausnahmevorschrift

Nach § 23 EStG ist der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, zu versteuern.

Ausgenommen davon sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung- oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Zu besagter Ausnahmevorschrift hat das BMF mit Schreiben vom 17.06.2020 Stellung genommen:

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss über einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegen, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt.

Es genügt, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Jahr der Veräußerung zumindest am 01.01., im Vorjahr der Veräußerung durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31.12. zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Es ist unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung vermietet wird.

Wird das Wirtschaftsgut allerdings im Jahr vor der Veräußerung kurzfristig vermietet oder kommt es zum vorübergehenden Leerstand, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Das BMF- Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Belegausgabepflicht- Steine statt Brot

Für die Belegausgabeverpflichtung im Massengeschäft gibt es nach § 146 Abs. 2 AO eine Befreiungsvorschrift.

Neben der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems sind für die Befreiung weitere Voraussetzungen, dass es sich um einen Härtefall handeln muss und die Besteuerung nicht dadurch beeinträchtigt wird. Es handelt sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe.

Das FG Sachsen hat mit Beschluss vom 01.04.2020, Az. 4 V 212/20 einen Antrag auf Befreiung von der Belegausgabe im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Grund war, dass der Anordnungsanspruch nicht substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht wurde.

Unbenommen dieser Entscheidung ist die Frage der Befreiung von der Belegausgabepflicht eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die finanzgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Hilfe gegen dieses Unterfangen dürfte daher von der Judikatur kaum zu erwarten sein.

Der Verfasser erinnert sich, dass bei der Einführung der Vorschrift die Finanzverwaltung postulierte, Unternehmen, die typischerweise Kleinbetragsrechnungen haben, also z.B. Bäcker und Zeitungsverkäufer generell von der Vorschrift auszunehmen. Zudem verwies man auf die Billigkeitsvorschriften und deren großzügige Handhabung.

So war es schon immer bei der Einführung von toxischen Gesetzen. Vor der Umsetzung ist der Himmel voller Geigen. Ist die Tinte erst trocken, geht es gnadenlos zur Sache.

Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten/Lebenspartnern

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur steuerlich berücksichtigt werden, sofern das Arbeitszimmer entweder den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (unbegrenzter Abzug) oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Im letzteren Fall sind die Aufwendungen auf € 1.250,00 jährlich begrenzt.

Hinsichtlich des Arbeitszimmers gilt als Voraussetzung, dass es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, welcher fast ausschließlich der betrieblichen oder beruflichen Nutzung unterliegt.

Sollte das Arbeitszimmer in einem den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam gehörenden oder aber gemeinsam angemieteten Wohnobjekt liegen, müssen die

entstandenen Aufwendungen in grundstücksorientierte Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Grundsteuern, Hausversicherungen) und nutzungsorientierte Aufwendungen (Energiekosten, Renovierungskosten, Reinigungskosten etc.) aufgeteilt werden.

Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, da die grundstücksorientierten Aufwendungen nur vom Eigentümer steuerlich geltend gemacht werden können. Auf die Bezahlung kommt es hierbei nicht an (siehe auch BFH- Urteil vom 06.12.2017/ VI R 41/15).

Insofern kann der Ehegatte/Lebenspartner, welcher das häusliche Arbeitszimmer zur Einkunftserzielung nutzt, diese Aufwendungen nur entsprechend seines Miteigentumsanteils bzw. bei Mietverträgen entsprechend der dortigen Regelungen quotal berücksichtigen.

Bei den nutzungsorientierten Aufwendungen kommt es dagegen nur darauf an, dass derjenige, der die Ausgaben steuerlich geltend machen möchte, diese auch getragen hat.

Sollten diese Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten/Lebenspartner beglichen wurden sein, kann der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte diese in voller Höhe steuerlich geltend machen.

Wie oben schon erläutert, sind nach Ermittlung der zuzurechnenden Aufwendungen die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zu berücksichtigen.

Vorsteuerabzug bei Nichteinhaltung von Formvorschriften

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug u.a. eine korrekte Rechnung nach § 14, 14a UStG voraus.

In dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg 5 K 5119/18 vom 09.04.2019 ging es um die Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen und der damit zusammenhängenden Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Der Kläger hatte den Anlass und die Teilnehmer erst bei einer Betriebsprüfung, also ca. 4 Jahre später, nachgetragen. Da die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zeitnah zu erfolgen hat, versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug.

Dem Finanzgericht war aufgrund der detaillierten und schlüssigen Angaben zu den Bewirtungen die Zuordnung zur unternehmerischen Sphäre klar nachgewiesen, auch wenn die Aufzeichnungen spät erfolgten. Auch die Angemessenheit der Höhe der Bewirtungen sah das Gericht als gegeben an.

Somit war nur zu klären ob die Nichteinhaltung der Formvorschrift des Einkommensteuergesetzes eine Versagung des im Umsatzsteuergesetz geregelten Vorsteuerabzuges rechtfertigt.

Dazu gibt es verschiedene Auffassungen. Das Finanzgericht Münster hält die Formvorschrift für relevant (14 K 2477/12 vom 28.11.2014). Der Bundesfinanzhof hat bisher zu § 4 Abs. 5 EStG noch nicht geurteilt. Allerdings hat er zu § 4 Abs. 7 EStG ausgeführt, dass diese Vorschrift den Vorsteuerabzug unberührt lasse, da eine derartige Einschränkung nicht unionsrechtskonform ist (V R 76/03 vom 10.02.2005).

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sieht ebenfalls den Schwerpunkt auf der unionsrechtskonformen Auslegung. Danach ist die Versagung des Vorsteuerabzuges allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften mit dem mehrwertsteuerlichen Neutralitätsprinzip nicht vereinbar. Dies ist durch den EuGH mehrfach, zuletzt am 21.11.2018 mit dem Urteil C-664/196, bestätigt worden.

Der EuGH legt Formerfordernisse, die den Vorsteuerabzug einschränken, stark restriktiv aus. Das zeigen auch neuerliche Urteile zur Rechnungsberichtigung und deren Rückwirkung.

Deshalb kann allein die späte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG keine Grundlage für den Verlust des Vorsteuerabzuges sein. Dies wird außerdem durch § 15 Abs. 1a S. 2 UStG bestätigt. Dieser verlangt nur die Angemessenheit und den Nachweis der unternehmerischen Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.

Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten in Praxisräumen

Bei der Vermietung von Geschäftsräumen ist es gängige Praxis, dass der Vermieter dem Mieter die Gestaltungshoheit über die Räumlichkeiten belässt.

Dazu wird seitens des Vermieters ein Baukostenzuschuss gewährt, der separat abzurechnen ist.

Bisher gab es Probleme mit dem Vorsteuerabzug bei Unternehmen, die die Geschäftsräume für steuerbefreite Ausgangsleistungen verwenden (z.B. Ärzte, Finanz- und Versicherungsdienstleister).

Der BFH entschied mit einem neuerlichen Urteil, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

Im konkreten Fall erhielt eine Augenarzt- GbR für den Umbau der gemieteten Praxisräumlichkeiten einen Baukostenzuschuss zzgl. Umsatzsteuer von der Vermieterin.

Damit waren die von der GbR finanzierten Umbauarbeiten vertraglich abgegolten.

Die von den Handwerkern erbrachten Arbeiten rechnete die Mieterin gegenüber der Vermieterin mit einem Nettobetrag zzgl. separat ausgewiesener Mehrwertsteuer ab.

Gleichzeitig machte sie die Vorsteuer aus den Rechnungen der Bauhandwerker geltend.

Der BFH führte in seiner Entscheidung aus, dass mit der Weiterlieferung der Mieterein- und umbauten eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung an die Vermieterin erbracht wird.

Die Mieterin habe eine sofortige Verfügungsmacht über die Mieterein- und umbauten erlangt.

Die Einbauten seien als wesentliche Bestandteile des Gebäudes mit dem erfolgten Einbau in das Eigentum der Vermieterin übergegangen.

Der von der Rechtsprechung geforderte zusätzliche wirtschaftliche Vorteil für den Vermieter sei in der mietvertraglichen Herstellung der Vermietbarkeit der Räumlichkeiten zu sehen.

Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Ausgangsumsätzen (Weiterlieferung der Einbauten an die Vermieterin) und den Eingangsumsätzen (Lieferungen der Bauhandwerker) hat vorgelegen.

Die Mieterin hat Eingangsleistungen für ihr Unternehmen erhalten.

Es kommt nicht darauf an, ob der zugrundeliegende Leistungsaustausch einmalig oder ein Hilfsgeschäft ist. Das gilt auch, wenn sich die Haupttätigkeit auf steuerfreie Umsätze bezieht.

Steuerklassenwechsel ab 2020 mehrmals im Jahr möglich

Bisher war ein Wechsel der Steuerklasse grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich,
und zwar bis spätestens 30. November. Dabei galt auch die Wahl des Faktorverfahrens
als Steuerklassenwechsel. Ein zweiter Wechsel war nur in Ausnahmefällen möglich.

Ab dem 01.01.2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt (§ 39
Abs. 6 Satz 3 EStG, geändert durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“).

Ein Steuerklassenwechsel zur Änderung der Steuerklassenkombination sowie die
Anwendung des Faktorverfahrens sind bei Ehegatten und Lebenspartnern ohne
Einschränkung mehrfach möglich.

Für den Steuerklassenwechsel ist eine formelle Antragstellung erforderlich.
Die Anträge werden beim Finanzamt vollmaschinell bearbeitet, da keine Ausnahme-
tatbestände mehr geprüft werden müssen und die personelle Bearbeitung im Finanzamt
wegfällt.